Constitutional validity of statutory revocation of a municipal council member’s mandate for criminal conduct
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court granted leave to appeal, finding that the case possesses fundamental significance for the revision proceedings. The dispute concerns a challenge to the revocation of a municipal council member's mandate via a majority vote by the municipal assembly, following the member's commission of a criminal offense. The central legal question for revision is whether such discretionary revocation, authorized by state municipal law, violates the constitutional principles of universal, immediate, and equal suffrage enshrined in Article 28(1) sentence 2 of the Basic Law.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Constitutional validity of statutory revocation of a municipal council member’s mandate for criminal conduct: Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich zu klären sein, ob es die in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Wahlrechtsgrundsätze der Unmittelbarkeit, der Allgemeinheit und/oder der Gleichheit der Wahl verbieten, dass eine Vorschrift des Landeskommunalrechts die Gemeindevertretung ermächtigt, einem gewählten Mitglied der Gemeindevertretung, das straffällig geworden ist, durch Mehrheitsbeschluss nach seinem Ermessen das Mandat zu entziehen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Entzug des Mandats eines gewählten Mitglieds der Gemeindevertretung durch Mehrheitsbeschluss der Gemeindevertretung
[GRUENDE]
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich zu klären sein, ob es die in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Wahlrechtsgrundsätze der Unmittelbarkeit, der Allgemeinheit und/oder der Gleichheit der Wahl verbieten, dass eine Vorschrift des Landeskommunalrechts die Gemeindevertretung ermächtigt, einem gewählten Mitglied der Gemeindevertretung, das straffällig geworden ist, durch Mehrheitsbeschluss nach seinem Ermessen das Mandat zu entziehen.