Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9 B 66/13 KI-generiert

Municipal contribution assessment and violation of the constitutional principle of legal certainty due to complex determination of usage extent

Geschäftsnummer 9 B 66/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Administrative Court (BVerwG) dismissed the appeal for permission to appeal, rejecting the appellant's argument and upholding the lower court's decision. The dispute concerned a challenge to the assessment of municipal charges for public infrastructure works, specifically whether the determination of the "extent of use" required for contribution calculation violated the constitutional principle of legal certainty (determinacy) because it relied on complex and difficult-to-determine parameters, namely the number of permitted building stories in the immediate vicinity. The court held that the principle of determinacy is not violated if objective criteria can be derived through established interpretation methods, even if the assessment process is administratively burdensome or not the most practicable; the legislature or bylaw authority is not required to design contribution assessments for ease of calculation and may choose between precise benefit-based assessment and standardization. Consequently, the lower court's finding that the assessment method complied with the legal framework remains in force.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, Art. 20 GG; Municipal contribution assessment and violation of the constitutional principle of legal certainty due to complex determination of usage extent: rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das bundesverfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot erst dann verletzt ist, wenn es wegen der Unbestimmtheit der abgaberechtlichen Vorschrift auch mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließen; im Übrigen genügt eine dem jeweiligen Sachzusammenhang angemessene Bestimmtheit (vgl. Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 8 B 59.89 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 113 S. 9 f. und vom 10.

Schlagwörter

KI-generiert
öffentlich-rechtliche Leistung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Rechtssicherheit Rahmenbeschluss Gemeindebehörden Beitragsfestsetzung
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Zum Bestimmtheitsgebot im Rahmen der Beitragsbemessung

[GRUENDE]

Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

"ob die nur mittels aufwendiger und schwieriger Ermittlungen mögliche generelle Bestimmbarkeit des für die Berechnung des Beitrages erforderlichen Nutzungsmaßes das verfassungsrechtlich zu beachtende Bestimmtheitsgebot hinreichend beachtet",

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das bundesverfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot erst dann verletzt ist, wenn es wegen der Unbestimmtheit der abgaberechtlichen Vorschrift auch mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließen; im Übrigen genügt eine dem jeweiligen Sachzusammenhang angemessene Bestimmtheit (vgl. Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 8 B 59.89 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 113 S. 9 f. und vom 10.

April 2000 - BVerwG 11 B 61.99 - juris Rn. 10). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass der vorliegende Rechtsstreit Gelegenheit geben könnte, diese Rechtsprechung in einem Revisionsverfahren fortzuentwickeln. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass die für die Berechnung des Beitrags maßgebliche Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung zulässigen Geschosse aus der maximalen Höhe der Gebäude abzuleiten sei, die wiederum unter Ansatz der durch den Bebauungsplan vorgegebenen Grund- und Geschossflächenzahl sowie weiterer baurechtlicher Regelungen etwa über Abstandsflächen und die Notwendigkeit einer gesicherten Erschließung ermittelt werden könne.

Die Beschwerde räumt selbst ein, dass das für die Beitragsfestsetzung maßgebliche Nutzungsmaß auf diese Weise bestimmbar sei. Allein der Umstand, dass die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung zulässigen Geschosse angesichts der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen schwierig zu ermitteln und folglich ein wenig praktikabler Maßstab vorgegeben ist, führt nach den obigen Darlegungen nicht zu einem Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot. Dem Bestimmtheitsgebot kann keine Pflicht entnommen werden, die Beitragsbemessung so auszugestalten, dass der Beitrag möglichst einfach zu ermitteln ist.

Insbesondere ist es Sache des Satzungsgebers zu entscheiden, ob die Beitragsbemessung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität pauschaliert oder so erfolgen soll, dass der jeweilige Vorteil möglichst genau abgebildet wird (vgl. Urteil vom 26. Januar 1979 - BVerwG 4 C 61.75 u.a. - BVerwGE 57, 240 zur Pauschalierungsbefugnis; stRspr). Unter dem Aspekt der Vorteilsgerechtigkeit erhebt die Beschwerde keine Zulassungsrügen gegen die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit der hier in Rede stehenden Beitragsbemessung.