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6 B 16/12, 6 B 16/12 (6 C 19/12) KI-generiert

State subsidy for Jewish communities: compatibility of exclusive third-party review competence with constitutional right to a legal hearing

Geschäftsnummer 6 B 16/12, 6 B 16/12 (6 C 19/12)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court granted the defendant's complaint against the lower court's denial of leave to appeal, permitting the revision to proceed. The dispute concerns the interpretation of a state treaty providing financial subsidies to Jewish communities, specifically challenging whether a specific allocation requirement falls within the exclusive review competence of a third party. The court determined that the case possesses fundamental significance, as the issue determines whether such an interpretation is compatible with the constitutional right to a legal hearing under Article 20(3) in conjunction with Article 92 of the German Basic Law.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 92 GG; State subsidy for Jewish communities: compatibility of exclusive third-party review competence with constitutional right to a legal hearing: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die sinngemäß geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob es mit der Justizgewährungspflicht (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 92 GG) vereinbar ist, wenn eine staatsvertragliche Regelung über einen Landeszuschuss für jüdische Gemeinden dahin ausgelegt wird, dass für die Verteilung maßgebliche Erfordernisse der ausschließlichen Prüfungskompetenz eines Dritten unterliegen.

Schlagwörter

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Parteianhörung Auslegung von Urteilen unentgeltliche Rechtspflege Subvention verfassungsmässige Anforderung einzelne Grundrechte
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Volltext

Revisionszulassung; Landeszuschuss für jüdische Gemeinde

[GRUENDE]

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die sinngemäß geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob es mit der Justizgewährungspflicht (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 92 GG) vereinbar ist, wenn eine staatsvertragliche Regelung über einen Landeszuschuss für jüdische Gemeinden dahin ausgelegt wird, dass für die Verteilung maßgebliche Erfordernisse der ausschließlichen Prüfungskompetenz eines Dritten unterliegen.