Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6 B 10/12, 6 B 10/12 (6 C 22/12) KI-generiert

Admissibility of revision where court cannot determine confidentiality without inspecting sealed documents and applicant refuses to request disclosure

Geschäftsnummer 6 B 10/12, 6 B 10/12 (6 C 22/12)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court admitted an appeal on points of law, allowing the challenger to proceed in challenging a lower court's dismissal of an action for information. The dispute concerns whether a court must mandatorily dismiss a claim for disclosure when the existence of grounds for refusal—specifically confidentiality interests—is indeterminable without inspecting the sealed documents, and the applicant declines to submit a motion to lift the seal under procedural rules. The decisive legal issue is the interpretation of § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO regarding fundamental legal significance, specifically whether such procedural impasses regarding secret files and the interplay between § 99 Abs. 1 Satz 2 and Abs. 2 VwGO constitute an unresolved question that requires clarification by the Federal Administrative Court.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 99 Abs. 2 VwGO; Admissibility of revision where court cannot determine confidentiality without inspecting sealed documents and applicant refuses to request disclosure: Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren kann zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend geklärten Frage beitragen, ob die auf Auskunft gerichtete Klage über geheim gehaltene Tatsachen zwingend abzuweisen ist, wenn das Vorliegen von Auskunftsverweigerungsgründen aus der Sicht des Gerichts nicht ohne Einsicht in die streitgegenständlichen Unterlagen zu klären ist und der Kläger nach einer Sperrerklärung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO bezüglich dieser Unterlagen einen Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht stellt.

Schlagwörter

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Revisionsgründe In den Akten enthaltene Schriftstücke Auskunftsverlangen Offenlegung von Daten Staatsgeheimnis Verfahrensvorschriften
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Volltext

Revisionszulassung; Auskunftsverweigerung; Geheimhaltung

[GRUENDE]

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren kann zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend geklärten Frage beitragen, ob die auf Auskunft gerichtete Klage über geheim gehaltene Tatsachen zwingend abzuweisen ist, wenn das Vorliegen von Auskunftsverweigerungsgründen aus der Sicht des Gerichts nicht ohne Einsicht in die streitgegenständlichen Unterlagen zu klären ist und der Kläger nach einer Sperrerklärung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO bezüglich dieser Unterlagen einen Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht stellt.