Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3 B 5/12 KI-generiert

Driver's license revocation based on 18 points: Applicability of the offense-date principle and exclusion of subsequent point expungements

Geschäftsnummer 3 B 5/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) dismissed the plaintiff's complaint, refusing to grant leave to appeal and thereby upholding the lower courts' decisions that upheld the revocation of the driver's license. The case concerned an administrative challenge to the withdrawal of driving licenses for classes 1 and 3 under § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG after the plaintiff reached 18 points in the Central Traffic Register. Although four points were expunged between the date of the final offense and the issuance of the revocation order, the court held that the "offense date principle" (Tattagprinzip) applies, meaning the point balance at the time of the violation determines the revocation, rendering subsequent expungements irrelevant. The court clarified that the exclusion of evidence under § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG does not preclude considering points that were not yet eligible for expungion at the offense date, and reaffirmed that the revocation is a preventive measure distinct from criminal sanctions, with register data retention permitted under § 2 Abs. 9 Satz 2 StVG.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO; Driver's license revocation based on 18 points: Applicability of the offense-date principle and exclusion of subsequent point expungements: Aus der vom Kläger angeführten Gesetzesbegründung (BRDrucks 821/96 S. 53) geht, wie in der Rechtsprechung des Senats ebenfalls bereits geklärt ist, kein entgegenstehender Wille des Gesetzgebers hervor (vgl. Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 3 C 21.07 - a.a.O. Rn. 17). Der Verweis des Klägers auf die strafgerichtliche Rechtsprechung zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bei der Bemessung der Rechtsfolgen einer Ordnungswidrigkeit betrifft einen anderen rechtlichen Zusammenhang, schon weil es im Rahmen von § 4 Abs. 3 StVG nicht um straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionen geht, sondern um präventive Maßnahmen (vgl. Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 3 C 3.07 - a.a.O. Rn. 38).

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Verletzung der Verkehrsregeln verwaltungsrechtlicher Widerruf Strafanzeige Fernhaltemassnahme Einziehung des Motorfahrzeugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerwGE 132, 57
September 2008 - BVerwG 3 C 21.07 - BVerwGE 132, 57 Rn.
BVerwGE 132, 48
September 2008 - BVerwG 3 C 3.07 - BVerwGE 132, 48 Rn.
1 BvR 2710/12
Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21.08.2013 - 1 BvR 2710/12 - nicht zur Entscheidung angenommen.
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Volltext

Entziehung der Fahrerlaubnis; Tilgung von Punkten im Verkehrszentralregister; Tattagprinzip; Verwertungsverbot

[GRUENDE]

Die Beschwerde hat keinen Erfolg; die Rechtssache weist nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.

Der Kläger wendet sich gegen die auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG (Erreichen von 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister) gestützte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3. Sein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wegen einer am 7. November 2008 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung wurde durch das Amtsgericht - rechtskräftig seit dem 18. September 2009 - zurückgewiesen; für die begangene Ordnungswidrigkeit fiel ein weiterer Punkt im Verkehrszentralregister an. Zum Zeitpunkt dieses Verkehrsverstoßes wies das Punktekonto des Klägers bereits einen Stand von 17 Punkten auf. Am 7. Juli 2009 wurde ein Punkt, am 29. Juli 2009 wurden drei weitere Punkte getilgt. Mit Bescheid vom 4. November 2009 entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 einschließlich der darin enthaltenen Unterklassen. Die dagegen erhobene Klage blieb, auch soweit sie nach der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B und BE am 12. Mai 2011 in eine Fortsetzungsfeststellungsklage abgeändert wurde, in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG hätten vorgelegen. Nach dem sog. Tattagprinzip sei auf den Punktestand am 7. November 2008 abzustellen. Die danach erfolgte Tilgung von insgesamt vier Punkten sei unbeachtlich. § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG stehe dem nicht entgegen.

Die vom Kläger für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen,

a) auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG abzustellen ist;

b) ob das Verwertungsverbot des § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG in Ansehung der Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG solange eingreift, bis der vermeintlich 18. Punkt in das Verkehrszentralregister eingetragen wird;

c) auf welchen Zeitpunkt bei der Frage abzustellen ist, ob sich für einen Verkehrsteilnehmer im Verkehrszentralregister 18 oder mehr Punkte im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ergeben, so dass er als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt und ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen ist;

rechtfertigen die begehrte Revisionszulassung auf der Grundlage von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zu entziehen ist, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber 18 Punkte im Verkehrszentralregister erreicht und dass eine spätere Tilgung von Punkten hierfür ohne Bedeutung ist. Das gilt unabhängig davon, ob die Tilgung vor oder nach dem Erlass der Entziehungsverfügung eingetreten ist (Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 3 C 21.07 - BVerwGE 132, 57 Rn. 9 = Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 102). Dass die einer solchen Fahrerlaubnisentziehung zugrunde liegenden Verkehrsverstöße rechtskräftig festgestellt sein müssen, ändert nichts daran, dass für den Umfang des Punktestandes der Tattag maßgeblich ist (Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 3 C 3.07 - BVerwGE 132, 48 Rn. 13 = Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 101). Auch die Vorschrift des § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG zwingt nicht dazu, nachträgliche Punktetilgungen zu berücksichtigen. Dieses Verwertungsverbot greift in Bezug auf eine Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG nur, bevor 18 Punkte in diesem Sinne erreicht sind (Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 3 C 21.07 - a.a.O. Rn. 21).

Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG wegen des Abstellens auf den Tattag nur eingreift, soweit Eintragungen zu diesem Zeitpunkt bereits getilgt oder jedenfalls tilgungsreif sind. Spätere Tilgungen können sich nur auf die Punktzahl im Zusammenhang mit solchen Verkehrsverstößen auswirken, die nach dem Zeitpunkt der Tilgungsreife begangen wurden. Nichts anderes besagt das Berufungsurteil.

Mit den vom Kläger hiergegen vorgebrachten Einwänden wird kein weitergehender revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf dargelegt. Das gilt insbesondere, soweit der Kläger aus der Bemerkung des Berufungsgerichts, der Anfall von Punkten stehe "gleichsam unter der aufschiebenden Bedingung, dass diese Tat straf- oder bußgeldrechtlich geahndet wird und diese Entscheidung Rechtskraft erlangt" (UA Rn. 17), weitere Folgerungen ziehen will. Es kann offenbleiben, inwieweit dieser Vergleich - der ohnehin unter die Einschränkung "gleichsam" gestellt ist - der Sache nach in vollem Umfang zutrifft. Auch das Berufungsgericht entnimmt daraus jedenfalls nicht, dass die Maßgeblichkeit des sog. Tattagprinzips, von der nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen ist, in Frage steht.

Aus der vom Kläger angeführten Gesetzesbegründung (BRDrucks 821/96 S. 53) geht, wie in der Rechtsprechung des Senats ebenfalls bereits geklärt ist, kein entgegenstehender Wille des Gesetzgebers hervor (vgl. Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 3 C 21.07 - a.a.O. Rn. 17). Der Verweis des Klägers auf die strafgerichtliche Rechtsprechung zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bei der Bemessung der Rechtsfolgen einer Ordnungswidrigkeit betrifft einen anderen rechtlichen Zusammenhang, schon weil es im Rahmen von § 4 Abs. 3 StVG nicht um straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionen geht, sondern um präventive Maßnahmen (vgl. Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 3 C 3.07 - a.a.O. Rn. 38).

Den vom Kläger hinsichtlich der Aufbewahrung von Registerauszügen nach Eintritt der Tilgungsreife geäußerten Bedenken steht § 2 Abs. 9 Satz 2 StVG entgegen. Demnach sind Registerauskünfte u.a. nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Verkehrszentralregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. Innerhalb dieser Fristen ist es den Fahrerlaubnisbehörden daher nicht verwehrt, bereits vorhandene Registerauszüge zu verwerten, soweit es das materielle Recht (vgl. dazu unter anderem § 29 Abs. 6 StVG) zulässt.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO abgesehen.

[SONST]

Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21.08.2013 - 1 BvR 2710/12 - nicht zur Entscheidung angenommen.