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5 B 100/12 KI-generiert

Correction of judgment heading for attorney status omission fails to meet threshold for obvious error

Geschäftsnummer 5 B 100/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court rejected the plaintiff's application to correct the heading (Rubrum) of a previous order, ruling that the applicant did not prevail. The dispute concerned a procedural request to amend the heading of a judicial order to include the plaintiff's professional status as an attorney, after the court had previously dismissed his appeal due to a lack of standing. The court held that the omission of the attorney designation did not constitute an "obvious error" under § 122 Abs. 1 i.V.m. § 118 Abs. 1 VwGO because the divergence between the intended and expressed content was not apparent from the document or procedural history; specifically, the records indicated the plaintiff was not recognized as acting in his own professional capacity, and the previous decision's reliance on § 67 Abs. 4 VwGO (mandatory representation) would have led to the same outcome regardless of the heading's accuracy.

Legislator-Regeste

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§ 118 Abs. 1 VwGO, § 67 Abs. 4 VwGO, § 152 Abs. 1 VwGO; Correction of judgment heading for attorney status omission fails to meet threshold for obvious error: Der Antrag des Klägers auf Rubrumsberichtigung vom 10. Januar 2013 hat keinen Erfolg. Die Nichterwähnung der Anwaltseigenschaft des Klägers im Rubrum des Beschlusses vom 8. Januar 2013 stellt keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 122 Abs. 1 i.V.m. § 118 Abs. 1 VwGO dar.

Schlagwörter

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Kanzleiversehen fehlende Legitimation prozessleitende Verfügungen Vertretungsverbot für Rechtsanwälte Revision eines Entscheids Entschädigung für Justizirrtümer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Rubrum; offenbare Unrichtigkeit

[GRUENDE]

Der Antrag des Klägers auf Rubrumsberichtigung vom 10. Januar 2013 hat keinen Erfolg. Die Nichterwähnung der Anwaltseigenschaft des Klägers im Rubrum des Beschlusses vom 8. Januar 2013 stellt keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 122 Abs. 1 i.V.m. § 118 Abs. 1 VwGO dar.

Unrichtig ist ein Rubrum, wenn dem Gericht bei dessen Formulierung ein Erklärungsirrtum unterlaufen ist. Die Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sich das Auseinanderfallen von Gewolltem und Erklärtem aus dem Beschluss selbst oder aus den Vorgängen bei seinem Erlass für die Beteiligten ohne Weiteres feststellen lässt (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2006 - BVerwG 6 PB 17.06 - Buchholz 251.91 § 39 SächsPersVG Nr. 1 Rn. 2 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

Dem Beschluss vom 8. Januar 2013 ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsanwalt in eigener Sache geführt hat. Vielmehr ergibt sich aus ihm das Gegenteil, da die Entscheidung gerade auch auf die fehlende Einhaltung des Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 4 VwGO gestützt wird. Ebenso wenig geht aus dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Dezember 2012 oder der Beschwerdebegründung des Klägers vom 21. Dezember 2012 hervor, dass er als Rechtsanwalt zugelassen ist und die Beschwerde als Rechtsanwalt in eigener Sache eingelegt hat. Hierauf wurde der Kläger mit Schreiben des Senats vom 28. Januar 2013 hingewiesen.

Ungeachtet dessen hätte in der Sache keine andere Entscheidung getroffen werden können, wenn der Kläger das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsanwalt in eigener Sache geführt hätte. Denn der Beschluss vom 8. Januar 2013 wird selbständig tragend damit begründet, dass die Beschwerde nach Maßgabe des § 152 Abs. 1 VwGO nicht zulässig ist.