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8 B 68/12, 8 B 68/12 (8 C 4/13) KI-generiert

Applicability of German denazification compensation rules to corporate asset losses where compensation flows to the surviving entity rather than shareholders

Geschäftsnummer 8 B 68/12, 8 B 68/12 (8 C 4/13)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The BVerwG 8. Senat granted the plaintiff's complaint and ordered the lower court to admit the revision, finding the appeal legally justified under § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO due to a significant question of law. The dispute concerns the application of German denazification law, specifically challenging the handling of corporate asset expropriations and the distribution of monetary compensation where the corporate entity survived the confiscation. The decisive legal issue is whether § 6 Abs. 6a Satz 1 Halbs. 2 VermG, or its analogous application, is required to safeguard the prohibition of property-based enrichment in cases where financial compensation flows directly to the corporate body itself rather than to its individual shareholders or members, necessitating a clarification by the appellate court.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Applicability of German denazification compensation rules to corporate asset losses where compensation flows to the surviving entity rather than shareholders: Die Beschwerde der Klägerin ist begründet, soweit sie auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt ist. Die Revision ist zuzulassen. In einem Revisionsverfahren kann voraussichtlich die mit der Beschwerde sinngemäß bezeichnete Frage geklärt werden, ob zur Sicherstellung des vermögensrechtlichen Bereicherungsverbotes § 6 Abs. 6a Satz 1 Halbs. 2 VermG - ggf. analog - auf solche Unternehmensschädigungen anzuwenden ist, bei denen der Unternehmensträger nach der Vermögensschädigung nicht untergegangen ist und die Geldleistung nicht den Gesellschaftern oder Mitgliedern des Unternehmensträgers, sondern diesem selbst zugeflossen ist.

Schlagwörter

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Enteignungsentschädigung Entschädigungsregelung finanzieller Verlust Beschlagnahme juristische Person Aktionär
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

The provision cited as the legal ground for granting the complaint and admitting the revision due to a significant question of law.

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Volltext

Revisionszulassung; Sicherstellung des vermögensrechtlichen Bereicherungsverbotes

[GRUENDE]

Die Beschwerde der Klägerin ist begründet, soweit sie auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt ist. Die Revision ist zuzulassen. In einem Revisionsverfahren kann voraussichtlich die mit der Beschwerde sinngemäß bezeichnete Frage geklärt werden, ob zur Sicherstellung des vermögensrechtlichen Bereicherungsverbotes § 6 Abs. 6a Satz 1 Halbs. 2 VermG - ggf. analog - auf solche Unternehmensschädigungen anzuwenden ist, bei denen der Unternehmensträger nach der Vermögensschädigung nicht untergegangen ist und die Geldleistung nicht den Gesellschaftern oder Mitgliedern des Unternehmensträgers, sondern diesem selbst zugeflossen ist.