Court dismisses complaint against fixed fine for speeding due to failure to prove payment deposit.
Synthèse Legislator
Généré par l'IAThe court dismissed the defendant's complaint regarding a fixed fine for speeding, ruling it inadmissible. The defendant failed to submit the required proof of depositing the fine amount into the designated police account as a mandatory condition for filing a complaint. Consequently, the court declared the complaint inadmissible and ordered the defendant to bear the procedural costs.
Regeste Legislator
Généré par l'IAArt. 6 Abs. 3 Gesetz vom 25. Juli 2015; A complaint against a fixed fine is inadmissible if the complainant fails to prove the deposit of the fine amount into the designated police account.
Mots-clés
Généré par l'IADispositions légales citées
Généré par l'IATexte complet
Urteil Nr. 280/24
Az. 6046/23/LC
PRO JUSTITIA
Öffentliche Sitzung vom 27. Mai 2024
Das Polizeigericht von und zu Luxemburg, Gerichtsbezirk Luxemburg, hat
folgendes Urteil gefällt:
In der Rechtssache der Staatsanwaltschaft, Strafverfolgungsbehörde, gemäβ
Vorladung vom 08. März 2024,
gegen
PERSONNE1.), geboren am DATE1.) (Deutschland), wohnhaft in D-
ADRESSE1.),
Beschuldigter,
welcher persönlich erschienen ist.
SACHVERHALT:
Mittels Vorladung vom 08. März 2024 hat der Staatsanwalt beim
Bezirksgericht von und zu Luxemburg PERSONNE1.) aufgefordert, zur
öffentlichen Verhandlung am Montag, dem 29. April 2024, um 10:00 Uhr im
Gerichtssaal JP.1.19. vor dem Polizeigericht von und zu Luxemburg zu
erscheinen, um - hauptsächlich - zu erfahren wie über die Zulässigkeit seiner
Beschwerde die er per Schreiben und Beschwerdeformular vom 04. Mai
2023 gegen die Entscheidung über eine pauschale Geldbuße vom 17. April
2023 betreffend die Akte CSA2230416380 eingelegt hat, entschieden wird
und - subsidiarisch - um über die ihm zu Lasten gelegte Ordnungswidrigkeit
zu entscheiden.
Nach Aufruf der Rechtssache in der öffentlichen Verhandlung vom
29. April 2024 erschien der Beschuldigte persönlich vor Gericht.
Die vorsitzende Richterin überprüfte die Identität von PERSONNE1.) und
gab demselben Kenntnis über den Inhalt der Rechtsakte die zur Anrufung des
Polizeigerichts führte und belehrte ihn über sein Recht zu schweigen sowie
über sein Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen.
Der Beschuldigte, PERSONNE1.), trug seine Erläuterungen und Mittel zu
seiner Verteidigung vor.
Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft, Frau Julie SIMON, trug daraufhin
ihren Antrag vor.
Daraufhin nahm das Gericht die Beratung auf und fällte in der öffentlichen
Sitzung vom heutigen Tag, die für die Urteilsverkündung angesetzt war,
das folgende Urteil :
In Anbetracht des Protokolls Nummer 6115/2023, welches am 11. Mai 2023
von der groβherzoglichen Polizei (Einheit der Straβenpolizei, Abteilung für
automatisierte Kontrolle und Bestrafung) erstellt wurde;
In Anbetracht der Vorladung vom 08.
März 2024,
welche
Herrn
PERSONNE1.) ordnungsgemäβ zugestellt wurde.
Aus obengenanntem Protokoll geht hervor, dass das Fahrzeug mit dem
Kennzeichen NUMERO1.) (D) am 05. Oktober 2022 um 23.10 Uhr bei einer
Geschwindigkeitskontrolle,
ausgeführt
mittels
einem
automatischen
Messgerät auf der Autobahn NUMERO2.) im Ausgang des Tunnels
„ADRESSE2.)“, wegen Überschreitung der Maximalgeschwindigkeit
geblitzt wurde, wobei die gemessene Geschwindigkeit 95 Stundenkilometer
betrug während die zurückbehaltene Geschwindigkeit 92 Stundenkilometer
beträgt anstatt der an der Kontrollstelle erlaubten 90 Stundenkilometer.
In besagtem Protokoll hielt der amtierende Beamte Folgendes fest:
„Bei der automatischen Geschwindigkeitsmessung wurde festgestellt, dass
das erwähnte Fahrzeug (sub. 7a) mit überhöhter Geschwindigkeit gesteuert
wurde (sub. 7b). Der Fahrzeughalter hat nicht in den vorgeschriebenen
Fristen (jeweils 45 Tage, + 1 Monat für Personen deren gewöhnlicher
Aufenthalt sich nicht in Luxemburg befindet) auf die ihm zugesandten « Avis
de constatation » und per Einschreiben „Lettre de Rappel“reagiert, d.h. er
hat weder seine gebührenpflichtige Verwarnung bezahlt, noch hat er Stellung
genommen und seine Aussagen verfasst oder uns den Fahrer des Fahrzeuges
zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung mitgeteilt. Die „Lettre de rappel“
wurde laut Informationen der Post am 23.12.2022 zu gestellt (…). Die
Staatsanwaltschaft Luxembourg sprach am 17.04.2023 eine „Amende
forfaitaire“ aus, welche dem/der Fahrzeughalter/in per Einschreiben am 21.
04. 2023 zugestellt wurde. Am 11.05.2022 erhielt hiesige Dienststelle den
Beschwerdebrief seitens dem/der Fahrzeughalter/in. Derselbe/Dieselbe
machte schriftlich von seinem/ihrem Beschwerderecht Gebrauch und
begründete schriftlich seine/ihre Stellungnahme. (…) Bemerkung: Die
Reklamation betreffend der "Amende forfaitaire" ist laut Gesetz nicht
zulässig, da der Nachweis hinsichtlich der Zahlung des pauschalen
Bußgeldes nicht erbracht wurde.“
Im Anhang zu vorstehend genanntem, auf den 04. Mai 2023 datierten und
unterzeichneten „Beschwerdeformular“, gibt PERSONNE1.) an, „vor Ihrem
Schreiben keinerlei Post von Ihnen erhalten (zu haben)“.
Für die Zwecke dieses Verfahrens ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass
das Formular den folgenden Vermerk in Fettdruck enthält: « Notwendige
Anlage: der Nachweis der Zahlung des pauschalen Buβgeldes von
98 EUR ».
Mit Vorladung vom 08. März 2024 hat die Staatsanwaltschaft
PERSONNE1.) vor das Polizeigericht von Luxemburg zu folgendem Zweck
geladen:
« Prinzipaliter
Um über die Zulässigkeit die von PERSONNE2.), per Schreiben und
Beschwerdeformular, eingereichte Beschwerde vom 04/05/2023 gegen die
Entscheidung über die pauschale Geldbuße vom 17/04/2023 betreffend die
Akte CSA2230416380 zu entscheiden, angesichts der fehlenden Hinterlegung
der Geldbuße und gemäß Artikel 6 des geänderten Gesetzes vom 25. Juli
2015 zur Einführung des Systems der Kontrolle und automatischen
Sanktionen
Subsidiarisch
In seiner Eigenschaft als Person, welche finanziell haftbar ist für die
Geldstrafe
die
für
folgende
Zuwiderhandlung
gegen
die
Straßenverkehrsordnung fällig wird, Zuwiderhandlung die mit dem
Fahrzeug mit den Erkennungstafeln "NUMERO1.) (D)" begangen wurde und
anhand des Systems der automatischen Kontrolle und Sanktion gemäß des
Gesetzes vom 25. Juli 2015 festgestellt wurde,
Am 05/10/2022, gegen 23:10 Uhr, in ADRESSE3.), Autobahn NUMERO2.),
Ausgang Tunnel
ADRESSE2.),
unbeschadet der genauen Zeit-
und
Ortsumstände,
Nichtbeachten des Verkehrszeichens C.14, maximale Geschwindigkeit von
90 Stundenkilometer auf der Autobahn, in spezie mit einer Geschwindigkeit
von 92 Stundenkilometer gefahren zu sein, wobei die Überschreitung
weniger oder genau 25 Stundenkilometer beträgt ».
In der Verhandlung vom 29. April 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft,
dass die Beschwerde gegen die verhängte Pauschalstrafe unzulässig zu
erklären sei, da kein Beleg über die Hinterlegung des Betrags der
Pauschalstrafe vorgelegt wurde.
Der Beschuldigte gab an, nicht gewusst zu haben, dass der Betrag des
pauschalen Buβgeldes hätte hinterlegt werden müssen.
In rechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 6, Absatz 3 des
abgeänderten Gesetzes vom 25. Juli 2015 zur Einführung des Systems der
automatisierten Kontrolle und Bestrafung Folgendes vorsieht:
„(…) Der Bußgeldbescheid wird als nicht rechtskräftig angesehen, wenn
innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist die Person, die nach den
Bestimmungen des Artikels 5 zur Zahlung des Verwarnungsgeldes
verpflichtet ist, dem Staatsanwalt eine schriftliche, begründete Beschwerde
zusammen mit einem Verweis auf den Bußgeldbescheid oder Angaben, die
dessen Identifizierung ermöglichen, zustellt. Der Beschwerde ist außerdem
der Nachweis beizulegen, dass die Hinterlegung der pauschalen Geldbuße
bei der Polizei des Großherzogtums auf das Konto erfolgt ist, das in der
Mitteilung über den Bußgeldbescheid angegeben ist. Diese Formalitäten
sind vorgeschrieben und ihre Nichteinhaltung führt zur Unzulässigkeit der
Beschwerde. Der Staatsanwalt lädt den Betroffenen, sofern er nicht auf die
Strafverfolgung verzichtet, vor das Polizeigericht, das in letzter Instanz über
die Ordnungswidrigkeit entscheidet. Bei einer Verurteilung darf der Betrag
der verhängten Geldstrafe nicht niedriger sein als der Betrag der pauschalen
Geldstrafe. (…).“
In Anbetracht der Tatsache, dass in hiesiger Angelegenheit festgestellt wird,
dass PERSONNE1.) die im Artikel 6, Absatz 3 des oben genannten Gesetzes
vom 25. Juli 2015 vorgesehenen Formalitäten nicht respektiert hat, indem er
es versäumt hat, seiner Beschwerde den Nachweis der Hinterlegung der
pauschalen Geldbuße auf das Konto der großherzoglichen Polizei beizufügen
- Formalität auf die er jedoch ausdrücklich sowohl in dem Schreiben mit dem
ihm
der
Bußgeldbescheid
zugestellt
wurde
als
auch
auf
dem
„Beschwerdeformular“, welches er selbst ausgefüllt und unterzeichnet hat,
aufmerksam gemacht wurde - ist seine Beschwerde wegen Unzulässigkeit zu
verwerfen.
AUS DIESEN GRÜNDEN
das Polizeigericht von und zu Luxemburg, kontradiktorisch entscheidend und
in letzter Instanz, nachdem die Vertreterin der Staatsanwaltschaft ihren
Antrag vorgetragen und der Beschuldigte seine Mittel zu seiner Verteidigung
dargelegt hat,
stellt fest, dass PERSONNE1.) es versäumt hat in hiesiger Angelegenheit
CSA2230416380 seiner Beschwerde den Nachweis der Hinterlegung des
Betrags des Buβgeldbescheides bei der groβherzoglichen Polizei beizufügen;
erklärt die Beschwerde von PERSONNE1.) gegen die gegen ihn ergangene
Entscheidung über eine pauschale Geldbuße für unzulässig ;
verurteilt PERSONNE1.) zu den Kosten des Verfahrens, die auf 07,05.-
EUR (sieben Euro und fünf Cent) festgesetzt werden.
Dies alles in Anwendung der Artikel 3, 4, 5, 6 und 14 des abgeänderten
Gesetzes vom 25. Juli 2015 zur Einführung des Systems der automatisierten
Kontrolle und Bestrafung sowie der Artikel l, 138, 146, 152, 153, 162, 163
und 388 der Strafprozessordnung.
So
geschehen,
entschieden
und
verkündet
in
Anwesenheit
der
Staatsanwaltschaft in der öffentlichen Sitzung des genannten Polizeigerichts
in Luxemburg, Datum wie vorstehend, von Michèle KRIER, stellvertretende
Vorsitzende des Friedensgerichts, welche als Polizeirichterin tagt, assistiert
von der Gerichtsschreiberin Carole HEYART, die beide das vorliegende
Urteil unterzeichnet haben.
(gez.) Michèle KRIER
(gez.) Carole HEYART