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6 PB 39/13 KI-generiert

Admissibility of a counter-claim by the head of a public authority to deny the staff council's claim for reimbursement of attorney costs in a decision proceeding

Geschäftsnummer 6 PB 39/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court rejected the applicant's complaint against the non-admission of legal revision, thereby upholding the higher administrative court's denial of leave to appeal and affirming the dismissal of the underlying proceedings. The dispute concerned whether, in a personal representation law decision proceeding where the staff council pursues a substantive claim, the head of the public service authority may file a counter-claim (Widerantrag) asserting a negative declaratory interest that they are not obligated to exempt the staff council from extrajudicial attorney costs. The court held that such a counter-claim is permissible and necessary for procedural economy and equality of arms if the public authority has previously refused to cover these costs or expressly denies this obligation during the proceedings, distinguishing this from the court's incidental power to award litigation costs. The legal basis centers on § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, which requires the public service authority to bear costs incurred by the staff council unless legal pursuit was hopeless or vexatious, and on the procedural rules for admitting counter-claims in decision proceedings under § 75 BPersVG.

Legislator-Regeste

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§ 92a Satz 1 ArbGG, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 92a Satz 2 ArbGG; Admissibility of a counter-claim by the head of a public authority to deny the staff council's claim for reimbursement of attorney costs in a decision proceeding: The dispute concerned whether, in a personal representation law decision proceeding where the staff council pursues a substantive claim, the head of the public service authority may file a counter-claim (Widerantrag) asserting a negative declaratory interest that they are not obligated to exempt the staff council from extrajudicial attorney costs. The court held that such a counter-claim is permissible and necessary for procedural economy and equality of arms if the public authority has previously refused to cover these costs or expressly denies this obligation during the proceedings, distinguishing this from the court's incidental power to award litigation costs. The legal basis centers on § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, which requires the public service authority to bear costs incurred by the staff council unless legal pursuit was hopeless or vexatious, and on the procedural rules for admitting counter-claims in decision proceedings under § 75 BPersVG.

Schlagwörter

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Vorherige Verwaltungsbeschwerde Verwaltungsbehörde Kostenersatz gesetzliche Vertretung Widerklage Verpflichtungsgrund
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Volltext

Personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren; Erstattung der Rechtsanwaltskosten des Personalrats; Widerantrag des Dienststellenleiters

[LEITSATZ] Der Dienststellenleiter kann in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, in welchem der Personalrat ein Sachanliegen verfolgt, im Wege des Widerantrages geltend machen, dass er nicht verpflichtet ist, den Personalrat von den außergerichtlichen Kosten des Verfahrens freizustellen.

[GRUENDE] 1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch.

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1. Der Antragsteller will sinngemäß geklärt wissen, ob der Dienststellenleiter in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, in welchem der Personalrat ein Sachanliegen verfolgt, im Wege des Widerantrages geltend machen kann, dass er nicht verpflichtet ist, den Personalrat von den außergerichtlichen Kosten des Verfahrens freizustellen. Diese Frage ist anhand bereits vorliegender Senatsrechtsprechung ohne Weiteres zu bejahen, so dass es zu ihrer Klärung der Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht bedarf.

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Für gewöhnlich hat der Personalrat, der im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ein bestimmtes Sachanliegen - etwa die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts - verfolgt, keinen Anlass, in diesem Verfahren zugleich die Feststellung zu beantragen, dass die Dienststelle zur Erstattung der ihm entstandenen Anwaltskosten verpflichtet ist. Rechtsgrundlage für einen dahingehenden Anspruch ist § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, wonach die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten trägt. Nach der dazu ergangenen Senatsrechtsprechung hat die Dienststelle die außergerichtlichen Kosten, die dem Personalrat durch Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden sind, immer dann zu tragen, wenn die Rechtsverfolgung nicht von vornherein aussichtslos war oder mutwillig betrieben wurde. Liegen die letztgenannten Voraussetzungen nicht vor, so greift die Erstattungspflicht der Dienststelle selbst dann ein, wenn der Personalrat im Beschlussverfahren unterliegt (vgl. Beschlüsse vom 11. Oktober 2010 - BVerwG 6 P 16.09 - Buchholz 251.95 § 17 MBGSH Nr. 1 Rn. 14 ff., vom 29. April 2011 - BVerwG 6 PB 21.10 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 39 Rn. 5 und vom 19. September 2012 - BVerwG 6 P 3.11 - Buchholz 250 § 86 BPersVG Nr. 8 Rn. 37). Der Personalrat kann daher im Allgemeinen davon ausgehen, dass die Dienststelle ihn nach Abschluss des Verfahrens von den Anwaltskosten freistellt, falls nicht ohnehin bereits vor Einleitung des Verfahrens eine entsprechende Kostenzusage erteilt wird. Eines zusätzlichen auf Kostenerstattung gerichteten Antrages bedarf es daher regelmäßig nicht.

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Anders liegt es freilich, wenn die Dienststelle bereits vor Einleitung des Verfahrens die Kostenübernahme abgelehnt hat oder eine entsprechende Erklärung während des Verfahrens abgibt. In einem solchen Fall ist es dem Personalrat unbenommen, sein Sachanliegen - etwa Feststellung eines Mitbestimmungsrechts - mit einem weiteren Antrag zu verbinden, welcher auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten gerichtet ist (vgl. Beschluss vom 19. September 2012 a.a.O. Rn. 9 und 37). Für ein solches Begehren besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, weil zur Klärung der Kostentragungspflicht in den genannten Fällen eine gerichtliche Entscheidung unvermeidlich ist. Einen dahingehenden weiteren Antrag zuzulassen, ist im Übrigen ein Gebot der Prozessökonomie, weil das mit dem Hauptanliegen befasste Gericht gut beurteilen kann, ob der Kostenübernahme durch die Dienststelle die Gesichtspunkte der Aussichtslosigkeit oder Mutwilligkeit entgegenstehen (vgl. Beschluss vom 19. September 2012 a.a.O. Rn. 38 f.). Es entspricht ebenfalls dem Grundsatz der Prozessökonomie und zudem der prozessualen Waffengleichheit, ein korrespondierendes negatives Feststellungsbegehren des Dienststellenleiters im Wege des Widerantrages zuzulassen, wenn der antragstellende Personalrat von einem positiven auf Kostenübernahme gerichteten Antrag absieht (vgl. in diesem Zusammenhang Beschluss vom 14. Januar 2010 - BVerwG 6 P 10.09 - juris Rn. 28 m.w.N., insoweit bei BVerwGE 136, 29 und Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 110 nicht abgedruckt).

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Der Senatsbeschluss vom 6. Februar 2009 - BVerwG 6 P 2.09 - (Buchholz 251.6 § 83 NdsPersVG Nr. 2), auf welchen der Antragsteller im Schriftsatz vom 4. Februar 2014 nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist hingewiesen hat, steht nicht entgegen. Dort ist lediglich klargestellt, dass im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum ist für eine Entscheidung des Gerichts über die Erstattung außergerichtlicher Kosten. Gemeint ist damit die Nebenentscheidung des Gerichts über Kosten, wie sie sonst im Ziviloder Verwaltungsprozess üblich ist (vgl. Beschluss vom 11. Oktober 2010 a.a.O. Rn. 22). Dass der materielle Kostenerstattungsanspruch des Personalrats aus § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG im Wege eines eigenständigen Antrages mit dem Antrag des primären Anliegens verbunden werden kann, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zwischen den Beteiligten streitig ist, wird damit nicht ausgeschlossen.

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2. Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen in der Beschwerdebegründung darin, den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nach Art einer Berufung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht anzugreifen. Damit wird den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes nicht Rechnung getragen (§ 72a Abs. 3 Satz 2, § 92a Satz 2 ArbGG).