Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6 PB 12/14 KI-generiert

Staff Council business needs: no general right to statute collections for non-release members due to factual assessment constraints

Geschäftsnummer 6 PB 12/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the staff council’s appeal, upholding the lower court’s refusal to admit a legal complaint and thereby confirming that the public employer was not required to provide each non-release member of the staff council with a copy of the "Michael Kittner, Labor and Social Law" statute collection. The dispute centered on whether the employer had to equip all staff council members with this specific legal resource as part of the "business needs" (Geschäftsbedarf) necessary for the proper performance of council duties. The Court held that while the employer must provide the materials necessary for the staff council to fulfill its statutory duties under § 42 Abs. 2 of the Hessian Staff Council Act or parallel federal and state regulations, the determination of which specific materials are required is a question of fact. Such factual assessments are reviewable on appeal only if the lower court misapplied statutory concepts, violated logical reasoning, or ignored essential circumstances; because the issue of specific equipment needs cannot be resolved through abstract legal doctrine but requires case-specific factual evaluation, the question lacked the necessary general legal significance to warrant admission of the legal complaint.

Legislator-Regeste

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§ 92a Satz 1 ArbGG, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG; Staff Council business needs: no general right to statute collections for non-release members due to factual assessment constraints: Auch in ihrem danach überhaupt noch klärungsbedürftigen Umfang hat die vom Antragsteller aufgeworfene Frage keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Durch die Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass die Dienststelle dem Personalrat als Geschäftsbedarf im Sinne von § 42 Abs. 2 HessPersVG oder paralleler Vorschriften im Bundes- und Landesrecht dasjenige zur Verfügung zu stellen hat, was dieser zur sachgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse benötigt (vgl. Beschlüsse vom 19. August 1994 - BVerwG 6 P 25.92 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 29 S. 2 und vom 29.

Schlagwörter

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Personalstatut gesetzlicher Anspruch nicht-administrative Streitigkeit Begründungspflicht administrative Entlassung Rechtslehre

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerwGE 79, 361
Juni 1988 - BVerwG 6 P 18.86 - BVerwGE 79, 361 = Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr.
7 ABR 80/08
Necessity of individual internet and external email access for works council members under § 40 Abs. 2 BetrVG
BAGE 135, 154
Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - BAGE 135, 154 Rn.
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Volltext

Ausstattung der Personalratsmitglieder mit Gesetzessammlungen; tatrichterliche Würdigung der Erforderlichkeit geltend gemachten Geschäftsbedarfs

[LEITSATZ]

Die Dienststelle hat dem Personalrat als Geschäftsbedarf im Sinne von § 42 Abs. 2 HessPersVG (juris: PersVG HE 1988) oder paralleler Vorschriften im Bundes- und Landesrecht dasjenige zur Verfügung zu stellen, was dieser zur sachgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse benötigt. Welche Sachmittel danach für die Personalratsarbeit erforderlich sind, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung unter Berücksichtigung des Einzelfalls, die ihrerseits der rechtsbeschwerdegerichtlichen Nachprüfung nur daraufhin zugänglich ist, ob sie die gesetzlich vorgegebenen Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen hat.

[GRUENDE]

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 111 Abs. 3 Satz 1 HessPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG ist unbegründet und hat daher keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG greift nicht durch.

Der Antragsteller sieht der Sache nach rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf im Hinblick auf die Frage gegeben, ob ein Personalrat verlangen kann, dass ihm für jedes seiner Mitglieder von der Dienststelle ein Exemplar der Gesetzessammlung "Michael Kittner, Arbeits- und Sozialordnung" zur Verfügung gestellt wird. Diese Frage ist nur im Hinblick auf die nicht freigestellten Mitglieder des Antragstellers entscheidungserheblich und somit nur insoweit klärungsbedürftig. Das Verwaltungsgericht hat im ersten Rechtszug dem Leistungsantrag des Antragstellers nur hinsichtlich dieses Personenkreises stattgegeben und ihn hinsichtlich der freigestellten Mitglieder des Antragstellers abgelehnt.

Hiergegen ist der Antragsteller nicht im Wege der Beschwerde vorgegangen, so dass der Verwaltungsgerichtshof - auf die alleinige Beschwerde der Beteiligten hin - nur noch über die Frage zu entscheiden hatte, ob der Antragsteller einen Anspruch darauf besitzt, dass die Beteiligte jedes seiner nicht freigestellten Mitglieder mit einem Exemplar der genannten Gesetzessammlung ausstattet. Über diesen Personenkreis dürfte auch das Rechtsbeschwerdegericht nicht hinausgreifen.

Auch in ihrem danach überhaupt noch klärungsbedürftigen Umfang hat die vom Antragsteller aufgeworfene Frage keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Durch die Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass die Dienststelle dem Personalrat als Geschäftsbedarf im Sinne von § 42 Abs. 2 HessPersVG oder paralleler Vorschriften im Bundes- und Landesrecht dasjenige zur Verfügung zu stellen hat, was dieser zur sachgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse benötigt (vgl. Beschlüsse vom 19. August 1994 - BVerwG 6 P 25.92 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 29 S. 2 und vom 29.

Juni 1988 - BVerwG 6 P 18.86 - BVerwGE 79, 361 = Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 13 S. 1 f.). Welche Sachmittel danach für die Personalratsarbeit für erforderlich gehalten werden dürfen, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung unter Berücksichtigung des Einzelfalls, die ihrerseits der rechtsbeschwerdegerichtlichen Nachprüfung nur daraufhin zugänglich ist, ob sie die gesetzlich vorgegebenen Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen hat (vgl. BAG, Beschluss vom 14.

Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - BAGE 135, 154 Rn. 20). Danach könnte die Frage, ob ein Personalrat hinsichtlich seiner nicht freigestellten Mitglieder einen Anspruch auf Ausstattung jedes von ihnen mit der genannten Gesetzessammlung hat, im Rahmen des vom Antragsteller angestrebten Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise im Wege einer abstrahierenden Rechtssatzbildung beantwortet werden. Im Rechtsbeschwerdeverfahren könnte lediglich mit Blick auf den konkreten Einzelfall und die in ihm obwaltenden Umstände geklärt werden, ob der Verwaltungsgerichtshof die genannten Grenzen seiner tatrichterlichen Würdigungsbefugnis überschritten hat.

Der vom Antragsteller aufgeworfenen Frage fehlt es daher an der für die Annahme einer rechtsgrundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG erforderlichen Klärungsfähigkeit.