Liability of property owner as co-debtor for waste disposal fees: sufficiency of lower court's reasoning on broad "possession" interpretation under § 9 Abs. 1 SächsKAG when tenant is directly connected to disposal system.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court (BVerwG) dismissed the complainant's non-appealability complaint, thereby upholding the lower court's judgment that held the property owner liable for waste disposal fees alongside the tenant. The dispute concerned whether a property owner could be legally charged as a fee debtor under Saxon law when the tenant, with the owner's written consent, was directly connected to the public waste disposal system and acted as the waste producer. The court found no procedural defect or violation of the right to be heard, noting that the lower court had considered the argument by adopting a broad interpretation of the "possession" concept under § 9 Abs. 1 SächsKAG, which established a user relationship between the owner and the waste disposal authority even when the property was rented and the tenant was the direct user. Additionally, the court rejected the claim of a violation of federal law and the constitutional principle of statutory reservation for failure to properly designate a specific ground for appeal under § 133 VwGO, as the complainant merely argued substantive error without identifying a ground of fundamental legal significance, divergence from other case law, or procedural flaw.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 133 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, § 108 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; Liability of property owner as co-debtor for waste disposal fees: sufficiency of lower court's reasoning on broad "possession" interpretation under § 9 Abs. 1 SächsKAG when tenant is directly connected to disposal system: Der geltend gemachte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verlangt vom Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Von einer Verkürzung des Rechts auf Gehör kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn die Umstände des Falles den eindeutigen Schluss zulassen, dass dies nicht geschehen ist (vgl. Urteil vom 20. November 1995 - BVerwG 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.
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Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers als Gebührenschuldner für Abfallbeseitigung neben dem Grundstücksmieter
[GRUENDE]
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die geltend gemachten Gründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Weder liegt ein Verfahrensmangel i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor (1.) noch hat der Kläger andere in § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO genannte Zulassungsgründe dargelegt, § 133 VwGO (2.).
1. Der Kläger beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe sich im Rahmen seiner Prüfung, ob die Voraussetzungen für seine Inanspruchnahme als Gebührenschuldner für die Abfallbeseitigung vorlagen, gar nicht bzw. nur unzureichend mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt, dass es in Sachsen an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers fehle, wenn dieser nicht Benutzer der öffentlichen Einrichtungen sei, sondern der Grundstücksmieter.
Der geltend gemachte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verlangt vom Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Von einer Verkürzung des Rechts auf Gehör kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn die Umstände des Falles den eindeutigen Schluss zulassen, dass dies nicht geschehen ist (vgl. Urteil vom 20. November 1995 - BVerwG 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.
Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 ). Ein Gehörsverstoß kommt deshalb nur in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass erhebliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Erst wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vorbringens eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, verletzt dies regelmäßig den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zugleich auch die Begründungspflicht.
So liegt es hier nicht. Vielmehr ist das klägerische Vorbringen im Tatbestand des Urteils, wenn auch gekürzt, wiedergegeben, so dass schon deshalb davon auszugehen ist, dass das Oberverwaltungsgericht es zur Kenntnis genommen hat. In den Entscheidungsgründen hat das Gericht die Argumentation des Klägers jedenfalls insoweit aufgegriffen, als es auf der Grundlage eines "weiten Verständnisses" des abfallrechtlichen Besitzbegriffes ein Benutzungsverhältnis im Sinne von § 9 Abs. 1 SächsKAG zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Träger der Abfallentsorgung auch dann angenommen hat, wenn das Grundstück vermietet oder verpachtet ist und sich der Mieter oder Pächter als Abfallerzeuger - wie hier - mit schriftlicher Zustimmung des Grundstückseigentümers direkt an die Abfallwirtschaft hat anschließen lassen.
Auf der Grundlage dieser rechtlichen Einschätzung hat es die vom Kläger diskutierte "Wortlautgrenze" für die Auslegung der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage ersichtlich als gewahrt angesehen. Dass das Oberverwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen die die Meinung des Klägers stützenden Argumente nicht im Einzelnen aufgeführt und gewürdigt hat, weil es ihnen nicht gefolgt ist, sondern die Eigenschaft des Klägers als Gebührenschuldner auf Rechtsgründe gestützt hat, die der Kläger nicht für zutreffend hält, rechtfertigt nicht den Schluss, es habe dessen Vorbringen nicht in Erwägung gezogen.
Das Recht, im Gerichtsverfahren gehört zu werden, umfasst nicht einen Anspruch darauf, dass sich das Gericht in den Entscheidungsgründen umfassend mit den Argumenten der Beteiligten auseinandersetzt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 - juris Rn. 11 ; BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2002 - BVerwG 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 S. 109; stRspr).
2. Soweit der Kläger rügt, das angefochtene Urteil beruhe deshalb auf einer Verletzung von Bundesrecht, weil es gegen den Vorbehalt des Gesetzes verstoße, fehlt es an jeglicher Darlegung, welcher Zulassungsgrund geltend gemacht wird. Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f.). Die Beschwerde macht demgegenüber in der Art einer Revisions- oder Berufungsbegründung geltend, dass die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts fehlerhaft sei, ohne ihr Vorbringen einem der Zulassungsgründe zuzuordnen.