BAföG Hardship Allowances: Classification of Disability-Related Pedagogical Supervision Costs as Basic Accommodation Need Under HärteV
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court (BVerwG) dismissed the applicant's complaint for leave to file an appeal on points of law, upholding the lower court's judgment in favor of the BAföG agency. The dispute concerned whether the agency was required to assume the full costs of full inpatient residential care for a disabled trainee under the Hardship Ordinance (HärteV), specifically challenging whether specific disability-related expenses embedded in the facility fees constituted an additional need beyond standard accommodation, subsistence, and pedagogical supervision. The Court ruled that no fundamental legal question arose because the lower court had bindingly determined that the assessed costs did not include separate, specific disability-related components. Furthermore, relying on established case law, the Court clarified that costs for pedagogical supervision tailored to the age and disability of the residents are inherently part of the basic accommodation need under § 6 Abs. 2 and § 7 Abs. 1 HärteV, and thus cannot be reclassified as specific disability needs. Consequently, the challenge based on the formal qualification of these costs as "facility fees" or their excessive amount compared to other cases was deemed a matter of factual assessment or individual application of law, not subject to review under the "basic significance" ground of § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 133 VwGO, § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, § 137 Abs. 2 VwGO, § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO; BAföG Hardship Allowances: Classification of Disability-Related Pedagogical Supervision Costs as Basic Accommodation Need Under HärteV: The dispute concerned whether the agency was required to assume the full costs of full inpatient residential care for a disabled trainee under the Hardship Ordinance (HärteV), specifically challenging whether specific disability-related expenses embedded in the facility fees constituted an additional need beyond standard accommodation, subsistence, and pedagogical supervision. The Court ruled that no fundamental legal question arose because the lower court had bindingly determined that the assessed costs did not include separate, specific disability-related components. Furthermore, relying on established case law, the Court clarified that costs for pedagogical supervision tailored to the age and disability of the residents are inherently part of the basic accommodation need under § 6 Abs. 2 and § 7 Abs. 1 HärteV, and thus cannot be reclassified as specific disability needs. Consequently, the challenge based on the formal qualification of these costs as "facility fees" or their excessive amount compared to other cases was deemed a matter of factual assessment or individual application of law, not subject to review under the "basic significance" ground of § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the final order to justify the omission of a further detailed explanation for the dismissal of the complaint.
Cited in the costs decision to determine the allocation of legal costs to the unsuccessful party.
Cited in the costs decision to state that no court fees are collected.
Volltext
Ausbildungsförderung; behinderter Auszubildender; Übernahme der Kosten für vollstationäre Unterbringung; Bedarf
[GRUENDE]
Die auf den Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Daran gemessen führen die aufgeworfenen Fragen, soweit sie überhaupt den Darlegungsanforderungen genügen, wegen fehlender Klärungsbedürftigkeit nicht zur Revisionszulassung.
a) Die Beschwerde hält im Hinblick auf die Auslegung der § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - HärteV - (vom 15. Juli 1974, BGBl I S. 1449, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 19. März 2001, BGBl I S. 390) folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig;
"Wie die Fälle zu beurteilen , in denen das Einrichtungsentgelt Kostenbestandteile enthält, die auf einen spezifisch behinderungsbedingten Bedarf bezogen sind und bei einer Internatsunterbringung von Menschen ohne Behinderung mit fachgerechter pädagogischer Betreuung so nicht anfallen oder diese doch erheblich übersteigen."
Diese Frage würde sich indessen, was für die Klärungsbedürftigkeit erforderlich ist (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 18. Juni 2012 - BVerwG 5 B 5.12 - juris Rn. 17), aufgrund des vom Oberverwaltungsgerichts festgestellten Sachverhalts in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen.
Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß § 14a BAföG i.V.m. §§ 6, 7 HärteV vorliegend zu übernehmenden Heimkosten dem Entgelt entsprechen, das in den nach § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII maßgeblichen Vergütungsvereinbarungen zwischen der Einrichtungsträgerin und dem Kläger (vgl. UA S. 25 f.) vereinbart wurde. Des Weiteren hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass die vorliegend entrichteten Heimkosten keine gesonderten Kostenbestandteile enthielten, die auf einen spezifisch behinderungsbedingten Bedarf bezogen seien (vgl. UA S. 28). Diese Feststellungen sind mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO).
b) Die von der Beschwerde im Zusammenhang mit § 7 HärteV aufgeworfene Frage,
"ob § 7 HärteV bestimmt, dass Kosten ungeachtet des abgedeckten konkreten Bedarfs allein wegen ihrer formalen Qualifizierung als Heimkosten in die ausbildungsförderungsrechtliche Bedarfsdeckung eingestellt werden müssen",
rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Auch diese Frage wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren schon deshalb nicht zu klären, weil sie von einem so nicht festgestellten Sachverhalt ausgeht. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass in den entrichteten Heimkosten spezifisch behinderungsbedingte Aufwendungen enthalten sind, die nicht gesondert als solche, sondern formal als Heimkosten ausgewiesen werden. Das Oberverwaltungsgericht hat im Gegenteil - wie dargelegt - mit bindender Wirkung festgestellt, dass Aufwendungen für einen spezifischen behinderungsbedingten Bedarf nicht als Bestandteil der Heimkosten abgerechnet werden (vgl. UA S. 28).
Abgesehen davon ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, dass die nach § 7 Abs. 1 HärteV zu bestimmende Leistungshöhe an den Unterbringungsbedarf nach § 6 Abs. 2 HärteV anknüpft. Dieser setzt sich aus dem Bedarf für Unterkunft, Verpflegung und pädagogische Betreuung außerhalb der Unterrichtszeit zusammen. Im Fall der vollstationären Unterbringung von behinderten Auszubildenden umfasst der Bedarf für die pädagogische Betreuung außerhalb der Unterrichtszeit dabei auch die Mehrkosten, die wegen einer auch auf die Behinderungen des betreuten Personenkreises sowie dessen Alter eingestellte pädagogische Betreuung entstehen. Derartige Mehrkosten können also nicht als spezifisch behinderungsbedingte Aufwendungen qualifiziert werden (Urteil vom 2. Dezember 2009 - BVerwG 5 C 33.08 - BVerwGE 135, 310 Rn. 39). Die Beschwerde legt nicht dar, dass und inwiefern aus Anlass des vorliegenden Falles über diese Grundsätze hinaus ein erneuter oder weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf besteht. Soweit sie beanstandet, es sei nicht auszuschließen, dass die vorliegend entrichteten Heimkosten auch Aufwendungen enthielten, die über die Deckung des Unterbringungsbedarfs gemäß § 6 Abs. 2 HärteV hinausgingen und als behinderungsspezifisch zu qualifizieren seien, zumal der hier in Rede stehende Tagessatz von beispielsweise 120,45 € für das Jahr 2010 den Tagessatz von 66,77 € in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Dezember 2009 (a.a.O.) entschiedenen Fall deutlich übersteige, betrifft dies entweder eine mangelnde Tatsachenaufklärung oder die unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall. Damit kann die rechtsgrundsätzliche Bedeutung einer Sache nicht begründet werden.
c) Als weitere Frage will die Beschwerde geklärt wissen,
"ob solche auch vom OVG Nordrhein-Westfalen als behinderungsbedingte Mehrkosten eingestufte Aufwendungen als notwendiger Bestandteil der Unterbringungskosten zu qualifizieren sind oder doch als spezifisch behinderungsbedingter Bedarf".
Soweit mit Rücksicht auf den Kontext dieser Frage mit "solchen" Mehrkosten die Aufwendungen gemeint sind, die wegen der auf Alter und Behinderung des Auszubildenden eingestellten pädagogischen Betreuung entstehen, ist die Frage - wie dargelegt - durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 (a.a.O.) bereits hinreichend beantwortet. Die Beschwerdebegründung gibt zu einer erneuten Behandlung dieser Frage in einem Revisionsverfahren keinen Anlass.
2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben. Das Betreiben der Feststellung einer Sozialleistung nach § 95 SGB XII betrifft nicht eine Erstattungsstreitigkeit im Sinne des § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO und wird ungeachtet seiner funktionalen Nähe zum Erstattungsanspruch nicht von dieser Regelung erfasst (Urteil vom 2. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 40 m.w.N.).