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10 B 36/12 KI-generiert

Asylum revision admissibility: factual deportation-risk prognosis vs. justiciable legal question of general significance under § 132(2) No. 1 VwGO

Geschäftsnummer 10 B 36/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the plaintiff's appeal for leave to appeal as inadmissible, thereby upholding the lower court's decision against the asylum seeker. The dispute concerned a claim for protection from deportation under German law, where the plaintiff argued that a young, single, male national of Afghanistan who had been abroad for a long period or was born overseas faced an extreme danger upon return. The court held that the appeal failed to meet the requirements of Section 133(3) Sentence 3 of the Code of Administrative Court Procedure because the plaintiff did not raise a justiciable question of law of general significance; instead, the argument primarily challenged the lower court's factual findings and predictive assessment of personal risk under Section 60(5) and (7) Sentence 1 of the Residence Act, which constitutes a matter of fact for the instance court rather than a legal issue for the revision court.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO; Asylum revision admissibility: factual deportation-risk prognosis vs. justiciable legal question of general significance under § 132(2) No. 1 VwGO: Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die sich in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würde. Eine solche Rechtsfrage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.

Schlagwörter

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Asylrevision Asyl für afghanische Staatsangehörige Sachverhaltsirrtum Residenzpflicht Gesetzlicher Schutz Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerwGE 70, 24
Juli 1984 - BVerwG 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24).
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Volltext

Asylrechtsstreitigkeit; grundsätzliche Bedeutung; Berufungszulassungsgrund; Revisionszulassungsgrund

[GRUENDE]

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die sich in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würde. Eine solche Rechtsfrage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.

Die Beschwerde hält im Rahmen eines Begehrens auf Gewährung von Abschiebungsschutz, das allein nach Abweisung der weitergehenden Klage durch das Verwaltungsgericht noch Gegenstand des Berufungsbegehrens war, für klärungsbedürftig,

"ob junge, alleinstehende, männliche afghanische Staatsangehörige, die sich längere Zeit außerhalb ihres Herkunftsstaates aufgehalten haben oder im Ausland geboren sind, bei einer Rückkehr einer extremen Gefahrenlage in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG ausgesetzt sind."

Mit dieser Frage formuliert die Beschwerde keine revisionsgerichtlich klärungsfähige Rechtsfrage, sondern zielt im Kern auf die dem Tatsachengericht vorbehaltene Prognose, ob dem Kläger aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse angesichts der tatsächlichen Verhältnisse und politischen Gegebenheiten in seinem Heimatstaat Gefahren drohen, welche die Voraussetzungen nationalrechtlicher Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ausfüllen. Hierfür verweist sie u.a. auf die schlechte bzw. katastrophale Versorgungslage in Afghanistan, das Fehlen sozialer Absicherungssysteme, die traditionell bei den Familien- und Stammesverbänden liegende soziale Absicherung sowie die besonderen Probleme, die eine wegen längerer Abwesenheit oder Geburt im Ausland mit den gesellschaftlichen Strukturen nicht vertraute Person zu bewältigen habe.

Damit greift die Beschwerde der Sache nach allein die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu den Prognosegrundlagen sowie die darauf aufbauende Prognose als Teil der Beweiswürdigung an und stellt dem ihre eigene Einschätzung der Sachlage entgegen, ohne insoweit eine konkrete, abstrakter und fallübergreifender Klärung zugängliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Der Hinweis auf die Zulassung der Berufung wegen der aufgeworfenen Frage vernachlässigt, dass in Asylrechtsstreitigkeiten der Berufungszulassungsgrund der "grundsätzlichen Bedeutung" auch solche Fälle umfasst, in denen sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache allein aus den verallgemeinerungsfähigen Auswirkungen ergibt, die die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen haben wird (Urteil vom 31.

Juli 1984 - BVerwG 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24). Weil das Revisionsgericht von sich aus keine Tatsachen ermitteln darf, es vielmehr - auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen - Fragen des revisiblen Rechts zu klären hat, unterscheidet sich der herangezogene Revisionszulassungsgrund von dem Berufungszulassungsgrund der "grundsätzlichen Bedeutung" (s.a. Beschluss vom 8. September 2011 - BVerwG 10 B 33.11 - juris).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).