Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 AV 5/12, 2 AV 5/12, 2 PKH 1/12 (2 AV 3/12) KI-generiert

Legal aid for correcting judicial recusal orders and hearing complaint admissibility in superior court proceedings

Geschäftsnummer 2 AV 5/12, 2 AV 5/12, 2 PKH 1/12 (2 AV 3/12)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court granted a petition to correct and supplement a prior order to explicitly reject a request for the exclusion of judges, dismissed the applicant’s complaint of violation of the right to be heard, and denied legal aid for the procedural remedies and the correction request. The dispute arose from an applicant’s objection to the exclusion of specific judges from the Higher Administrative Court of Bremen, challenging the adequacy of the prior decision’s reasoning and seeking clarification on the procedural scope of judicial recusal. The Court held that the right to be heard does not require addressing every argument, the complaint was inadmissible as it attacked the merits rather than a procedural hearing violation, and the correction request belonged to the lower court because the superior court’s role under § 54 para. 1 VwGO i.V.m. § 45 para. 3 ZPO is limited to restoring quorum for a specific recusal motion rather than creating new grounds or deciding on all judges. Consequently, legal aid was denied as it cannot be granted for individual procedural acts at a higher instance for proceedings pending at a lower instance, and the complaint lacked sufficient prospects of success.

Legislator-Regeste

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§ 54 Abs. 1 VwGO, § 41 ZPO, § 54 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, § 152a VwGO; Legal aid for correcting judicial recusal orders and hearing complaint admissibility in superior court proceedings: Soweit der Antragsteller mit seiner Anhörungsrüge die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses des Senats über die Ablehnung der drei genannten Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit angreift, ist sie unstatthaft. Mit der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO kann ein Beteiligter lediglich geltend machen, das Gericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Anspruch auf rechtliches Gehör unentgeltliche Rechtspflege Vorherige Verwaltungsbeschwerde prozessleitende Verfügungen Ausschlusskriterien

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 BvR 986/91
Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 ; BVerwG, Urteil vom 5.
BVerfGE 86, 133
Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 ; BVerwG, Urteil vom 5.
BVerwGE 96, 200
Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr.
1 StR 588/97
Februar 1998 (- 1 StR 588/97 -) liegt nicht vor.
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Volltext

Prozesskostenhilfe für Tatbestandsberichtigung und Beschlussergänzung

[GRUENDE]

1. Der Senat hat im Beschluss vom 22. März 2012 (- BVerwG 2 AV 3.12 -) nicht über den Ausschluss der im Tenor genannten Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes entschieden. Der Beschluss ist dahingehend zu ergänzen, dass ein entsprechender Antrag des Antragstellers abgelehnt wird. Die Annahme, die Richter seien nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41 ZPO oder § 54 Abs. 2 VwGO kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, liegt fern. Die Voraussetzungen der gesetzlichen Ausschlusstatbestände sind offensichtlich nicht gegeben.

2. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss ist unbegründet.

Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, deren Verletzung nach § 152a VwGO gerügt werden kann, verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsanspruch verlangt jedoch nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. Vielmehr sind in der Entscheidung lediglich diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung nicht abgehandelt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 ; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 174 S. 27 f., Beschluss vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 B 28.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 3 Rn. 6; stRspr).

Danach ist das Vorbringen des Antragstellers nicht geeignet, eine Gehörsverletzung darzulegen (§ 152a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 VwGO). Die vom Antragsteller vorgebrachten Gesichtspunkte, aus denen sich bei objektiver Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise ein Grund für die Besorgnis der Befangenheit der Richter ergeben könnte, sind im angegriffenen Beschluss gewürdigt worden. Dies gilt für den Aspekt der "Kollegialität" der im Tenor genannten Richter zu einem anderen Richter des OVG Bremen, der ausgeschlossen oder der ebenfalls wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden ist, oder der "Nähe" zu anderen Richtern des OVG Bremen. Auch ist das Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich seiner an die Präsidentin des OVG Bremen gerichteten Anfrage vom 19. April 2011, zur Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit der Ablehnungsgesuche und zur Vorlage der Akten an das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt worden.

Für die Besorgnis der Befangenheit eines Richters vorgebrachte Gesichtspunkte, aus denen sich bei der gebotenen objektiven Würdigung der Tatsachen offenkundig kein Grund ergibt, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln, müssen nicht ausdrücklich verbeschieden werden.

Soweit der Antragsteller mit seiner Anhörungsrüge die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses des Senats über die Ablehnung der drei genannten Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit angreift, ist sie unstatthaft. Mit der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO kann ein Beteiligter lediglich geltend machen, das Gericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

3. In einem Verfahren nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 3 ZPO können neue Gründe für die Ablehnung eines Richters nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 1 ZPO und § 54 Abs. 2 VwGO nicht vorgebracht werden. Dieses Verfahren betrifft die besondere Konstellation, dass das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig geworden ist. Das übergeordnete Gericht hat lediglich über dieses konkrete Ablehnungsgesuch zu entscheiden, weil seine Befassung nur die Funktion hat, die Beschlussfähigkeit der Vorinstanz hinsichtlich der Entscheidung über dieses Gesuch herzustellen. Neue Gründe für ein Ablehnungsgesuch sind bei dem Gericht vorzubringen, dem der Abgelehnte angehört. Dieses hat insbesondere darüber zu befinden, ob von einem rechtsmissbräuchlichen Antrag auszugehen ist.

4. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vom Antragsteller beantragte Tatbestandsberichtigung und Beschlussergänzung ist ausgeschlossen. Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders zu bewilligen. Daraus folgt, dass das angerufene Gericht eine Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für den zu ihm selbst eröffneten Rechtszug treffen kann, nicht aber für den Rechtszug bei einer nachgeordneten Instanz (Beschluss vom 1. Juli 1991 - BVerwG 5 B 26.91 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 23). Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung und Beschlussergänzung bezieht sich auf den Beschluss vom 22. März 2012. Das Verfahren nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 3 ZPO selbst ist aber Teil des beim OVG Bremen anhängigen Verfahrens, so dass allein das OVG Bremen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheiden kann. Zudem scheidet eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einzelne Prozesshandlungen, hier für den Antrag nach §§ 119, 120 und 122 Abs. 1 VwGO, aus (OLG Köln, Beschluss vom 29. Februar 1988 - 2 U 101/87 - OLGZ 1989, 70; Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 114 Rn. 4).

5. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Rüge bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

6. Soweit sich der Antragsteller mit seiner Gegenvorstellung dagegen wendet, dass der Senat lediglich hinsichtlich einer beschränkten Zahl von Richtern des OVG Bremen entschieden hat, ist die Gegenvorstellung jedenfalls unbegründet. Diese Beschränkung orientiert sich am Zweck des Verfahrens, die Beschlussunfähigkeit eines Gerichts zu überwinden. Danach ist es nicht geboten, dass das nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 3 ZPO zuständige Gericht hinsichtlich sämtlicher Richter der Vorinstanz entscheidet. Eine Abweichung von dem vom Antragsteller herangezogenen Urteil des BGH vom 12. Februar 1998 (- 1 StR 588/97 -) liegt nicht vor. Dieses Urteil betrifft keine mit § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 3 ZPO vergleichbare Konstellation. Dies gilt auch für die vom Antragsteller benannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts.

7. Sofern sich der Antragsteller dagegen wendet, dass im Tenor des Beschlusses vom 22. März 2012 die Gesuche abgelehnt werden, namentlich benannte Richter für befangen zu erklären, sind Anträge auf Tatbestandsberichtigung oder Beschlussergänzung sowie die Gegenvorstellung jedenfalls unbegründet. Diese Wortwahl im Tenor entspricht der Praxis des Senats. Aus den Gründen des Beschlusses ergibt sich unmittelbar, dass der Senat entsprechend § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO die Ablehnung wegen "Besorgnis der Befangenheit" geprüft hat.

8. Sofern der Antragsteller schließlich in einem neuerlichen Schriftsatz eine weitere Äußerungsfrist für erforderlich hält, besteht hierfür anlässlich des vorstehend Ausgeführten kein Anlass. Es ist weder dargetan noch ersichtlich was noch vorgetragen werden könnte.