Valuation of subject matter value for attorney fees in administrative authority participation proceedings under § 99 Abs. 2 VwGO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Fachsenat (Special Panel) of the Federal Administrative Court set the subject matter value for the appeal proceedings at 5,000 EUR and confirmed that the original order regarding costs required no amendment, as the appellant is liable for the costs of the joined authority. This decision resolved a dispute over the appropriate subject matter value for calculating attorney's fees in a "Zwischenstreit" (interlocutory dispute) concerning the participation of an administrative authority under § 99 Abs. 2 VwGO, where the opposing party argued that the prior cost order was incomplete. Relying on § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG and § 52 Abs. 2 GKG, the court determined that a value of 5,000 EUR aligns with "billiges Ermessen" (discretion) in the absence of sufficient factual indicators, and held that the authority is a party to the proceedings whose costs are encompassed by the initial cost order, thus negating the need for a separate ruling on cost recoverability under § 162 Abs. 3 VwGO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO, § 33 RVG, § 33 Abs. 8 RVG, § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, § 52 Abs. 2 GKG, § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO; Valuation of subject matter value for attorney fees in administrative authority participation proceedings under § 99 Abs. 2 VwGO: Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen, der als Antrag gemäß § 33 RVG auf Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren verstanden wird, war der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren vor dem Fachsenat festzusetzen. Zuständig ist die Berichterstatterin als Einzelrichterin im Sinne des § 33 Abs. 8 RVG.
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KI-generiertVolltext
Gegenstandswert in Beschwerdeverfahren nach § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO
[GRUENDE]
Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen, der als Antrag gemäß § 33 RVG auf Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren verstanden wird, war der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren vor dem Fachsenat festzusetzen. Zuständig ist die Berichterstatterin als Einzelrichterin im Sinne des § 33 Abs. 8 RVG.
Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4 000 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, anzunehmen. Es entspricht billigem Ermessen, den Gegenstandswert auf 5 000 € festzusetzen. Insoweit bietet § 52 Abs. 2 GKG eine Orientierung, wonach im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Streitwert von 5 000 € anzunehmen ist, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Bei dem Verfahren vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO handelt es sich um einen Zwischenstreit im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Entgegen der Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen bedarf es keiner Ergänzung des Beschlusses des Senats vom 3. August 2011 hinsichtlich der Kostentragung. Der Kostenausspruch, wonach der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt, umfasst die Kosten der Beigeladenen. Bei der "Beiladung" nach § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO handelt es sich nicht um eine Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO, sondern um eine besondere Art der Behördenbeteiligung im "in camera"-Verfahren (Beschluss vom 15. August 2002 - BVerwG 2 AV 3.02 - BVerwGE 117, 42). Ein Beigeladener im Sinne des § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO ist Verfahrensbeteiligter im Zwischenstreit. Eines Ausspruchs zur Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO bedarf es nicht.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).