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7 A 22/11 KI-generiert

Separation of joint administrative litigation proceedings after partial settlement and cost allocation implications under § 93 VwGO

Geschäftsnummer 7 A 22/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court ordered the separation of concluded proceedings from the remaining active cases pursuant to § 93 Sentence 2 VwGO, determining that this procedural measure is mandatory for clarity and that the plaintiffs' interest in minimizing cost risks does not outweigh the need for orderly process management. The dispute involved a subjective joinder of claims where several plaintiffs had already settled via consent declarations or withdrawn their claims, necessitating a definitive separation to allow for a constitutive cost decision, as the unity of cost decisions prevents partial rulings in joined proceedings. The court relied on the doctrine of procedural economy and the principle that the effective legal protection guaranteed by Article 19(4) Sentence 1 of the Basic Law does not entitle parties to demand that the court minimize their financial risk through procedural joining, noting that individual fee calculations remain unchanged regardless of whether proceedings are joined or separated.

Legislator-Regeste

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§ 93 Satz 2 VwGO, § 93 VwGO; Separation of joint administrative litigation proceedings after partial settlement and cost allocation implications under § 93 VwGO: Die Abtrennung der noch nicht erledigten Verfahren beruht auf § 93 Satz 2 VwGO. Danach kann das Gericht anordnen, dass mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden. Über die Trennung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Diese Entscheidung hat sich am Maßstab der Ordnung des Prozessstoffes im Interesse einer besseren Übersichtlichkeit auszurichten (vgl. Beschluss vom 29. Januar 1998 - BVerwG 8 B 2.98 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 17 S. 20 = juris Rn. 3, im Anschluss an BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Ehetrennung Einheit des Verfahrens Prozesserledigung Verfahrensgrundsatz Teilklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 BvR 65/95
Juli 1996 - 2 BvR 65/95 u.a.
2 BvR 316/80
März 1980 - 2 BvR 316/80 - BVerfGE 54, 39 sowie BVerwG, Beschluss vom 2.
BVerfGE 54, 39
März 1980 - 2 BvR 316/80 - BVerfGE 54, 39 sowie BVerwG, Beschluss vom 2.
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Volltext

Trennung von Verfahren

[GRUENDE]

Die Abtrennung der noch nicht erledigten Verfahren beruht auf § 93 Satz 2 VwGO. Danach kann das Gericht anordnen, dass mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden. Über die Trennung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Diese Entscheidung hat sich am Maßstab der Ordnung des Prozessstoffes im Interesse einer besseren Übersichtlichkeit auszurichten (vgl. Beschluss vom 29. Januar 1998 - BVerwG 8 B 2.98 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 17 S. 20 = juris Rn. 3, im Anschluss an BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.

Juli 1996 - 2 BvR 65/95 u.a. - NJW 1997, 649 ). Hiernach drängt es sich auf, bei subjektiver Klagehäufung diejenigen Beteiligten, deren Verfahren bereits in der Sache beendet ist, durch eine Verfahrenstrennung und die nachfolgenden abschließenden (Neben-)Entscheidungen endgültig aus dem Prozessrechtsverhältnis zu entlassen (vgl. etwa Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 5.07 - NVwZ 2009, 50 Rn. 13). Die so geschaffene Klarheit vermeidet auch Missverständnisse bei der Aktenführung. Im vorliegenden Fall ist des Weiteren zu beachten, dass die Erledigung der Verfahren nicht allein durch den Vergleichsabschluss eingetreten ist, sondern bei den Klägern zu 12 und 13 durch übereinstimmende Erledigungserklärungen sowie beim Kläger zu 11 durch die Klagerücknahme.

In dieser Hinsicht bedarf es einer konstitutiven Kostenentscheidung. Diese kann wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung nicht nur für einen Teil verbundener Verfahren ergehen.

Das Interesse der verbleibenden Kläger an einem möglichst geringen Kostenrisiko tritt demgegenüber zurück. Der auf die einzelnen Kläger entfallende Betrag, der in die Berechnung des Streitwerts einzustellen ist, ändert sich durch eine Verfahrensverbindung oder -trennung nicht. Bei Verbindung der Verfahren kommt den Klägern zwar die degressive Gestaltung der Gebührentabellen zugute. Die Verfahrensbeteiligten können jedoch auch im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten effektiven Rechtsschutz nicht verlangen, dass das Kostenrisiko möglichst gering gehalten wird (siehe hierzu BVerfG, Beschluss vom 27. März 1980 - 2 BvR 316/80 - BVerfGE 54, 39 sowie BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1981 - BVerwG 4 B 75.81, 4 B 76.81 - Buchholz 310 § 93 VwGO Nr. 5 = juris Rn. 3). Die anteilige Kostenbelastung sinkt bei gemeinschaftlicher Prozessführung; endet diese, entfällt auch der hieraus resultierende Kostenvorteil.