Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6 PB 14/12 KI-generiert

Staff assembly participation rights for Federal Employment Agency employees assigned to Job Centers

Geschäftsnummer 6 PB 14/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the applicant's complaint against the non-admission of his legal appeal, upholding the lower court's rejection of his application; the applicant, a Federal Employment Agency employee assigned duties to a Job Center, failed in his attempt to assert the right to attend the staff assembly of his former service. The dispute centered on whether an employee assigned to a joint establishment retains membership in their original service for the purpose of participating in that service's staff assembly. The Court ruled that the right to participate in a staff assembly requires both employee status and formal membership in that specific service; upon assignment to the Job Center, the employee is integrated into the new service under the authority of its manager and consequently loses the right to attend the assembly of their previous service, either immediately or after the expiration of specific statutory deadlines. This outcome is based on § 48 Sentence 1 of the Federal Staff Representation Act, which ties participation rights to service affiliation, and the assignment mechanisms under § 44d SGB II, which transfer operational authority to the Job Center, confirming that such assignments effectuate the employee's exit from the original service.

Legislator-Regeste

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§ 92a Satz 1 ArbGG, § 92a Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 44d Abs. 4 SGB II, § 44d Abs. 5 SGB II, § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II, § 44h Abs. 2 SGB II; Staff assembly participation rights for Federal Employment Agency employees assigned to Job Centers: Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92a Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung.

Schlagwörter

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Arbeitnehmerstatus Verwaltungsbehörde Niederlassungsrecht Recht auf Mitgliedschaft Rechte und Pflichten des Bediensteten Legalzession
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Volltext

Teilnahme an der Personalversammlung; Dienststellenzugehörigkeit; Beschäftigte der Bundesagentur; Zuweisung von Tätigkeiten beim Job-Center

[LEITSATZ]

1. Für das Recht auf Teilnahme an der Personalversammlung ist neben der Beschäftigteneigenschaft nach § 4 BPersVG die Dienststellenzugehörigkeit erforderlich.

2. Beschäftigte der Bundesagentur, denen Tätigkeiten beim Job-Center zugewiesen werden, verlieren ihr Recht auf Teilnahme an der Personalversammlung ihrer bisherigen Dienststelle spätestens nach Maßgabe der Fristenregelung in § 13 Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 BPersVG.

[GRUENDE]

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92a Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung.

1. Der Antragsteller will zunächst sinngemäß geklärt wissen, ob das Recht auf Teilnahme an der Personalversammlung die Eingliederung in die Dienststelle voraussetzt. Diese Frage ist anhand vorliegender Senatsrechtsprechung mit dem Oberverwaltungsgericht eindeutig zu bejahen, sodass es ihrer Klärung im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bedarf.

a) Nach § 48 Satz 1 BPersVG besteht die Personalversammlung aus den Beschäftigten der Dienststelle. Bereits dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich eindeutig entnehmen, dass für das Teilnahmerecht neben der Beschäftigteneigenschaft nach § 4 BPersVG die Dienststellenzugehörigkeit erforderlich ist. Dienststellenzugehörig ist der Beschäftigte, der in die Dienststelle eingegliedert ist. Dies ist der Fall, wenn er dort nach Weisungen des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirkt (vgl. Beschlüsse vom 14. Dezember 2009 - BVerwG 6 P 16.08 - BVerwGE 135, 384 = Buchholz 250 § 13 BPersVG Nr. 4 Rn. 11 und vom 3. November 2011 - BVerwG 6 P 14.10 - Buchholz 251.91 § 68 SächsPersVG Nr. 1 Rn. 13).

b) Zutreffend weist der Antragsteller darauf hin, dass das Recht der Beschäftigten auf Teilnahme an der Personalversammlung ohne Rücksicht auf ihre Wahlberechtigung zur Personalvertretung besteht (vgl. Lorenzen, in: Lorenzen/ Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, § 48 Rn. 5a; Kröll, in: Altvater/Baden/ Kröll/Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 7. Aufl. 2011, § 48 Rn. 3; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 12. Aufl. 2012, § 48 Rn. 2 und 13; Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD Band V, K § 48 Rn. 9; Weber, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 3. Aufl. 2008, § 48 Rn. 14). Demgemäß sind jugendliche Beschäftigte der Dienststelle, die wegen ihrer Minderjährigkeit noch nicht über das Wahlrecht zum Personalrat verfügen (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 57 BPersVG), zur Teilnahme an der Personalversammlung berechtigt. Eine abweichende Auffassung hat das Oberverwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss nicht vertreten.

c) Freilich ergibt sich aus der Senatsrechtsprechung, dass die Fristenregelungen in § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 BPersVG zum Verlust des Wahlrechts in der alten Dienststelle im Falle der Beurlaubung ohne Bezüge, der Abordnung und der Zuweisung zugleich präzise bestimmen, wann die Ausgliederung aus der alten Dienststelle stattfindet (vgl. Beschlüsse vom 15. Mai 2002 - BVerwG 6 P 8.01 - BVerwGE 116, 242 = Buchholz 250 § 29 BPersVG Nr. 4 S. 6 sowie vom 3. November 2011 a.a.O. Rn. 14). Demgemäß scheidet ein Beschäftigter aus der alten Dienststelle aus, wenn seine Zuweisung länger als drei Monate gedauert hat und nicht feststeht, dass er binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird (§ 13 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 BPersVG). Folgerichtig verliert er in diesem Zeitpunkt das Recht, an der Personalversammlung seiner alten Dienststelle teilzunehmen.

d) Zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung kann sich der Antragsteller nicht auf die Senatsrechtsprechung zur Mitbestimmung in Angelegenheiten früherer Dienststellenangehöriger berufen. Danach kann die Beteiligung des Personalrats in Personalangelegenheiten auch dann eingreifen, wenn von personellen Maßnahmen "ehemalige" Dienststellenangehörige betroffen sind. Solches ist anzunehmen, wenn die Bindungen zur Dienststelle fortbestehen und der Schutzzweck der Beteiligung das Tätigwerden des Personalrats erfordert (vgl. Beschlüsse vom 15. November 2006 - BVerwG 6 P 1.06 - BVerwGE 127, 142 = Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 40 Rn. 24 und vom 10. Januar 2008 - BVerwG 6 P 5.07 - Buchholz 252.4 § 88 HmbPersVG Nr. 3 Rn. 13). In der vorliegenden Fallgestaltung geht es jedoch nicht um das Beteiligungsrecht des Personalrats, sondern um das aktive Teilhaberecht der Beschäftigten selbst in Gestalt des Rechts auf Teilnahme an der Personalversammlung. Dafür aber ist nach § 48 Satz 1 BPersVG die Dienststellenzugehörigkeit erforderlich.

2. Der Antragsteller will ferner sinngemäß geklärt wissen, ob Beschäftigte der Bundesagentur, denen Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung (Job-Center; §§ 6d, 44b SGB II) zugewiesen werden, ihre Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle behalten, weil die einschlägigen Bestimmungen des SGB II eine § 13 Abs. 2 BPersVG vergleichbare Vorschrift nicht enthalten. Diese Frage ist bereits anhand der gesetzlichen Bestimmungen eindeutig zu verneinen.

a) Nach § 44d Abs. 4 SGB II übt der Geschäftsführer des Job-Centers über die Beamten und Arbeitnehmer, denen dort Tätigkeiten zugewiesen worden sind (§ 44g Abs. 1 und 2 SGB II), die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion aus; davon ausgenommen sind lediglich die Befugnisse zur Begründung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse. Der Geschäftsführer ist Dienststellenleiter im Sinne von § 7 Satz 1 BPersVG (§ 44d Abs. 5 SGB II). Mit dem Wirksamwerden der Zuweisung wirkt der Beschäftigte beim Job-Center nach Weisung ihres Geschäftsführers an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben in Gestalt der Durchführung der Grundsicherung der Arbeitssuchenden mit (§ 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II). Damit sind die grundlegenden Voraussetzungen für die Eingliederung des Beschäftigten ins Job-Center und für die Ausgliederung aus der bisherigen Dienststelle der Bundesagentur gegeben. Demgemäß erhalten die Beschäftigten mit diesem Zeitpunkt das aktive und passive Wahlrecht zum Personalrat des Job-Centers (§ 44h Abs. 2 SGB II).

b) Nach dem bisherigen Stand der Rechtsprechung ist allerdings noch nicht hinreichend geklärt, ob die Beschäftigten der Bundesagentur mit dem Wirksamwerden der Zuweisung zugleich aus ihrer bisherigen Dienststelle ausscheiden - so das Oberverwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss (ebenso zum Wahlrecht: OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. März 2011 - 17 MP 1/11 - juris Rn. 4) - oder ob dies erst nach Maßgabe der Fristenregelung in § 13 Abs. 2 BPersVG geschieht (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 20. Juni 2011 - 16 B 271/11.PVB - juris Rn. 48, vom 5. September 2012 - 20 A 1903/11.PVB - juris Rn. 61 ff. und vom 27. September 2012 - 20 A 510/12.PVB - juris Rn. 36 ff.). Die Frage ist hier nicht entscheidungserheblich. Auch wenn man § 13 Abs. 2 BPersVG anwendet, so steht doch fest, dass die Zuweisung jedenfalls nach Maßgabe der dort vorgesehenen Fristenregelungen zum Ausscheiden aus den Dienststellen der Bundesagentur führt und damit zugleich das Teilnahmerecht für die Personalversammlung erlischt. Damit war der streitige Antrag nach den Grundsätzen zum Globalantrag insgesamt abzulehnen (vgl. Beschlüsse vom 12. November 2009 - BVerwG 6 PB 17.09 - Buchholz 251.92 § 42 SAPersVG Nr. 1 Rn. 21 und vom 16. April 2012 - BVerwG 6 P 1.11 - juris Rn. 20 m.w.N.).

c) Der Annahme, dass Beschäftigte der Bundesagentur mit der Zuweisung von Tätigkeiten beim Job-Center aus ihrer bisherigen Dienststelle mit Wirkung auch für ihr Teilnahmerecht an der Personalversammlung ausgegliedert werden, steht nicht entgegen, dass die Befugnisse zur Begründung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse bei der Bundesagentur verblieben sind (§ 44d Abs. 4 SGB II) und dass die Beschäftigten damit zusammenhängende Fragen in Personalversammlungen thematisieren können müssen. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass § 51 Satz 2 BPersVG es erlaubt, diese Fragen in der Personalversammlung des Job-Centers zu behandeln. Der dortige Personalrat kann den Geschäftsführer zur Personalversammlung einladen mit der Folge, dass dieser den Beschäftigten zu personalrechtlichen Entscheidungen in der Kompetenz der Bundesagentur als Gesprächspartner zur Verfügung steht (§ 52 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 44 Abs. 6 SGB II). Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht auf die Teilnahmemöglichkeit von Mitgliedern der Personalräte bei der Bundesagentur hingewiesen, die bei Entscheidungen zur Begründung und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen zur Beteiligung berufen sind (§ 44h Abs. 5 SGB II). Eine solche Teilnahmemöglichkeit steht mit der vom Oberverwaltungsgericht zitierten Senatsrechtsprechung zur Einladung von dienststellenfremden Auskunftspersonen sowie mit dem Sinn und Zweck der Teilnahme von Mitgliedern der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrats nach § 52 Abs. 1 Satz 3 BPersVG im Einklang. Die analoge Anwendung der letztgenannten Bestimmung, welche die Teilnahme kompetenter Gesprächspartner aus dem Bereich zuständiger Personalvertretungen sicherstellen will, drängt sich auf (vgl. Beschluss vom 30. Juli 2010 - BVerwG 6 P 11.09 - Buchholz 250 § 52 BPersVG Nr. 1 Rn. 16 f.).