Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10 B 38/12 KI-generiert

Admissibility of review complaint challenging indiscriminate forced recruitment as persecution and scope of subsidiary protection subject matter

Geschäftsnummer 10 B 38/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Administrative Court (BVerwG) dismissed the plaintiff's complaint as inadmissible, upholding the lower court's denial of asylum and subsidiary protection; the plaintiff prevailed on no claims. The dispute concerned an appeal against the rejection of a refugee application and the lack of a separate subsidiary protection order, where the plaintiff argued that indiscriminate forced recruitment by non-state actors in Somalia constituted persecution and that a final decision on subsidiary protection did not preclude a claim for primary protection. The court held that the complaint failed to substantiate a question of fundamental legal significance under § 132(2) No. 1 VwGO, finding no open legal issue regarding whether arbitrary acts of non-state actors constitute persecution under § 60(1) No. 4 and No. 5 AufenthG given the requisite link to a specific motive under Article 9 and 10 of Directive 2004/83/EC, and confirming established case law that subsidiary union law protection based on § 60(2), (3), or (7) No. 2 AufenthG constitutes a single, indivisible subject matter, thereby rendering a separate claim for protection under § 60(2) redundant once protection under § 60(7) No. 2 had been finally granted.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 60 Abs. 1 AufenthG, § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, § 60 Abs. 2 AufenthG; Admissibility of review complaint challenging indiscriminate forced recruitment as persecution and scope of subsidiary protection subject matter: weist dies nicht auf eine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Der Kläger setzt sich nicht einmal im Ansatz damit auseinander, dass § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG - im Einklang mit dem Unionsrecht - die Akteure bezeichnet, von denen eine "Verfolgung im Sinne des Satzes 1" ausgehen kann, als Voraussetzung der Flüchtlingsanerkennung eine Verfolgungshandlung also auch an einen bestimmten Verfolgungsgrund anknüpfen muss (s.a. Art. 9 und 10 RL 2004/83/EG).

Schlagwörter

KI-generiert
Verfolgung Prüfung des Asylgesuchs Schutzbereich des Patents Verwaltungsbeschwerde Streitgegenstand Flüchtling
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Abschiebungsverbot; subsidiärer unionsrechtlicher Abschiebungsschutz; einheitlicher Streitgegenstand

[GRUENDE]

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die sich in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würde. Eine solche Rechtsfrage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.

1. Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig

"ob § 60(1)4 c AufenthG mit dem Argument, es liege willkürliches Handeln der nicht-staatlichen Akteure vor, die Anwendung versagt werden darf."

Mit dieser Frage wendet sich der Kläger gegen die Bewertung des Berufungsgerichts, dass die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die al Shabaad-Milizen deswegen keine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG darstelle, weil die Zwangsrekrutierungen wahllos stattfänden und ungeachtet der Identität des Einzelnen erfolgten. Soweit der Kläger demgegenüber geltend macht,

"(d)ie § 60(1) AufenthG nunmehr - nach Abkehr von der bisherigen Zurechnungslehre - zugrundeliegende opferbezogene Schutzlehre bewirkt, dass die Motive der nicht-staatlichen Akteure rechtlich belanglos sind. Es ist unmaßgeblich, ob sie gezielt oder rein willkürlich handeln; dies folgt auch aus der in § 60(1)5 AufenthG normierten ergänzenden Anwendung von Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG",

weist dies nicht auf eine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Der Kläger setzt sich nicht einmal im Ansatz damit auseinander, dass § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG - im Einklang mit dem Unionsrecht - die Akteure bezeichnet, von denen eine "Verfolgung im Sinne des Satzes 1" ausgehen kann, als Voraussetzung der Flüchtlingsanerkennung eine Verfolgungshandlung also auch an einen bestimmten Verfolgungsgrund anknüpfen muss (s.a. Art. 9 und 10 RL 2004/83/EG).

2. Auch die weiterhin von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

"ob dann, wenn lediglich § 60(7)2 AufenthG bestandskräftig zuerkannt wurde und eine positive verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach § 60(1) AufenthG aufgehoben wird, noch über § 60(2) AufenthG zu entscheiden ist",

legt eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts nicht dar. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der - auch von dem Beschwerdeführer herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. etwa Urteil vom 8. September 2011 - BVerwG 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319) - darauf abgestellt, dass es sich bei dem subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutz auf der Grundlage der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG um einen einheitlichen, in sich nicht weiter teilbaren Streitgegenstand handelt und daher mit Blick darauf, dass das Bundesamt für den Kläger bereits die Voraussetzungen des subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bestandskräftig festgestellt hatte, für einen zusätzlichen Anspruch auf Verpflichtung zur Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG kein Raum bleibe. Die Beschwerde lässt keinen weiteren oder neuerlichen Klärungsbedarf erkennen.