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8 B 45/12, 8 B 45/12 (8 C 41/12) KI-generiert

Sports betting licensing prohibition: scope of § 4 Abs. 1 GlüStV and requirement of conclusive lack of license eligibility

Geschäftsnummer 8 B 45/12, 8 B 45/12 (8 C 41/12)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) granted the complainant's motion, finding that the case possesses fundamental significance, and thereby admitted the appeal for revision. The dispute concerns a challenge to the enforcement of the general licensing prohibition for sports betting under § 4 Abs. 1 Sentence 1 of the Gambling Tax Act (GlüStV). The decisive legal issue to be resolved in the upcoming revision proceedings is whether the licensing requirement serves as a complete ban on organizing or mediating sports bets only when the applicant's lack of eligibility for a license has been conclusively established.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Sports betting licensing prohibition: scope of § 4 Abs. 1 GlüStV and requirement of conclusive lack of license eligibility: Die Beschwerde der Beteiligten hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Im Revisionsverfahren wird u.a. voraussichtlich zu klären sein, ob der glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV eine vollständige Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten nur rechtfertigt, wenn die fehlende Erlaubnisfähigkeit abschließend festgestellt worden ist.

Schlagwörter

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Sportrecht Vollstreckung Spiel und Wette Wettbewerbsordnung Rahmenbewilligung Anwendungsbereich der Regelung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Beschwerde der Beteiligten hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Im Revisionsverfahren wird u.a. voraussichtlich zu klären sein, ob der glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV eine vollständige Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten nur rechtfertigt, wenn die fehlende Erlaubnisfähigkeit abschließend festgestellt worden ist.

Auf die weiter geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es im Hinblick auf die erfolgreiche Grundsatzrüge nicht an.