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4 B 56/12 KI-generiert

Privilege of non-essential rural construction under § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB: requirement that a project serve and be visibly shaped by an agricultural business

Geschäftsnummer 4 B 56/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court denied the plaintiff's motion to admit the appeal, thereby upholding the lower administrative court's ruling that the plaintiff's construction project in the rural area was not privileged. The dispute concerned whether a proposed residential and agricultural building for a horse pension facility qualified for an exception under Section 35 Paragraph 1 Number 1 of the Building Code (BauGB) as serving an agricultural enterprise. The court held that the project failed the legal test because it did not "serve" an agricultural business and the horse facility, considering the specific project, lacked the character of an agricultural "operation." The decisive legal basis involved the interpretation of the "serving" requirement in Section 35 BauGB, which requires that the construction be purpose-bound to an agricultural operation such that a reasonable farmer would build it for that specific purpose, serving as a safeguard against misuse of the rural area exception; the court found no fundamental legal error or contradiction with established case law to justify an appeal.

Legislator-Regeste

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§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 35 Abs. 1 BauGB, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 35 BauGB; Privilege of non-essential rural construction under § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB: requirement that a project serve and be visibly shaped by an agricultural business: Der Verwaltungsgerichtshof hat den Begriff des Dienens, der in allen Alternativen des § 35 Abs. 1 BauGB dasselbe bedeutet (Urteil vom 21. Januar 1977 - BVerwG 4 C 28.75 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 38 S. 42 f.), im Einklang mit der Senatsrechtsprechung definiert. Danach reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben nach den Vorstellungen des Landwirts für seinen Betrieb lediglich förderlich ist. Andererseits kann nicht verlangt werden, dass das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist. Die bloße Förderlichkeit einerseits und die Unentbehrlichkeit andererseits bilden den äußeren Rahmen für das Merkmal des Dienens.

Schlagwörter

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Landwirtschaftsrecht Ländliche gebiete nicht-administrative Streitigkeit Auslegung von Urteilen Baubewilligungspflicht Grundeigentum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
§ 35 Abs. 1 BauGB
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Begriff des Dienens, der in allen Alternativen des § 35 Abs. 1 BauGB dasselbe bedeutet (Urteil vom 21.
§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
§ 35 BauGB
Mai 1991 - BVerwG 4 C 2.89 - (Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr.

Zitierte Rechtsprechung

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BVerwGE 41, 138
November 1972 - BVerwG 4 C 9.70 - (BVerwGE 41, 138), vom 23.
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Volltext

Zweckbestimmung des Dienens bei Bauvorhaben im Außenbereich

[GRUENDE]

Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass das Vorhaben des Klägers nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ist, weil es zum einen keinem landwirtschaftlichen Betrieb "dient" und zum anderen die Pensionspferdehaltung jedenfalls unter Berücksichtigung des Vorhabens nicht die Eigenschaft eines landwirtschaftlichen "Betriebs" hat. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; stRspr). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert.

Die Beschwerde hat schon deshalb keinen Erfolg, weil der Kläger in Bezug auf die Begründung des Verwaltungsgerichtshofs, sein Vorhaben "diene" keinem landwirtschaftlichen Betrieb, keinen Grund für die Zulassung der Revision darlegt.

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst.

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Begriff des Dienens, der in allen Alternativen des § 35 Abs. 1 BauGB dasselbe bedeutet (Urteil vom 21. Januar 1977 - BVerwG 4 C 28.75 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 38 S. 42 f.), im Einklang mit der Senatsrechtsprechung definiert. Danach reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben nach den Vorstellungen des Landwirts für seinen Betrieb lediglich förderlich ist. Andererseits kann nicht verlangt werden, dass das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist. Die bloße Förderlichkeit einerseits und die Unentbehrlichkeit andererseits bilden den äußeren Rahmen für das Merkmal des Dienens.

Innerhalb dieses Rahmens muss darauf abgestellt werden, "ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde", wobei hinzukommen muss, dass das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (Urteil vom 19. Juni 1991 - BVerwG 4 C 11.89 - NVwZ-RR 1992, 401). Die eigentliche Zweckbestimmung des Erfordernisses des Dienens liegt darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können (Urteil vom 22.

Januar 2009 - BVerwG 4 C 17.07 - NVwZ 2009, 918 Rn. 21).

Der Kläger zeigt nicht auf, dass die Senatsrechtsprechung der Korrektur oder Fortentwicklung bedürfte. Seine Frage, ob es mit der Rechtsprechung zur Abwehr von Missbräuchen vereinbar ist, einem gewinnbringend und erfolgreich jahrelang im Haupterwerb wirtschaftenden Landwirt die Errichtung eines Wohn- und Wirtschaftsgebäudes im Außenbereich zu verwehren, dient ihm als Anknüpfungspunkt für eine einzelfallbezogene Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung. Eine grundsätzliche, d.h. fallübergreifende Bedeutung der Rechtssache ergibt sich aus der Kritik nicht.

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Kläger legt nicht dar, dass das vorinstanzliche Urteil mit einem tragenden Rechtssatz zum Begriff des Dienens von einem ebensolchen Rechtssatz in den Senatsentscheidungen vom 3. November 1972 - BVerwG 4 C 9.70 - (BVerwGE 41, 138), vom 23. Dezember 1983 - BVerwG 4 B 175.83 - (BRS 40 Nr. 81) oder vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 C 2.89 - (Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 272) abweicht. Er beanstandet, dass die Vorinstanz die Senatsrechtsprechung in seinem Fall fehlerhaft angewandt bzw. daraus nicht die rechtlichen Folgerungen gezogen hat, die für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind. Mit diesem Vorwurf lässt sich der Tatbestand des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO indes nicht begründen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).