Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 B 27/12 KI-generiert

BAföG funding limits: Exhaustion of entitlement after two vocational qualifications renders third training ineligible despite short duration

Geschäftsnummer 5 B 27/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Administrative Court denied the applicant's complaint against the lower court's refusal to permit appeal, upholding the denial of educational benefits. The dispute concerned whether the applicant was eligible for state funding for a third vocational training course at a vocational school under § 7 para. 2 no. 5 BAföG, specifically challenging whether the prerequisite of "no completed vocational training" should be assessed based on the first or second of two prior training periods totaling no more than three years. The court held that the applicant had already exhausted their funding entitlement by obtaining two vocational qualifications, as established case law and the plain wording of § 7 para. 2 sentence 1 no. 5 BAföG limit funding to only one additional training course; consequently, the specific legal question regarding the assessment of prerequisites was deemed not decisive because the applicant clearly lacked entitlement regardless. Additionally, a supplementary fundamental question raised regarding short training durations was inadmissible due to the lapse of the statutory deadline, and administrative guidelines suggesting potential exceptions were rejected as non-binding for the judiciary.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 3 AufenthG, § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO; BAföG funding limits: Exhaustion of entitlement after two vocational qualifications renders third training ineligible despite short duration: Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat die Klägerin aber bereits zwei Ausbildungen durchlaufen und zwei berufsqualifizierende Abschlüsse erhalten, so dass kein Anspruch auf eine weitere Ausbildungsförderung besteht. Da die Revision schon aus diesem in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Halbs. 1 BAföG niedergelegten Grunde keinen Erfolg haben kann, käme es auf die in der Beschwerdeschrift fristgerecht aufgeworfene Frage zu § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Halbs. 2 BAföG nicht mehr an.

Schlagwörter

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berufliche Bildung gesetzliche Fristen Anspruch auf Ergänzungsleistungen berufliche Abklärung fehlende Anspruchsberechtigung Drittstaat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerwGE 81, 242
Februar 1989 - BVerwG 5 C 2.86 - BVerwGE 81, 242 ).
BVerwGE 82, 235
Juli 1989 - BVerwG 5 C 28.85 - BVerwGE 82, 235 ).
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Volltext

Förderfähigkeit einer weiteren Ausbildung; Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse

[GRUENDE]

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (stRspr, vgl. Beschluss vom 2. Februar 2011 - BVerwG 6 B 37.10 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 173).

1. Diese Voraussetzungen liegen bei der von der Klägerin fristgerecht erhobenen Grundsatzrüge nicht vor. Die Klägerin hat in der Beschwerdeschrift vom 23. April 2012 folgende Rechtsfrage als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehen:

"Ist bei der Anwendung des § 7 Abs. 2 S. 1 Ziff. 5 BAföG in den Fällen, in denen der Ausbildungsanspruch für eine mindestens 3jährige Ausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG durch zwei aufeinander aufbauende Ausbildungen mit berufsqualifizierenden Abschlüssen von 2 Jahren und 1 Jahr / nicht mehr als 3 Jahren ausgeschöpft wurde, für die Frage, ob für den Besuch der Berufsfachschule oder Fachschulklasse (k)eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgesetzt , hierfür auf den Beginn bzw. die Eignungsvoraussetzungen der ersten oder der zweiten der beiden Ausbildungen abzustellen?"

Diese Frage wäre jedoch - wie der Klägerin mit Berichterstatterschreiben vom 17. Juli 2012 mitgeteilt worden ist - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich.

Nach der zu der Vorläufervorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG a.F. ergangenen Rechtsprechung können nicht mehr als zwei berufsqualifizierende Ausbildungen als förderfähig angesehen werden (vgl. Urteil vom 2. Februar 1989 - BVerwG 5 C 2.86 - BVerwGE 81, 242 ). Eine Förderung für eine weitere Berufsausbildung kommt deshalb nicht in Betracht, wenn der Auszubildende seinen Grundanspruch auf Förderung einer berufsbildenden Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG durch den berufsqualifizierenden Abschluss zweier Berufsfachschulausbildungen ausgeschöpft hat (Urteil vom 18. Juli 1989 - BVerwG 5 C 28.85 - BVerwGE 82, 235 ). Diese zu einer früheren Fassung der Vorschrift entwickelte Rechtsprechung entspricht auch dem eindeutigen Wortlaut des nunmehr geltenden § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG. Danach wird bei Berufsfachschülern und Fachschulklassenbesuchern nur für "eine einzige weitere Ausbildung" nochmals Ausbildungsförderung geleistet.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat die Klägerin aber bereits zwei Ausbildungen durchlaufen und zwei berufsqualifizierende Abschlüsse erhalten, so dass kein Anspruch auf eine weitere Ausbildungsförderung besteht. Da die Revision schon aus diesem in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Halbs. 1 BAföG niedergelegten Grunde keinen Erfolg haben kann, käme es auf die in der Beschwerdeschrift fristgerecht aufgeworfene Frage zu § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Halbs. 2 BAföG nicht mehr an.

2. Soweit die Klägerin mit Schreiben vom 22. August 2012 die zusätzliche Grundsatzfrage aufgeworfen hat, ob bei einem zu zwei berufsqualifizierenden Abschlüssen führenden Ausbildungsverlauf von nicht mehr als 3 Jahren Dauer noch eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG möglich sei, ist diese weitere Grundsatzrüge bereits wegen Fristablaufs nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO unzulässig. Im Übrigen ist diese Frage - wie gezeigt - in der bisherigen Rechtsprechung bereits geklärt und auch nicht deswegen erneut klärungsbedürftig, weil bei Durchsicht der Ziffer 7.1.6 und 7.2.18 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV 1991) vom 15. Oktober 1991 (GMBl S. 770), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2001 (GMBl S. 1143), der Eindruck entstehen kann, dass bei kurzen Ausbildungszeiten jedenfalls in Ausnahmefällen auch im Rahmen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG eine dritte Ausbildung förderfähig sei. Denn norminterpretierende Verwaltungsvorschriften haben jedenfalls keine Rechtsnormqualität und binden die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung einer Rechtsvorschrift nicht (vgl. Beschluss vom 20. Juni 2011 - BVerwG 1 B 1.11 - Buchholz 402.242 § 3 AufenthG Nr. 1 Rn. 6).

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).