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1 B 4/13 KI-generiert

Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung: Voraussetzungen der Abweichung vom Ausreise-Erfordernis bei Asylberechtigten

Geschäftsnummer 1 B 4/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) granted leave to file a revision appeal, thereby favoring the defendant (the state authority) in the procedural battle over case admissibility. The dispute concerned the temporary suspension of rights ("Sperrwirkung") associated with a deportation order and the specific legal requirements for prior departure from the territory for an asylum grantee. The court held that the revision is admissible due to the fundamental significance of the legal question under § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, specifically regarding the conditions under which the requirement of prior departure pursuant to § 11 Abs. 1 of the Residence Act (AufenthG) may be waived, rendering the other grounds for appeal moot.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 11 Abs. 1 AufenthG; Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung: Voraussetzungen der Abweichung vom Ausreise-Erfordernis bei Asylberechtigten: Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen bei Asylberechtigten bei Festsetzung der Sperrfrist nach § 11 Abs. 1 AufenthG vom Erfordernis der vorherigen Ausreise abgesehen werden kann.

Schlagwörter

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Asylgesetz Aufenthaltsrecht Revisionsgründe Verfahrensrechte einzelne Grundrechte Wegweisungsverfügung
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Volltext

Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung; Erfordernis der vorherigen Ausreise; Revisionszulassung

[GRUENDE]

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen bei Asylberechtigten bei Festsetzung der Sperrfrist nach § 11 Abs. 1 AufenthG vom Erfordernis der vorherigen Ausreise abgesehen werden kann.

Auf die von der Beschwerde weiter geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es danach nicht mehr an.