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2 B 135/11 KI-generiert

Assignment of A 13 entry-level post to lower service group in teacher career path based on statutory "as Eingangsamt" designation

Geschäftsnummer 2 B 135/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) denied a complaint regarding the admission of revision, thereby upholding the lower court's rejection of the plaintiff's claim and leaving the defendant's calculation of the accident pension based on pay scale A 15 in force. The dispute concerned whether the plaintiff's career as a teacher with specialized training in two subjects, assigned to pay scale A 13, belonged to the higher service group (Laufbahngruppe des höheren Dienstes) or the higher civil service group (gehobener Dienst), a classification that determines the minimum pension scale under § 37 BeamtVG. The court held that the specific statutory marker "as an entry-level post" (als Eingangsamt) in the annex to the Federal Salary Act (BBesG) for teachers on scale A 13 expressly signals that their career is assigned to the higher civil service group pursuant to § 24 Abs. 1 Nr. 2 BBesG, distinguishing them from other A 13 positions like study teachers which fall under the higher service group under § 23 BBesG; consequently, the plaintiff's argument that her career belonged to the higher service group was legally unfounded.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 132 VwGO; Assignment of A 13 entry-level post to lower service group in teacher career path based on statutory "as Eingangsamt" designation: Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

Schlagwörter

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Lohnkasseneinstufung Legalzession öffentlicher Dienst Ausbildung am Arbeitsplatz Mindestrente Verwaltungsbeschwerde
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Volltext

Besoldung; Festlegung als Eingangsamt; Laufbahngruppe; Zuordnung der Lehrer

[GRUENDE]

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die 1944 geborene Klägerin war Realschullehrerin zunächst in Hessen und Rheinland-Pfalz, seit 1999 in Berlin. Im Jahre 1999 bestätigte der Beklagte ihr die Befähigung zur Anstellung im öffentlichen Schuldienst als Lehrerin mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern (Besoldungsgruppe A 13). 2001 erlitt die Klägerin einen Dienstunfall, der zu ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit führte. Mit rechtskräftigem Urteil aus dem Jahre 2007 verurteilte das Verwaltungsgericht Berlin den Beklagten, der Klägerin ein erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu gewähren. Der Beklagte setzte darauf die Versorgungsbezüge der Klägerin rückwirkend ab Dezember 2001 auf 80 % der Besoldungsgruppe A 15 fest. Ihr Begehren, ihre Versorgung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG nach der Besoldungsgruppe A 16 zu bemessen, weil ihre Laufbahn der Laufbahngruppe des höheren Dienstes zuzurechnen sei, ist beim Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben.

Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Laufbahn der Klägerin sei dem gehobenen Dienst zuzuordnen. Maßgeblich für die Zuordnung einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe sei das Eingangsamt. Beim Eingangsamt A 13 sei zu differenzieren: Erfolge die Einordnung zu A 13 ohne Kennzeichnung als Eingangsamt - wie beim Studienrat -, sei die Laufbahn dem höheren Dienst zuzuordnen. Erfolge die Einordnung mit dieser Kennzeichnung, handele es sich um eine Laufbahn des gehobenen Dienstes, lediglich mit der Besonderheit eines höheren Eingangsamtes. So sei es bei den Laufbahnen des Realschullehrers und des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung von mindestens acht Semestern Dauer in zwei Fächern, die in der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes unter A 13 in der amtlichen Fußnote 10 ausdrücklich mit dem Zusatz "als Eingangsamt" gekennzeichnet seien. Dieser Zusatz sei erforderlich, um in der Laufbahn des gehobenen Dienstes wegen der besonderen Ausbildung und der besonderen Anforderungen das höhere Eingangsamt zu ermöglichen.

Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr; Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 und vom 2. Februar 2011 - BVerwG 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507). Daran fehlt es hier, weil die als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,

ob aus einer Kennzeichnung einer Besoldungsgruppe, z.B. in einer Fußnote zur Anlage I Bundesbesoldungsordnungen A und B, "als Eingangsamt" gefolgert werden kann, dass die betreffende Besoldungsgruppe, obwohl sie eigentlich einer höheren Laufbahngruppe angehört, dieser gerade nicht zuzuordnen ist,

sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lässt.

§ 2 Abs. 3 Satz 2 des im Zeitpunkt des Wechsels der Klägerin nach Berlin geltenden Laufbahngesetzes von Berlin bestimmte, dass sich die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe nach dem im Bundesbesoldungsgesetz oder Landesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt richtet. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der in diesem Zeitpunkt geltenden - und seitdem unverändert gebliebenen - Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - sind die Eingangsämter für Beamte in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 9 und in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 zuzuweisen; nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BBesG konnte und kann das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei denen im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Eingangsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach § 23 BBesG erfordern, der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind, wobei die Festlegung als Eingangsamt in den Besoldungsordnungen zu kennzeichnen ist.

Aus der Festlegung als Eingangsamt in den Besoldungsordnungen ergibt sich mithin die Einordnung in die Laufbahngruppe. Ohne Kennzeichnung als Eingangsamt beurteilt sich die Einordnung nach § 23 BBesG, mit einer solchen Kennzeichnung nach § 24 BBesG. Somit ist ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 einer Laufbahn der Laufbahngruppe des höheren Dienstes zuzuordnen, wenn es der Besoldungsgruppe A 13 ohne besoldungsrechtliche Kennzeichnung als Eingangsamt zugewiesen ist; hingegen ist es der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes zuzuordnen, wenn es mit einer solchen Kennzeichnung versehen ist. Diese Unterscheidung findet ihre innere Rechtfertigung darin, dass das Schema des § 23 BBesG, das die 16 Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A in vier Laufbahngruppen einteilt, zu starr ist, um alle Laufbahnen mit der Einstiegsebene festzulegen und es deshalb der Möglichkeit der Festlegung höherer Eingangsämter bedarf (vgl. Schwegmann/Summer, Kommentar, § 24 BBesG Rn. 1). Das gilt auch dann, wenn das nach § 24 BBesG festgelegte Eingangsamt mit dem Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahngruppe identisch ist.

Lehrer sind nach der Anlage I zur Bundesbesoldungsordnung A der Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 zugeordnet. U.a. Lehrer mit fachwissenschaftlicher Ausbildung von mindestens acht Semestern Dauer in zwei Fächern sind der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet. Die Zuordnung für alle Lehrer wird ergänzt durch die amtliche Fußnote "Als Eingangsamt". Während etwa Studienräte insbesondere mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen ohne Zusatz der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet sind und damit ihre Laufbahn zur Laufbahngruppe des höheren Dienstes gehört, bringt das Gesetz insbesondere für den größten Teil der Lehrer an Grund-, Haupt- und Realschulen mit dem Zusatz "Als Eingangsamt" zum Ausdruck, dass ihre Laufbahn der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes zuzuordnen ist, sie aber nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BBesG wegen der besonderen Anforderungen bereits des Eingangsamtes besoldungsrechtlich höher eingestuft werden.

Etwas anderes ist auch nicht im Hinblick darauf geboten, dass § 37 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG, wonach sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bei Beamten des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 bemessen, für diesen Personenkreis leerläuft, weil Beamte des gehobenen Dienstes mit einem Eingangsamt von A 13 stets über diesem Mindestniveau liegen. Dies ist lediglich eine Folge der Funktion des § 37 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG als Mindestregelung, die im Hinblick auf Satz 1 der Regelung praktische Bedeutung auch für andere Beamte des gehobenen Dienstes nur hat, wenn diese sich in einem Amt nach Besoldungsgruppe A 9 befinden.