Obligation to formally hear a party in conscientious objector recognition proceedings under the court’s duty to investigate
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court allowed the complainant's appeal against the non-admission of revision, quashed the administrative court's judgment, and remanded the case for new proceedings, effectively ruling in favor of the plaintiff. The dispute concerned the refusal of an application for recognition as a conscientious objector to military service, where the plaintiff alleged that the lower court erroneously dismissed his claim without conducting a formal hearing. The decisive legal basis was the violation of the court's duty to investigate the facts under Section 86(1) of the Administrative Procedure Code, as established jurisprudence mandates that administrative courts must personally hear a party applying for recognition as a conscientious objector to assess their credibility and the evolution of their conscience-based objections, an exception that did not apply to the plaintiff's consistent submission.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 86 Abs. 1 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, Art. 4 Abs. 3 GG, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 133 Abs. 6 VwGO; Obligation to formally hear a party in conscientious objector recognition proceedings under the court’s duty to investigate: Liegt bereits in Gestalt der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO ein Verfahrensmangel vor, auf dem die vorinstanzliche Entscheidung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann, kann dahinstehen, ob der Kläger die weitere Rüge eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu Recht erhebt.
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KI-generiertVolltext
Aufklärungsrüge; Anerkennungsverfahren; Verweigerung des Kriegsdienstes
[GRUENDE]
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil kann auf dem ordnungsgemäß dargelegten Verfahrensfehler einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO beruhen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 KDVG, § 135 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1. Die Aufklärungsrüge ist ordnungsgemäß erhoben, insbesondere entsprechend dem in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO enthaltenen Erfordernis dargelegt worden. Der Kläger trägt sinngemäß vor, das Verwaltungsgericht habe seine auf die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gerichtete Klage nicht ohne seine - von ihm beantragte - vorherige förmliche Vernehmung als Partei abweisen dürfen. Durch eine solche Vernehmung wäre der Entwicklungsprozess, den er ausgehend von ethischen Bedenken gegen eine Dienstleistung als Sanitätsoffizier hin zu einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG durchlaufen habe, nachvollziehbar geworden.
2. Die Rüge hat auch in der Sache Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. jeweils m.w.N. etwa: Urteile vom 3. September 1987 - BVerwG 6 C 11.86 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 192 S. 4 ff. und vom 29. Januar 1990 - BVerwG 6 C 4.88 - juris Rn. 8; Beschlüsse vom 29. April 1991 - BVerwG 6 B 40.90 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 231 S. 59 f. und vom 13. September 2010 - BVerwG 6 B 31.10 - Buchholz 448.6 § 2 KDVG Nr. 6 Rn. 3) gehört es in gerichtlichen Verfahren, deren Gegenstand die Berechtigung des Klägers zur Verweigerung des Kriegsdienstes ist, unter der Geltung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes jedenfalls dann, wenn die Ablehnung des Anerkennungsbegehrens in Frage steht, regelmäßig zur Erforschung des Sachverhalts im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von dem Kläger verschafft und ihn zu diesem Zweck förmlich als Partei vernimmt. Ausnahmen von dieser Regel, die der besonderen Bedeutung des Vorbringens des seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erstrebenden Klägers Rechnung trägt, kommen nur in sehr seltenen Konstellationen in Betracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat sie in seiner Rechtsprechung im Wesentlichen dann angenommen, wenn die gesamten Umstände des Falles - unter anderem ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Termin - den Schluss rechtfertigten, dass der Kläger sein Anerkennungsbegehren nicht mit der nötigen Ernsthaftigkeit verfolgte, oder wenn sein bisheriges Vorbringen unschlüssig war, weil sich daraus ergab, dass er sich aus anderen als Gewissensgründen um die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bemühte bzw. sich nicht der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzte.
Das Verwaltungsgericht hat sich zwar formal auf eine nach diesen Maßstäben mögliche Ausnahme von der regelmäßig gebotenen Vernehmung eines Kriegsdienstverweigerers als Partei berufen. Denn es hat den entsprechenden Beweisantrag des Klägers als Ausforschungsbeweisantrag abgelehnt (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9. April 2013 S. 4, Bl. 933 der Gerichtsakte) und das Fehlen einer schlüssigen Darlegung der Beweggründe für das in Anspruch genommene Recht auf Kriegsdienstverweigerung beanstandet (UA S. 10). Jedoch lag der Sache nach klar zu Tage, dass sich der bis zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichts angebrachte Vortrag des Klägers nicht in die Fallgruppe der Unschlüssigkeit im Sinne der beschriebenen Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesverwaltungsgerichts einordnen ließ.
So mochte zwar mit dem Verwaltungsgericht (UA S. 10 f.) einer dienstlichen Beurteilung des Klägers vom Dezember 2009 und einem von diesem im selben Monat geäußerten Verwendungswunsch ebenso eine Bejahung des Militärischen durch den Kläger zu entnehmen sein wie dessen militärischem Werdegang generell. Auch war der von dem Verwaltungsgericht hervorgehobene geringe zeitliche Abstand des Anerkennungsantrags des Klägers vom Januar 2010 von den beiden zuerst genannten Umständen nicht zu vernachlässigen. Alle diese Gesichtspunkte hätten jedoch - nicht zuletzt in Anbetracht der inzwischen vergangenen Zeit - vor dem Hintergrund aktueller Darlegungen des Klägers im Rahmen einer gebotenen förmlichen Parteivernehmung gewürdigt und in Beziehung zu der umfänglichen Antragsbegründung des Klägers vom Januar 2010 gesetzt werden müssen.
Das Urteil kann auf diesem Aufklärungsmangel beruhen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung einer im Rahmen der Parteivernehmung abgegebenen Darstellung die Gewissensgründe des Klägers anders als geschehen bewertet hätte.
3. Liegt bereits in Gestalt der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO ein Verfahrensmangel vor, auf dem die vorinstanzliche Entscheidung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann, kann dahinstehen, ob der Kläger die weitere Rüge eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu Recht erhebt.
4. Der Senat macht im Interesse der Verfahrensbeschleunigung von der Möglichkeit des § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Dieser Verfahrensweise steht nicht entgegen, dass die Beschwerde nicht nur auf den Revisionszulassungsgrund des Verfahrensmangels, sondern auch auf denjenigen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 KDVG, § 135 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt ist. Denn der hier vorliegende Verfahrensmangel der nicht hinreichenden Aufklärung würde selbst bei Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung und bei Zulassung der Revision voraussichtlich zur Zurückverweisung führen (vgl. dazu allgemein: Beschlüsse vom 3. Februar 1993 - BVerwG 11 B 12.92 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 10 und vom 29. August 2011 - BVerwG 6 B 28.11 - juris Rn. 2).
5. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.