Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4 B 53/13 KI-generiert

Interpretation of internal case allocation plans and the threshold for arbitrary judicial composition under Article 101(1) Sentence 2 of the German Basic Law

Geschäftsnummer 4 B 53/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Administrative Court dismissed the complaint, upholding the lower court's decision and denying the applicant's attempt to have the case reassigned. The dispute concerned a challenge to the chamber assignment for a tax certificate under § 7i EStG, where the applicant argued that the case was improperly assigned to the 2nd Senate (specializing in monument protection) instead of the 21st Senate (specializing in tax-related certificates), alleging a violation of due process and arbitrary judicial composition. The Court ruled that the assignment did not violate Article 101(1) Sentence 2 of the German Basic Law because the interpretation of the internal case distribution plan was not arbitrary; established judicial practice classified disputes over such tax certificates, which frequently involve the preservation and use of historical monuments, as falling within the substantive scope of monument protection law, thus justifying the competence of the 2nd Senate.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 138 Nr. 1 VwGO, § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG, § 4 VwGO, § 169 ZPO, § 7i EStG; Interpretation of internal case allocation plans and the threshold for arbitrary judicial composition under Article 101(1) Sentence 2 of the German Basic Law: Die Beschwerde hält das erkennende Gericht nicht für vorschriftsmäßig besetzt nach § 138 Nr. 1 VwGO. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichtshofs sei nicht dessen für Denkmalschutzrecht zuständiger 2. Senat, sondern dessen für Bescheinigungen aufgrund abgaberechtlicher Vorschriften zuständige 21. Senat zur Entscheidung über die angestrebte Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG berufen gewesen. Dies führt nicht zur Zulassung der Revision. Von einer vorschriftswidrigen Besetzung eines Gerichts ist nur auszugehen, wenn in dem behaupteten Verstoß gegen § 4 VwGO i.V.m.

Schlagwörter

KI-generiert
Prozessrecht Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Denkmalschutz Schutzbereich des Patents übertragene Zuständigkeit Auslegung von Urteilen
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Zu den Anforderungen an die Auslegung und Anwendung eines Geschäftsverteilungsplans

[GRUENDE]

Die nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf einen Verfahrensmangel gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die Beschwerde hält das erkennende Gericht nicht für vorschriftsmäßig besetzt nach § 138 Nr. 1 VwGO. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichtshofs sei nicht dessen für Denkmalschutzrecht zuständiger 2. Senat, sondern dessen für Bescheinigungen aufgrund abgaberechtlicher Vorschriften zuständige 21. Senat zur Entscheidung über die angestrebte Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG berufen gewesen. Dies führt nicht zur Zulassung der Revision. Von einer vorschriftswidrigen Besetzung eines Gerichts ist nur auszugehen, wenn in dem behaupteten Verstoß gegen § 4 VwGO i.V.m.

§ 21e GVG zugleich ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt (Beschlüsse vom 28. Juli 1998 - BVerwG 11 B 20.98 - juris Rn. 2 und vom 6. Juli 2007 - BVerwG 8 PKH 2.07 - Buchholz 303 § 169 ZPO Nr. 1 Rn. 2). Mängel bei der Auslegung und Anwendung eines Geschäftsverteilungsplans im Einzelfall begründen einen solchen Verfassungsverstoß nur, wenn sie auf unvertretbaren, mithin sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhen (stRspr, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - DVBl 2002, 60 ).

Für einen solchen Fall bietet die Beschwerde keinen Anhalt. Für die Auslegung von gerichtlichen Geschäftsverteilungsplänen kommt einer gewachsenen Übung maßgebende Bedeutung zu (Urteile vom 29. Oktober 1963 - BVerwG 6 C 198.61 - BVerwGE 17, 87 und vom 12. Dezember 1973 - BVerwG 6 C 104.73 - BVerwGE 44, 215 ; Beschluss vom 31. Mai 1976 - BVerwG 6 CB 24.76 - Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 54 S. 23). Der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs hat in seinem Beschluss über die Nichtabhilfe der Beschwerde vom 28. November 2013 darauf hingewiesen, dass die Bausenate des Verwaltungsgerichtshofs die "genannten Rechtsstreitigkeiten" - gemeint sind erkennbar die Verfahren über eine Bescheinigung nach § 7i EStG - als dem Sachgebiet Denkmalschutz zugehörig ansehen.

Für diese Praxis lässt sich anführen, dass solche Streitigkeiten regelmäßig die Frage der Erhaltung und sinnvollen Nutzung eines Baudenkmals aufwerfen und damit einen deutlichen Bezug zum Denkmalschutzrecht haben. Hiervon ausgehend kann gegen die Auslegung des Geschäftsverteilungsplans durch den Verwaltungsgerichtshof der Vorwurf der Willkür und damit eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht erhoben werden.