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4 C 12/12, 4 C 12/12 (4 C 8/09) KI-generiert

Legal binding effect of non-operative assurances in politically contested planning approvals

Geschäftsnummer 4 C 12/12, 4 C 12/12 (4 C 8/09)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the plaintiff's hearing objection as inadmissible, thereby leaving the lower court's judgment in favor of the defendant airport authority in force. The dispute concerned whether a statement in the reasoning of a 1971 planning approval decision, which asserted that a second runway would never be approved, constituted a legally binding assurance (Zusicherung) under administrative law. The court held that the objection failed to meet the specific pleading requirements of § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO, as the plaintiff merely disagreed with the court's assessment of the evidence rather than demonstrating a violation of the right to be heard. Legally, the court clarified that in complex, politically contested planning decisions, statements found in the reasoning section of a decision—rather than in the operative part—presume a lack of legal binding intent unless special circumstances clearly demonstrate a binding will; because the plaintiff failed to identify such circumstances, the lower court was not required to conduct further fact-finding or interpretation.

Legislator-Regeste

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§ 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO, § 152a VwGO; Legal binding effect of non-operative assurances in politically contested planning approvals: Mit ihrer Anhörungsrüge macht die Klägerin geltend, sie habe in der Revisionsbegründung insoweit einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gerügt, der in offensichtlichem Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die Auslegungsregelung der §§ 133, 157 BGB stehe. Der Senat habe diesen Vortrag zwar zur Kenntnis genommen, sei jedoch in der Beurteilung zu einer anderen Auffassung gelangt. Zu Unrecht habe er ihre Verfahrensrüge, mit der sie geltend gemacht habe, dass der Verwaltungsgerichtshof die Planunterlagen zum Planfeststellungsbeschluss 1971 nicht gesichtet und ausgewertet habe, als unsubstantiiert zurückgewiesen. Dadurch habe der Senat seinerseits gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit verstoßen.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Plangenehmigung nicht-administrative Streitigkeit administrative Entlassung Auslegung von Urteilen besondere Umstände

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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VI ZR 38/07
November 2007 - VI ZR 38/07 - NJW 2008, 923; BVerwG, Beschluss vom 28.
1 BvR 2592/12
Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 29.09.2015 - 1 BvR 2592/12 - nicht zur Entscheidung angenommen.
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Volltext

Zusicherung bei komplexen und politisch hoch umstrittenen Planfeststellungsentscheidungen

[GRUENDE]

Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Eine Fortführung ihres Revisionsverfahrens nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO kann die Klägerin deshalb nicht beanspruchen.

Die Anhörungsrüge der Klägerin zielt auf die Aussage in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses 1971, die Befürchtungen, dass später eine weitere Start- oder Landebahn - etwa parallel zur Startbahn 18 West - errichtet werden könnte, entbehrten jeder Grundlage; die Genehmigung für eine solche Maßnahme werde auf keinen Fall erteilt. Die Klägerin entnimmt dieser Aussage die rechtswirksame Zusicherung, einen weiteren Ausbau des Flughafens Frankfurt Main zukünftig zu unterlassen. Dieser Sichtweise ist der Verwaltungsgerichtshof unter anderem mit der Feststellung entgegengetreten, dass ein dahingehender Rechtsbindungswille der Planfeststellungsbehörde gefehlt habe. Der Senat hat den Standpunkt der Vorinstanz gebilligt.

Mit ihrer Anhörungsrüge macht die Klägerin geltend, sie habe in der Revisionsbegründung insoweit einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gerügt, der in offensichtlichem Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die Auslegungsregelung der §§ 133, 157 BGB stehe. Der Senat habe diesen Vortrag zwar zur Kenntnis genommen, sei jedoch in der Beurteilung zu einer anderen Auffassung gelangt. Zu Unrecht habe er ihre Verfahrensrüge, mit der sie geltend gemacht habe, dass der Verwaltungsgerichtshof die Planunterlagen zum Planfeststellungsbeschluss 1971 nicht gesichtet und ausgewertet habe, als unsubstantiiert zurückgewiesen. Dadurch habe der Senat seinerseits gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit verstoßen.

Mit diesen Ausführungen verfehlt die Klägerin bereits die Darlegungsanforderungen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO. Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör hat sie nicht in schlüssiger Weise behauptet. Dass der Senat ihren Revisionsvortrag zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, bestätigt die Klägerin ausdrücklich. Dass er ihrem zur Kenntnis genommenen Vortrag nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß (vgl. Beschluss vom 23. Juni 2008 - BVerwG 9 VR 13.08 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 7 Rn. 3). Das gälte selbst dann, wenn dem Senat bei der Überprüfung des behaupteten Verfahrensfehlers der Vorinstanz ein Rechtsfehler unterlaufen wäre (BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - NJW 2008, 923; BVerwG, Beschluss vom 28. November 2008 - BVerwG 7 BN 5.08 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 6 Rn. 2).

Ohne dass es hierauf noch ankäme, nimmt der Senat die Anhörungsrüge der Klägerin zum Anlass, seine maßgeblichen rechtlichen Erwägungen (UA Rn. 39) noch einmal kurz zu erläutern: Zusicherungen sind durch ein spezifisches Abgrenzungsbedürfnis gegenüber nicht rechtsverbindlich gemeinten Erklärungen gekennzeichnet. Das gilt umso mehr, wenn die betreffende Erklärung - wie hier - auch als Begründung einer komplexen und politisch hoch umstrittenen Planfeststellungsentscheidung verstanden werden kann. Unter diesen Umständen ist eine behördliche Erklärung regelmäßig nur dann als rechtsverbindliche Zusicherung zu qualifizieren, wenn der Rechtsbindungswille entweder im Bescheidtenor dokumentiert ist oder für den Empfänger in anderer Weise deutlich hervortritt. Die hier fragliche Textpassage ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht im Bescheidtenor, sondern in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses 1971 enthalten. Deshalb ist von einer rechtsverbindlichen Zusicherung oder Zusage nur auszugehen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die den Rechtsbindungswillen der Planfeststellungsbehörde für den Empfänger deutlich hervortreten lassen und dadurch die entgegenstehende Regelvermutung widerlegen. Für das Vorliegen derartiger Umstände hat der Verwaltungsgerichtshof keine Anhaltspunkte gesehen. Er hatte deshalb - anders als die Klägerin meint - weder Veranlassung, den Sachverhalt weiter aufzuklären, noch gar, im Wege der Auslegung zu begründen, warum der Planfeststellungsbeschluss 1971 eindeutig zum Ausdruck bringt, dass für eine derartige Zusicherung keine Veranlassung bestand. Vielmehr hätte es der Klägerin oblegen, etwaige besondere Umstände zu benennen, aufgrund derer eine Auslegung der betreffenden Textpassage als rechtsverbindliche Zusicherung überhaupt in Betracht gekommen wäre, und daran anknüpfend gegebenenfalls einen entsprechenden Aufklärungsbedarf geltend zu machen. Das ist weder im Revisionsverfahren noch im Rahmen der Anhörungsrüge geschehen.

[SONST]

Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 29.09.2015 - 1 BvR 2592/12 - nicht zur Entscheidung angenommen.