Legislator Jurisprudence & Législation
JPLPOLICE_280 Généré par l'IA

Court dismisses complaint against fixed fine for speeding due to failure to prove payment deposit.

Numéro de cause JPLPOLICE_280
Autorité / Tribunal
Juridiction Luxembourg (LU)
Date de la décision
Issue du litige Rejeté (Dismissed)

Synthèse Legislator

Généré par l'IA

The court dismissed the defendant's complaint regarding a fixed fine for speeding, ruling it inadmissible. The defendant failed to submit the required proof of depositing the fine amount into the designated police account as a mandatory condition for filing a complaint. Consequently, the court declared the complaint inadmissible and ordered the defendant to bear the procedural costs.

Regeste Legislator

Généré par l'IA

Art. 6 Abs. 3 Gesetz vom 25. Juli 2015; A complaint against a fixed fine is inadmissible if the complainant fails to prove the deposit of the fine amount into the designated police account.

Mots-clés

Généré par l'IA
inadmissible complaint fixed fine procedure proof of deposit speeding violation procedural requirements

Dispositions légales citées

Généré par l'IA
Art. 6 Abs. 3 des abgeänderten Gesetzes vom 25. Juli 2015 zur Einführung des Systems der automatisierten Kontrolle und Bestrafung
Artikel 3, 4, 5, 6 und 14 des abgeänderten Gesetzes vom 25. Juli 2015 zur Einführung des Systems der automatisierten Kontrolle und Bestrafung
Artikel 1, 138, 146, 152, 153, 162, 163 und 388 der Strafprozessordnung

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Texte complet

Urteil Nr. 280/24

Az. 6046/23/LC

PRO JUSTITIA

Öffentliche Sitzung vom 27. Mai 2024

Das Polizeigericht von und zu Luxemburg, Gerichtsbezirk Luxemburg, hat

folgendes Urteil gefällt:

In der Rechtssache der Staatsanwaltschaft, Strafverfolgungsbehörde, gemäβ

Vorladung vom 08. März 2024,

gegen

PERSONNE1.), geboren am DATE1.) (Deutschland), wohnhaft in D-

ADRESSE1.),

Beschuldigter,

welcher persönlich erschienen ist.

SACHVERHALT:

Mittels Vorladung vom 08. März 2024 hat der Staatsanwalt beim

Bezirksgericht von und zu Luxemburg PERSONNE1.) aufgefordert, zur

öffentlichen Verhandlung am Montag, dem 29. April 2024, um 10:00 Uhr im

Gerichtssaal JP.1.19. vor dem Polizeigericht von und zu Luxemburg zu

erscheinen, um - hauptsächlich - zu erfahren wie über die Zulässigkeit seiner

Beschwerde die er per Schreiben und Beschwerdeformular vom 04. Mai

2023 gegen die Entscheidung über eine pauschale Geldbuße vom 17. April

2023 betreffend die Akte CSA2230416380 eingelegt hat, entschieden wird

und - subsidiarisch - um über die ihm zu Lasten gelegte Ordnungswidrigkeit

zu entscheiden.

Nach Aufruf der Rechtssache in der öffentlichen Verhandlung vom

29. April 2024 erschien der Beschuldigte persönlich vor Gericht.

Die vorsitzende Richterin überprüfte die Identität von PERSONNE1.) und

gab demselben Kenntnis über den Inhalt der Rechtsakte die zur Anrufung des

Polizeigerichts führte und belehrte ihn über sein Recht zu schweigen sowie

über sein Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen.

Der Beschuldigte, PERSONNE1.), trug seine Erläuterungen und Mittel zu

seiner Verteidigung vor.

Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft, Frau Julie SIMON, trug daraufhin

ihren Antrag vor.

Daraufhin nahm das Gericht die Beratung auf und fällte in der öffentlichen

Sitzung vom heutigen Tag, die für die Urteilsverkündung angesetzt war,

das folgende Urteil :

In Anbetracht des Protokolls Nummer 6115/2023, welches am 11. Mai 2023

von der groβherzoglichen Polizei (Einheit der Straβenpolizei, Abteilung für

automatisierte Kontrolle und Bestrafung) erstellt wurde;

In Anbetracht der Vorladung vom 08.

März 2024,

welche

Herrn

PERSONNE1.) ordnungsgemäβ zugestellt wurde.

Aus obengenanntem Protokoll geht hervor, dass das Fahrzeug mit dem

Kennzeichen NUMERO1.) (D) am 05. Oktober 2022 um 23.10 Uhr bei einer

Geschwindigkeitskontrolle,

ausgeführt

mittels

einem

automatischen

Messgerät auf der Autobahn NUMERO2.) im Ausgang des Tunnels

„ADRESSE2.)“, wegen Überschreitung der Maximalgeschwindigkeit

geblitzt wurde, wobei die gemessene Geschwindigkeit 95 Stundenkilometer

betrug während die zurückbehaltene Geschwindigkeit 92 Stundenkilometer

beträgt anstatt der an der Kontrollstelle erlaubten 90 Stundenkilometer.

In besagtem Protokoll hielt der amtierende Beamte Folgendes fest:

„Bei der automatischen Geschwindigkeitsmessung wurde festgestellt, dass

das erwähnte Fahrzeug (sub. 7a) mit überhöhter Geschwindigkeit gesteuert

wurde (sub. 7b). Der Fahrzeughalter hat nicht in den vorgeschriebenen

Fristen (jeweils 45 Tage, + 1 Monat für Personen deren gewöhnlicher

Aufenthalt sich nicht in Luxemburg befindet) auf die ihm zugesandten « Avis

de constatation » und per Einschreiben „Lettre de Rappel“reagiert, d.h. er

hat weder seine gebührenpflichtige Verwarnung bezahlt, noch hat er Stellung

genommen und seine Aussagen verfasst oder uns den Fahrer des Fahrzeuges

zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung mitgeteilt. Die „Lettre de rappel“

wurde laut Informationen der Post am 23.12.2022 zu gestellt (…). Die

Staatsanwaltschaft Luxembourg sprach am 17.04.2023 eine „Amende

forfaitaire“ aus, welche dem/der Fahrzeughalter/in per Einschreiben am 21.

04. 2023 zugestellt wurde. Am 11.05.2022 erhielt hiesige Dienststelle den

Beschwerdebrief seitens dem/der Fahrzeughalter/in. Derselbe/Dieselbe

machte schriftlich von seinem/ihrem Beschwerderecht Gebrauch und

begründete schriftlich seine/ihre Stellungnahme. (…) Bemerkung: Die

Reklamation betreffend der "Amende forfaitaire" ist laut Gesetz nicht

zulässig, da der Nachweis hinsichtlich der Zahlung des pauschalen

Bußgeldes nicht erbracht wurde.“

Im Anhang zu vorstehend genanntem, auf den 04. Mai 2023 datierten und

unterzeichneten „Beschwerdeformular“, gibt PERSONNE1.) an, „vor Ihrem

Schreiben keinerlei Post von Ihnen erhalten (zu haben)“.

Für die Zwecke dieses Verfahrens ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass

das Formular den folgenden Vermerk in Fettdruck enthält: « Notwendige

Anlage: der Nachweis der Zahlung des pauschalen Buβgeldes von

98 EUR ».

Mit Vorladung vom 08. März 2024 hat die Staatsanwaltschaft

PERSONNE1.) vor das Polizeigericht von Luxemburg zu folgendem Zweck

geladen:

« Prinzipaliter

Um über die Zulässigkeit die von PERSONNE2.), per Schreiben und

Beschwerdeformular, eingereichte Beschwerde vom 04/05/2023 gegen die

Entscheidung über die pauschale Geldbuße vom 17/04/2023 betreffend die

Akte CSA2230416380 zu entscheiden, angesichts der fehlenden Hinterlegung

der Geldbuße und gemäß Artikel 6 des geänderten Gesetzes vom 25. Juli

2015 zur Einführung des Systems der Kontrolle und automatischen

Sanktionen

Subsidiarisch

In seiner Eigenschaft als Person, welche finanziell haftbar ist für die

Geldstrafe

die

für

folgende

Zuwiderhandlung

gegen

die

Straßenverkehrsordnung fällig wird, Zuwiderhandlung die mit dem

Fahrzeug mit den Erkennungstafeln "NUMERO1.) (D)" begangen wurde und

anhand des Systems der automatischen Kontrolle und Sanktion gemäß des

Gesetzes vom 25. Juli 2015 festgestellt wurde,

Am 05/10/2022, gegen 23:10 Uhr, in ADRESSE3.), Autobahn NUMERO2.),

Ausgang Tunnel

ADRESSE2.),

unbeschadet der genauen Zeit-

und

Ortsumstände,

Nichtbeachten des Verkehrszeichens C.14, maximale Geschwindigkeit von

90 Stundenkilometer auf der Autobahn, in spezie mit einer Geschwindigkeit

von 92 Stundenkilometer gefahren zu sein, wobei die Überschreitung

weniger oder genau 25 Stundenkilometer beträgt ».

In der Verhandlung vom 29. April 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft,

dass die Beschwerde gegen die verhängte Pauschalstrafe unzulässig zu

erklären sei, da kein Beleg über die Hinterlegung des Betrags der

Pauschalstrafe vorgelegt wurde.

Der Beschuldigte gab an, nicht gewusst zu haben, dass der Betrag des

pauschalen Buβgeldes hätte hinterlegt werden müssen.

In rechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 6, Absatz 3 des

abgeänderten Gesetzes vom 25. Juli 2015 zur Einführung des Systems der

automatisierten Kontrolle und Bestrafung Folgendes vorsieht:

„(…) Der Bußgeldbescheid wird als nicht rechtskräftig angesehen, wenn

innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist die Person, die nach den

Bestimmungen des Artikels 5 zur Zahlung des Verwarnungsgeldes

verpflichtet ist, dem Staatsanwalt eine schriftliche, begründete Beschwerde

zusammen mit einem Verweis auf den Bußgeldbescheid oder Angaben, die

dessen Identifizierung ermöglichen, zustellt. Der Beschwerde ist außerdem

der Nachweis beizulegen, dass die Hinterlegung der pauschalen Geldbuße

bei der Polizei des Großherzogtums auf das Konto erfolgt ist, das in der

Mitteilung über den Bußgeldbescheid angegeben ist. Diese Formalitäten

sind vorgeschrieben und ihre Nichteinhaltung führt zur Unzulässigkeit der

Beschwerde. Der Staatsanwalt lädt den Betroffenen, sofern er nicht auf die

Strafverfolgung verzichtet, vor das Polizeigericht, das in letzter Instanz über

die Ordnungswidrigkeit entscheidet. Bei einer Verurteilung darf der Betrag

der verhängten Geldstrafe nicht niedriger sein als der Betrag der pauschalen

Geldstrafe. (…).“

In Anbetracht der Tatsache, dass in hiesiger Angelegenheit festgestellt wird,

dass PERSONNE1.) die im Artikel 6, Absatz 3 des oben genannten Gesetzes

vom 25. Juli 2015 vorgesehenen Formalitäten nicht respektiert hat, indem er

es versäumt hat, seiner Beschwerde den Nachweis der Hinterlegung der

pauschalen Geldbuße auf das Konto der großherzoglichen Polizei beizufügen

- Formalität auf die er jedoch ausdrücklich sowohl in dem Schreiben mit dem

ihm

der

Bußgeldbescheid

zugestellt

wurde

als

auch

auf

dem

„Beschwerdeformular“, welches er selbst ausgefüllt und unterzeichnet hat,

aufmerksam gemacht wurde - ist seine Beschwerde wegen Unzulässigkeit zu

verwerfen.

AUS DIESEN GRÜNDEN

das Polizeigericht von und zu Luxemburg, kontradiktorisch entscheidend und

in letzter Instanz, nachdem die Vertreterin der Staatsanwaltschaft ihren

Antrag vorgetragen und der Beschuldigte seine Mittel zu seiner Verteidigung

dargelegt hat,

stellt fest, dass PERSONNE1.) es versäumt hat in hiesiger Angelegenheit

CSA2230416380 seiner Beschwerde den Nachweis der Hinterlegung des

Betrags des Buβgeldbescheides bei der groβherzoglichen Polizei beizufügen;

erklärt die Beschwerde von PERSONNE1.) gegen die gegen ihn ergangene

Entscheidung über eine pauschale Geldbuße für unzulässig ;

verurteilt PERSONNE1.) zu den Kosten des Verfahrens, die auf 07,05.-

EUR (sieben Euro und fünf Cent) festgesetzt werden.

Dies alles in Anwendung der Artikel 3, 4, 5, 6 und 14 des abgeänderten

Gesetzes vom 25. Juli 2015 zur Einführung des Systems der automatisierten

Kontrolle und Bestrafung sowie der Artikel l, 138, 146, 152, 153, 162, 163

und 388 der Strafprozessordnung.

So

geschehen,

entschieden

und

verkündet

in

Anwesenheit

der

Staatsanwaltschaft in der öffentlichen Sitzung des genannten Polizeigerichts

in Luxemburg, Datum wie vorstehend, von Michèle KRIER, stellvertretende

Vorsitzende des Friedensgerichts, welche als Polizeirichterin tagt, assistiert

von der Gerichtsschreiberin Carole HEYART, die beide das vorliegende

Urteil unterzeichnet haben.

(gez.) Michèle KRIER

(gez.) Carole HEYART