Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8 B 46/13 KI-generiert

Survivor's pension eligibility for unmarried cohabiting partners: constitutional limits on statutory exclusion of non-marital relationships

Geschäftsnummer 8 B 46/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Administrative Court dismissed the plaintiff's complaint, thereby upholding the lower courts' decisions that denied him standing to challenge the denial of a survivor's pension for his unmarried partner, with the lower court judgments remaining in force. The dispute concerned whether an employee could compel his employer's public law pension fund to grant a widow's pension to his common-law partner, who cared for their two children, based on statutory provisions. The court held that the matter did not raise a question of fundamental significance for revision because the interpretation of statutory provisions under § 137 VwGO constitutes non-revisable law, and existing Federal Constitutional Court jurisprudence clearly establishes that constitutional protections for family and equality do not mandate extending survivor's pensions to unmarried partners due to the lack of a legal bond comparable to marriage or registered partnership.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 133 VwGO, § 137 Abs. 1 VwGO, § 60 VwGO, Art. 3 Abs. 1 GG; Survivor's pension eligibility for unmarried cohabiting partners: constitutional limits on statutory exclusion of non-marital relationships: The dispute concerned whether an employee could compel his employer's public law pension fund to grant a widow's pension to his common-law partner, who cared for their two children, based on statutory provisions. The court held that the matter did not raise a question of fundamental significance for revision because the interpretation of statutory provisions under § 137 VwGO constitutes non-revisable law, and existing Federal Constitutional Court jurisprudence clearly establishes that constitutional protections for family and equality do not mandate extending survivor's pensions to unmarried partners due to the lack of a legal bond comparable to marriage or registered partnership.

Schlagwörter

KI-generiert
Hinterlassenenrente Vorschriften über das Ruhegehalt Konkubinatspartner verfassungsmässige Rechtsgleichheit Schutz der Familie gesetzliche Grenzen
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Basis for assessing the admissibility of the complaint for revision based on fundamental significance, which the court found insufficient.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Hinterbliebenenrentenanspruch in nichtehelicher Lebensgemeinschaft

[GRUENDE]

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seiner nichtehelichen Lebensgefährtin, die die beiden gemeinsamen, im Haushalt der Eltern lebenden Kinder betreut, nach seinem Ableben ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente wie einer Witwe gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1, § 25 und § 28 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung des Beklagten vom 29. November 1991 (VwS) zusteht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

Die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.

Anders als die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur in Betracht, wenn die Entscheidung von einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage abhängt, die dem revisiblen Recht zugehört und der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Da die satzungsrechtliche Regelung der Hinterbliebenenrente nach § 137 Abs. 1 VwGO dem irrevisiblen Recht zuzuordnen ist, ist eine Grundsatzfrage des revisiblen Rechts nicht schon mit dem Vortrag bezeichnet, das Berufungsgericht habe die Satzungsvorschrift grundgesetzwidrig ausgelegt (vgl. Beschluss vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49). Vielmehr muss dargetan werden, dass der bundesverfassungsrechtliche Maßstab selbst grundsätzlicher Klärung bedarf (Pietzner/Buchheister, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. 2, Stand Mai 2010, § 132 Rn. 43 m.w.N.). Daran fehlt es, wenn die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sich anhand der üblichen Regeln sachgerechter Normauslegung auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lassen (vgl. Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 13).

Soweit der Kläger sich auf Art. 6 Abs. 1 und 2 sowie Art. 3 Abs. 1 GG beruft, formuliert er keine bestimmte verfassungsrechtliche Auslegungsfrage, sondern wiederholt lediglich sein Berufungsvorbringen, ohne sich mit der einschlägigen bundesverfassungsgerichtlichen, im Berufungsurteil zitierten Rechtsprechung auseinanderzusetzen. Im Übrigen ergibt sich aus dieser Rechtsprechung ohne Weiteres, dass der grundrechtliche Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht gebieten, den Witwenrentenanspruch auf eine nichteheliche Lebenspartnerin zu erstrecken. Die versorgungsrechtliche Ungleichbehandlung nichtehelicher Lebenspartner ist wegen des Fehlens einer der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft vergleichbaren rechtlichen Bindung mit langfristigen wechselseitigen, rechtlich verbindlichen Unterhalts- und Einstandspflichten durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Dies gilt auch, soweit sie nichteheliche Lebensgemeinschaften mit gemeinsamen Kindern betrifft (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. November 2004 - 1 BvR 684/98 - BVerfGE 112, 50 , vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 - BVerfGE 124, 199 und vom 17. November 2010 - 1 BvR 1883/10 - NJW 2011, 1663 ). Ebenso ist geklärt, dass Art. 6 Abs. 4 und 5 GG den Normgeber nicht verpflichten, einen Anspruch auf Witwenrente auch für nichteheliche Mütter vorzusehen. Die versorgungsrechtliche Ungleichbehandlung nichtehelicher Lebenspartner beschränkt sich nicht auf nichteheliche Mütter und knüpft nicht an die Mutterschaft an. Gleiches gilt im Übrigen für die versorgungsrechtliche Benachteiligung hinterbliebener nichtehelicher Väter gegenüber den Witwern. Die Verpflichtung zur Gleichstellung nichtehelicher Kinder begünstigt nur diese und nicht auch deren Eltern (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2010 a.a.O. Rn. 12). Außerdem dient der Anspruch auf Witwenrente nach der berufungsgerichtlichen Auslegung der irrevisiblen Satzungsregelungen, an die der Senat im Revisionsverfahren nach § 137 Abs. 1 VwGO gebunden wäre, gerade nicht der Kompensation des Ausfalls eines Anspruchs auf Betreuungsunterhalt (zur Maßgeblichkeit der Anknüpfung vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. November 2004 a.a.O. S. 70 vor 4. und vom 2. Mai 2012 - 1 BvL 20/09 - BVerfGE 131, 1 ). Die Witwenrente soll vielmehr den Ausfall des Unterhalts für den überlebenden Partner selbst ausgleichen.

Klärungsbedürftige verfassungsrechtliche Fragen bezüglich der Pflichtmitgliedschaft in der Beklagten wirft die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht auf. Soweit der Kläger geltend macht, als Gegenleistung für seinen Beitrag eine angemessene Versorgung seiner Familie verlangen zu können, übersieht er, dass die Hinterbliebenenrenten nach der berufungsgerichtlichen Auslegung der irrevisiblen Satzungsregelungen dazu bestimmt sind, ausfallende Unterhaltsleistungen zu ersetzen, nicht jedoch, nicht unterhaltsberechtigte Personen abzusichern. Dagegen ist verfassungsrechtlich nichts einzuwenden.

[SONST]

Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27.06.2014 - 1 BvR 1446/14 - nicht zur Entscheidung angenommen.