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3 AV 4/12 KI-generiert

Jurisdictional conflict over emergency medical transport fees under Hessian law: binding effect of prior referral to administrative courts

Geschäftsnummer 3 AV 4/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) resolved a negative conflict of jurisdiction in favor of the administrative courts, determining that the Regional Administrative Court in Gießen retains competence to hear the dispute, despite the lower court's prior referral to the civil courts. The case involves a claim for reimbursement of emergency medical transport costs incurred in April 2011 under the Hessian Emergency Service Act, where a local civil court referred the matter to administrative jurisdiction citing a Federal Court of Justice precedent that classified such claims as public-law matters, while the administrative court initially contested its own jurisdiction based on a newer regional precedent suggesting a private-law nature. The BVerwG held that under § 17a(2) Sentence 3 of the Code of Organization of the Courts (GVG), the binding effect of the initial referral decision is not broken unless the referral is manifestly arbitrary or incomprehensible; because the civil court relied on established BGH case law and the public-law character of emergency services remains a valid starting point, the referral was not objectively arbitrary, and thus the administrative jurisdiction remains valid.

Legislator-Regeste

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§ 53 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO; Jurisdictional conflict over emergency medical transport fees under Hessian law: binding effect of prior referral to administrative courts: Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Es mögen zwar vertretbare Gründe für die Annahme des Verwaltungsgerichts sprechen, dass nicht der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (§ 13 GVG) gegeben sei, weil der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Kostenerstattung für die Erbringung von Rettungsdienstleistungen nach dem Hessischen Rettungsdienstgesetz zivilrechtlicher Natur sei. Das Verwaltungsgericht stützt sich hierfür auf Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der in Bezug auf das seit 1.

Schlagwörter

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zivilrechtlicher Kompetenzkonflikt Entscheidungen auf medizinischem Gebiet Vergütung von Reisekosten Landesrecht Transportrecht Verwaltungsgebühren
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Volltext

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Krankentransportkosten für einen Rettungsdiensteinsatz im April 2011 in Anspruch. Der Rechtsstreit ist im Juli 2012 beim Amtsgericht Friedberg (Hessen) anhängig geworden, nachdem die Beklagte gegen den vom Amtsgericht Hünfeld - Mahnabteilung - auf Antrag des Klägers erlassenen Mahnbescheid Widerspruch eingelegt hatte. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 9. Oktober 2012 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit nach § 17a Abs. 2 GVG an das Verwaltungsgericht Gießen verwiesen. Hierbei hat es unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZB 47/09 - GesR 2010, 271) darauf abgestellt, dass es sich bei Streitigkeiten über das Entgelt einer Notfallversorgung nach dem Hessischen Rettungsdienstgesetz um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handele (vgl. Hinweisverfügung des Amtsgerichts vom 1. Oktober 2012, Bl. 30 der Gerichtsakte).

Das Verwaltungsgericht Gießen hat den Verwaltungsrechtsweg mit Beschluss vom 7. November 2012 für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit dem Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts zwischen dem Verwaltungsgericht Gießen und dem Amtsgericht Friedberg (Hessen) in entsprechender Anwendung von § 53 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO zuständig. Danach entscheidet bei negativen rechtswegübergreifenden Zuständigkeitskonflikten dasjenige oberste Bundesgericht, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angerufen wird (vgl. Beschlüsse vom 17. Februar 2012 - BVerwG 6 AV 2.11 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 93 , vom 31. Mai 2011 - BVerwG 8 AV 1.11 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 35 und vom 15. April 2008 - BVerwG 9 AV 1.08 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 32 , jeweils m.w.N.).

Für die Klage auf Zahlung von Kosten für den Rettungsdiensteinsatz des Klägers am 3. April 2011 ist das Verwaltungsgericht Gießen zuständig. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts, den die Beteiligten nicht mit der Beschwerde angefochten haben, ist für das Verwaltungsgericht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG hinsichtlich des Rechtsweges bindend. Die Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG besteht selbst bei einer rechtsfehlerhaften Verweisung. In Anbetracht der durch § 17a Abs. 4 GVG eröffneten Überprüfungsmöglichkeit kommt eine Durchbrechung der gesetzlich bestimmten Bindungswirkung des rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses lediglich in extremen Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn sich die Verweisungsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist.

Hiervon kann jedoch allenfalls ausgegangen werden, wenn die Verweisung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. Beschlüsse vom 17. Februar 2012 a.a.O. Rn. 6 und vom 31. Mai 2011 a.a.O. Rn. 10 f. m.w.N.; BGH, Beschluss vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03 - NJW 2003, 2990 m.w.N.).

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Es mögen zwar vertretbare Gründe für die Annahme des Verwaltungsgerichts sprechen, dass nicht der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (§ 13 GVG) gegeben sei, weil der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Kostenerstattung für die Erbringung von Rettungsdienstleistungen nach dem Hessischen Rettungsdienstgesetz zivilrechtlicher Natur sei. Das Verwaltungsgericht stützt sich hierfür auf Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der in Bezug auf das seit 1.

Januar 2011 gültige Hessische Rettungsdienstgesetz (HRDG) vom 16. Dezember 2010 (GVBl I S. 646) ausgeführt hat, dass es sich bei dem von einem privaten Leistungserbringer gegenüber dem Leistungsempfänger (Geretteten) erhobenen Benutzungsentgelt für einen Rettungsdiensteinsatz um ein privatrechtliches Entgelt handele. Das bestätige § 10 Abs. 1 HRDG, der den Leistungserbringern ausdrücklich ermögliche, für die ihnen im Rahmen der bedarfsgerechten rettungsdienstlichen und notärztlichen Aufgabenerfüllung entstehenden Kosten im eigenen Namen privatrechtliche Benutzungsentgelte zu erheben (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 22.

März 2012 - 8 A 2255/10 - juris Rn. 31).

Das rechtfertigt jedoch keine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG. Selbst wenn die vom Amtsgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung fehlerhaft sein sollte, kann sie doch nicht im Sinne eines extremen Rechtsverstoßes als nicht mehr verständlich oder offensichtlich unhaltbar angesehen werden. Das Amtsgericht hat sich für seine Verweisungsentscheidung auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 2009 (- III ZB 47/09 - a.a.O.) gestützt, mit dem dieser entschieden hat, dass für Streitigkeiten über das Entgelt für die Notfallversorgung nach dem Hessischen Rettungsdienstgesetz vom 24.

November 1998 (HRDG a.F., GVBl I S. 499) nicht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, sondern zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sei. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Notfallversorgung eine Aufgabe der Gefahrenabwehr sei und daher die Rechtsbeziehung zwischen dem Leistungserbringer und dem Leistungsempfänger auch hinsichtlich der Zahlungsansprüche öffentlich-rechtlicher Natur sei. Die Benutzungsentgelte nach § 8 HRDG a.F. würden einheitlich bestimmt und einheitlich für alle Benutzer gelten (BGH, Beschluss vom 17.

Dezember 2009 a.a.O. Rn. 9 ff., Rn. 17 ff.).

Vor diesem Hintergrund erscheint der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts weder als schlechthin unverständlich noch als völlig abwegig. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Beschluss nicht ausdrücklich zu der Novellierung des § 8 HRDG a.F. (nunmehr § 10 HRDG n.F.) und der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. März 2012 (- 8 A 2255/10 -) verhält. Dies ist schon deshalb nicht geeignet, die in § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG angeordnete Bindungswirkung zu beseitigen, weil der bodengebundene Rettungsdienst auch nach der Gesetzesnovelle eine öffentliche, von den Landkreisen und kreisfreien Städten als Selbstverwaltungsangelegenheit wahrzunehmende Aufgabe ist (vgl. § 1 und § 5 Abs. 1 HRDG) und die einheitliche Geltung der Benutzungsentgelte beibehalten wird (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 5 HRDG).

Damit hat der rechtliche Ausgangspunkt, den der Bundesgerichtshof seiner Rechtswegbeurteilung zugrunde gelegt und den sich das Amtsgericht zu eigen gemacht hat, nach wie vor Bestand. Dass der Gesetzgeber den Leistungserbringer nunmehr in § 10 Abs. 1 HRDG ausdrücklich ermächtigt, in eigenem Namen privatrechtliche Nutzungsentgelte zu erheben, stellt diese Beurteilung zwar in Frage, rechtfertigt aber nicht den gegenüber dem Amtsgericht erhobenen Vorwurf objektiver Willkür.