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1 B 10/12, 1 B 10/12 (1 C 16/12) KI-generiert

Disclosure obligations under residence law: implications of voluntary declarations to immigration authorities for association rights under Article 6 EEC Regulation

Geschäftsnummer 1 B 10/12, 1 B 10/12 (1 C 16/12)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) ordered the admission of a revision appeal, ruling that the defendant's appeal is admissible and well-founded. The dispute concerns association law residence rights and whether a foreigner’s declaration to the immigration authority can establish disclosure obligations beyond those specified in § 82 of the Residence Act (AufenthG), as well as the consequences of violating such obligations for establishing rights under Article 6 of Regulation (EEC) No 1612/68 (now referenced as ARB 1/80). The court determined that the case is of fundamental legal significance under § 132(2) No. 1 of the Administrative Procedure Act (VwGO), thereby permitting the revision court to clarify these unresolved legal questions.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 82 AufenthG; Disclosure obligations under residence law: implications of voluntary declarations to immigration authorities for association rights under Article 6 EEC Regulation: Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Fall kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Fragen geben, ob - über § 82 AufenthG hinaus - durch eine entsprechende Erklärung des Ausländers gegenüber der Ausländerbehörde Mitteilungspflichten begründet werden können und welche Folgen sich ggf. an eine Verletzung einer solchen Offenbarungspflicht im Hinblick auf die Begründung von Rechten aus Art. 6 ARB 1/80 knüpfen.

Schlagwörter

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Aufenthaltsrecht Obligationenrecht Grundrechte Verein Verwaltungsbehörde europäischer Rechtsstatus

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
§ 82 AufenthG
Der Fall kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Fragen geben, ob - über § 82 AufenthG hinaus - durch eine entsprechende Erklärung des Ausländers gegenüber der Ausländerbehörde Mitteilungspflichten begründet werden können und welche Folgen sich ggf.
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Volltext

Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Verletzung von Mitteilungspflichten; Verpflichtungserklärung gegenüber der Ausländerbehörde; Revisionszulassung

[GRUENDE]

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Fall kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Fragen geben, ob - über § 82 AufenthG hinaus - durch eine entsprechende Erklärung des Ausländers gegenüber der Ausländerbehörde Mitteilungspflichten begründet werden können und welche Folgen sich ggf. an eine Verletzung einer solchen Offenbarungspflicht im Hinblick auf die Begründung von Rechten aus Art. 6 ARB 1/80 knüpfen.