Hearing complaint in land-use planning: pre-determined location choice and the requirement for a prior burden excluding alternative plans
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court (4th Senate) dismissed the appellants' complaint for hearing, upholding the lower court's judgment and denying the claim for further procedural review. The dispute concerned a hearing complaint (Anhörungsrüge) against a ruling in a land-use planning case, where the applicants alleged that the court failed to consider three existing retail markets of 800 sqm each and ignored their arguments that a pre-determined location choice created a "prior burden" (Vorbelastungsverursachung) excluding alternative plans from fundamental consideration. The court found no violation of the right to be heard, as the lower court had addressed the relevant markets, and rejected the divergence argument, holding that the cited 1974 precedent did not establish a legal rule requiring prior burden for the exclusion of alternative planning options under § 152a VwGO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 152a Abs. 1 VwGO; Hearing complaint in land-use planning: pre-determined location choice and the requirement for a prior burden excluding alternative plans: The dispute concerned a hearing complaint (Anhörungsrüge) against a ruling in a land-use planning case, where the applicants alleged that the court failed to consider three existing retail markets of 800 sqm each and ignored their arguments that a pre-determined location choice created a "prior burden" (Vorbelastungsverursachung) excluding alternative plans from fundamental consideration. The court found no violation of the right to be heard, as the lower court had addressed the relevant markets, and rejected the divergence argument, holding that the cited 1974 precedent did not establish a legal rule requiring prior burden for the exclusion of alternative planning options under § 152a VwGO.
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KI-generiertCited in the first numbered order to determine that the applicants have no claim for further proceedings because the hearing complaint was unsuccessful.
Volltext
Zur Vorbelastungsverursachung eines Ausschlusses von grundlegenden Alternativplanungen
[GRUENDE]
Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. Die Antragsteller legen nicht dar, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Sie haben daher keinen Anspruch nach § 152a Abs. 1 VwGO auf Fortsetzung des Verfahrens.
Die Antragsteller werfen dem Senat vor, eine Gehörsrüge übergangen zu haben. Sie hatten moniert, dass der Verwaltungsgerichtshof die Versorgungslage durch drei Märkte mit jeweils 800 qm Verkaufsfläche unberücksichtigt gelassen habe, und daraus einen "Verstoß gegen die Aufklärungspflicht - gegebenenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör -" abgeleitet (Beschwerdebegründung S. 18). Der Senat hat zu der Aufklärungsrüge Stellung genommen (Beschlussabdruck Rn. 21). Die Gehörsrüge hat er zur Kenntnis genommen, aber nicht gesondert beschieden, weil sie ersichtlich neben der Sache liegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die drei Einzelhandelsbetriebe in der Nähe des Plangebiets nicht "unberücksichtigt" gelassen, sondern hat sich ihnen im Rahmen der Thematik gewidmet, ob trotz ihrer Existenz die Erweiterung des Lebensmittelmarktes im Planbereich noch zur Sicherung der verbrauchernahen Grundversorgung geboten ist (UA S. 45).
Der Senat hat dem angefochtenen Urteil nicht die Feststellung entnehmen können, dass die Antragsteller in absehbarer Zeit auf eine Verbesserung der derzeitigen Immissionssituation hoffen könnten, wenn die umstrittene Planung unterbliebe (BA Rn. 9). Dem halten die Antragsteller zu Unrecht entgegen, die vermisste Feststellung habe der Verwaltungsgerichtshof auf den Seiten 7, 9 und 16 des Normenkontrollurteils getroffen. Auf Seite 7 hat der Verwaltungsgerichtshof den Inhalt eines Schreibens der Antragsgegnerin an die Antragsteller, auf den Seiten 9 und 16 Prozessvortrag der Antragsteller wiedergegeben.
Die Antragsteller rügen, dass der Senat entscheidungserhebliches Beschwerdevorbringen zur Divergenzrüge nicht berücksichtigt habe. Die Kritik ist unberechtigt. Der Senat hält daran fest, dass sein Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 50.72 - (BVerwGE 45, 309) keinen Rechtssatz des Inhalts enthält, ein Ausschluss von grundlegenden Alternativplanungen wie im Fall der vorab festgelegten Standortwahl müsse eine Vorbelastung verursachen, welche ein sachgerechtes Abwägen auch unter Berücksichtigung entgegenstehender Interessen generell ausschließt (BA Rn. 15). Die Antragsteller weisen auch in der Anhörungsrüge den behaupteten Rechtssatz nicht nach, sondern deuten das (insoweit in BVerwGE 45, 309 nicht abgedruckte) Ergebnis der Subsumtion des Sachverhalts unter zuvor formulierte Rechtssätze eigenständig in einen Rechtssatz um.
Auf den weiteren Vortrag der Antragsteller geht der Senat nicht ein, weil er entweder unsubstantiiert ist oder nicht den Anforderungen an seine Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit genügt.
[SONST]
Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20.06.2014 - 1 BvR 1592/13 - nicht zur Entscheidung angenommen.