Correction of decision and legal hearing: limits of factual correction and scope of review for requests to determine competent court
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court dismissed the applicant’s motions for correction of facts and supplementation of the decision, his complaint regarding the denial of the right to be heard, and his exceptional objection, all of which were deemed unfounded; consequently, the original order of August 23, 2012, remains in force, and the applicant’s application for legal aid and mandatory legal representation was also denied. The dispute concerned procedural applications filed within an administrative proceeding, specifically requests to determine the competent court and allegations that all judges at the lower and upper administrative courts were excluded or had to be dismissed, which the applicant claimed the court had ignored. The court held that the initial decision did not contain factual findings eligible for correction under §§ 119 and 122 VwGO, and that the applicant’s claims for a hearing were not violated because the court had considered the arguments but lawfully rejected them due to the applicant’s failure to prove the statutory exclusions under § 53 VwGO. The decisive legal bases were §§ 119, 120, and 122 VwGO for correction and supplementation, § 152a VwGO for the hearing complaint, and § 166 VwGO in conjunction with § 114 ZPO for the denial of legal aid due to the lack of reasonable prospects of success.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 119 VwGO, § 122 Abs. 1 VwGO, § 152a Abs. 1 VwGO, § 53 Abs. 1 VwGO, § 53 Abs. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG; Correction of decision and legal hearing: limits of factual correction and scope of review for requests to determine competent court: aa) Der Senat hat den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 VwGO). Eine solche Verletzung hat der Antragsteller nicht aufgezeigt (§ 152a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Antrag auf Tatsachenberichtigung und Beschlussergänzung
[GRUENDE]
1. Die vom Antragsteller mit Schreiben vom 7. September 2012 (sowie ergänzendem Schreiben vom 10. September 2012) erhobene Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2012 - BVerwG 5 AV 1.12 - sowie seine zu diesem Beschluss gestellten Anträge auf "Tatbestandsberichtigung" und Beschlussergänzung sind jedenfalls unbegründet.
a) Die Anträge auf "Tatbestandsberichtigung und Beschlussergänzung" bleiben ohne Erfolg.
aa) Das Begehren des Antragstellers ist bei verständiger Würdigung nicht auf eine Tatbestandsberichtigung im Sinne von §§ 119 und 122 VwGO gerichtet, sondern (allein) als Antrag auf Ergänzung des Beschlusses des Senats vom 23. August 2012 - BVerwG 5 AV 1.12 - zu verstehen. Zum einen kann eine Tatbestandsberichtigung in diesem Sinne nicht gemeint sein, weil der Beschluss des Senats vom 23. August 2012 schon keine Darlegungen enthält (und auch nicht zu enthalten brauchte), die als tragende tatsächliche Feststellungen im Sinne des § 119 VwGO und damit als Tatbestand zu verstehen sind, sondern sich zulässigerweise auf eine rechtliche Bewertung des zur Kenntnis genommenen Vorbringens des Antragstellers beschränkt. Die in § 122 Abs. 1 VwGO angeordnete entsprechende Anwendung u.a. des § 119 VwGO setzt jedoch berichtigungsfähige tatsächliche Feststellungen voraus und vermittelt keinen Anspruch darauf, dass solche tatsächlichen Feststellungen erstmals aufgenommen werden. Zum anderen ist das Begehren des Antragstellers - wie er es durch den Antrag auf Beschlussergänzung und die Antragsbegründung deutlich gemacht hat - dahin zu verstehen, dass er in der Sache keine "Tatbestandsberichtigung", sondern die Ergänzung des Beschlusses des Senats vom 23. August 2012 im Tenor und in den Gründen um Ausführungen zu den seiner Ansicht nach unbeschieden gebliebenen Anträgen erstrebt.
bb) Der Antrag auf Beschlussergänzung (§§ 120 und 122 Abs. 1 VwGO) ist unbegründet. Der Antragsteller macht in seinem Schreiben vom 7. September 2012 (S. 2) (bzw. seinem Schreiben vom 10. September 2012, S. 2) unter Bezugnahme auf die im Schriftsatz vom 12. Juni 2012 gestellten Anträge geltend, der Senat habe (im Verfahren BVerwG 5 AV 1.12) "die hier jeweils zu a) genannten Anträge ... weder im Tatbestand des angegriffenen Beschlusses genannt" noch "beschieden". Dies trifft jedoch nicht zu. Unabhängig davon, dass der angegriffene Beschluss - wie dargelegt - schon keinen "Tatbestand" aufweist, hat der Senat im Beschluss vom 23. August 2012 (BA S. 2) eingangs seiner Gründe klargestellt, dass sich seine rechtlichen Erwägungen auf "die Anträge Nr. 5 und 6 in der Fassung des Schriftsatzes des Antragstellers vom 12. Juni 2012 auf Bestimmung des zuständigen Gerichts" beziehen. Davon waren notwendig die vom Antragsteller zu Unrecht als unbeschieden gerügten Anträge zu Nr. 5 a) und Nr. 6 a) erfasst.
b) Auch die erhobene "Anhörungsrüge und Gegenvorstellung" des Antragstellers ist jedenfalls unbegründet.
aa) Der Senat hat den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 VwGO). Eine solche Verletzung hat der Antragsteller nicht aufgezeigt (§ 152a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).
Soweit er geltend macht, der Senat habe die von ihm, dem Antragsteller, gestellten Anträge nicht beschieden, trifft dies - wie soeben dargelegt - nicht zu. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller in seinem Schreiben vom 7. September 2012 (S. 3) (bzw. im Schreiben vom 10. September 2012, S. 3) weiter vorgebracht hat, der Beschluss des Senats übergehe "den Vortrag des Bf., dass alle Richter des VG und OVG notgedrungen abzulehnen waren". Vielmehr hat der Senat diesen wie auch den sonstigen Vortrag des Antragstellers zur Kenntnis genommen und ist mit seiner rechtlichen Würdigung in dem angegriffenen Beschluss darauf eingegangen. Dies ergibt sich daraus, dass der Senat im Beschluss vom 23. August 2012 (BA S. 2) ausgeführt hat, der Antragsteller habe nicht den von ihm zu erbringenden Nachweis erbracht, dass in den erstinstanzlichen Verfahren des Antragstellers eine ausreichende Anzahl von Richtern des Verwaltungsgerichts entweder kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen oder mit Erfolg wegen Befangenheit abgelehnt worden sei. Weil deshalb keiner der Bestimmungsfälle des § 53 Abs. 1 VwGO vorgelegen hat, hat der Senat in dem angegriffenen Beschluss die Anträge Nr. 5 und 6 in der Fassung des Schriftsatzes des Antragstellers vom 12. Juni 2012 auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 53 Abs. 3 VwGO als (jedenfalls) unbegründet angesehen. Soweit der Antragsteller diese rechtliche Würdigung des Senats in verschiedener Hinsicht für unzutreffend hält bzw. dadurch das Recht auf Justizgewährung verletzt sieht, führt dies nicht zum Erfolg der Anhörungsrüge. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) bedeutet nicht, dass das Gericht der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen hat. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn das Gericht - wie hier - dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern das Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts, mithin auch aus Gründen den Antragsteller treffender Darlegungspflichten, im Ergebnis kein Gewicht beimisst bzw. zu einem Ergebnis gelangt, das der Beteiligte nicht für richtig hält.
Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt schließlich entgegen der Ansicht des Antragstellers (jeweils S. 3 der Schreiben vom 7. September 2012 und vom 10. September 2012) auch nicht darin, dass der Senat im Beschluss vom 23. August 2012 über die Anträge entschieden hat, ohne dem Antragsteller eine weitere Äußerungsfrist einzuräumen. Zum einen war diesem Begehren nicht zu entsprechen, weil - worauf der Senat in dem angegriffenen Beschluss ausdrücklich hingewiesen hat - der Antragsteller in dem Zeitraum vom 12. Juni 2012 bis zum 13. August 2012, welcher der von ihm genannten krankheitsbedingten Verhinderung vorausging, genügend Zeit zum ergänzenden Vortrag hatte. Darüber hinaus hat der Antragsteller weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, was zur weiteren Begründung seiner Anträge noch hätte vorgetragen werden können.
bb) Die vom Antragsteller zusammen mit der Anhörungsrüge erhobene Gegenvorstellung hat ebenfalls keinen Erfolg. Der ungeschriebene außerordentliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung ist, jedenfalls soweit er wie hier die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt, neben der nunmehr ausdrücklich geregelten Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) schon nicht statthaft (vgl. etwa Beschlüsse vom 5. Juli 2012 - BVerwG 5 B 24.12 - juris Rn. 2 und vom 25. Juni 2012 - BVerwG 8 B 49.12 - juris Rn. 4 m.w.N.). Die Gegenvorstellung bleibt ferner deshalb erfolglos, weil der Vortrag des Antragstellers dem Senat keinen Anlass zur Korrektur der dem Beschluss vom 23. August 2012 zugrunde liegenden rechtlichen Bewertung gibt.
2. Die im Schriftsatz vom 7. September 2012 (bzw. im Schriftsatz vom 10. September 2012) im Hinblick auf die Verfahren der "Tatbestandsberichtigung" und Beschlussergänzung sowie der Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gestellten Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sind jedenfalls unbegründet. Die jeweilige Rechtsverfolgung bietet - wie in den obigen Gründen dargelegt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).