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8 B 30/12 KI-generiert

Invalid judicial composition due to failure to effect formal re-transfer from single judge to panel

Geschäftsnummer 8 B 30/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The BVerwG 8th Senate dismissed the appellant's complaint, refusing to admit a revision because the alleged procedural error was not sufficient; the lower court's judgment dismissing the claimant's asset-related claims stands. The dispute concerned a challenge to the composition of the administrative court after a case previously transferred to a single judge was inadvertently initiated before the full panel, leading the claimant to argue that this constituted an unauthorized "re-transfer" of the case to the panel under § 6 Abs. 3 VwGO, thereby invalidating the single judge's subsequent decision. The court held that no violation of the right to a lawful judge under Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG occurred because the error was not arbitrary but immediately corrected, and a mere procedural handling by the panel does not legally effect a re-transfer, which requires an express decision by the single judge; consequently, the single judge remained the legally competent judge and the judgment was free of the procedural defect under § 138 Nr. 1 VwGO.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 6 Abs. 3 VwGO, § 138 Nr. 1 VwGO, § 6 Abs. 1 VwGO; Invalid judicial composition due to failure to effect formal re-transfer from single judge to panel: Die Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Die allein geltend gemachte Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Revision.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids formeller Verfahrensmangel Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Vermögensübertragung richterliche Unparteilichkeit Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 BvR 137/92
November 1992 - 1 BvR 137/92 - BVerfGE 87, 282 ; Geiger, in: Eyermann, VwGO, 10.
BVerfGE 87, 282
November 1992 - 1 BvR 137/92 - BVerfGE 87, 282 ; Geiger, in: Eyermann, VwGO, 10.
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Volltext

Rückübertragung einer Sache vom Einzelrichter auf die Kammer

[GRUENDE]

Der Kläger macht als Rechtsnachfolger vermögensrechtliche Ansprüche für den Verlust verschiedener Vermögensgegenstände, Kontoguthaben und Bargeld geltend. Das auf den Einzelrichter übertragene Verfahren hatte seit 2005 geruht und fiel nach Wiederaufruf durch die Beklagte 2010 in die Zuständigkeit einer anderen Kammer. Die Vorsitzende terminierte die Sache auf den 5. Oktober 2011 und eröffnete die mündliche Verhandlung vor der Kammer. Auf den Hinweis des Beklagtenvertreters, die Sache sei dem Einzelrichter übertragen worden, wurde die mündliche Verhandlung durch die Einzelrichterin weitergeführt. Nach einem Befangenheitsantrag des Klägers wurde die mündliche Verhandlung unterbrochen und - nach Ablehnung des Befangenheitsantrages - am 19. Dezember 2011 vor der Einzelrichterin erneut verhandelt. Aufgrund dieser mündlichen Verhandlung erging das klageabweisende Urteil.

Die Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Die allein geltend gemachte Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Revision.

Der Kläger hält es für einen Verfahrensfehler, dass in der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2011 die Sache vor der Kammer "anverhandelt" worden sei. Er sieht darin eine Rückübertragung vom Einzelrichter auf die Kammer im Sinne des § 6 Abs. 3 VwGO, so dass zur abschließenden Entscheidung die Einzelrichterin nicht mehr zuständig gewesen sei.

Die damit erhobene Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 138 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch. Zwar war zu Beginn der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2011 das Gericht mit der ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung mit drei Berufsrichtern vertretenen Kammer nicht vorschriftsmäßig besetzt, da das Verfahren bereits mit Beschluss vom 28. Oktober 2004 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen worden war. Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt aber nur vor, wenn die fehlerhafte Besetzung willkürlich gewählt wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.

November 1992 - 1 BvR 137/92 - BVerfGE 87, 282 ; Geiger, in: Eyermann, VwGO, 10. Aufl. 2010, § 5 Rn. 10; Stelkens/Panzer, in: Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, § 5 Rn. 30). Eine solche willkürlich fehlerhafte Besetzung liegt hier ersichtlich nicht vor. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten hatte die Kammer die Übertragung der Sache auf den Einzelrichter zwar übersehen, dies aber nach einem entsprechenden Hinweis des Beklagtenvertreters zu Beginn der mündlichen Verhandlung sofort korrigiert und die weitere mündliche Verhandlung der Einzelrichterin überlassen.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann in dieser zwischenzeitlichen Befassung der Kammer mit der Sache keine Rückübertragung auf die Kammer im Sinne des § 6 Abs. 3 VwGO gesehen werden. Eine Rückübertragung kann nur durch ausdrücklichen Beschluss erfolgen. Eine Beschäftigung der Kammer mit der Streitsache, sozusagen als faktische Rücknahme, reicht dafür nicht aus. Außerdem muss ein solcher Beschluss durch den Einzelrichter ergehen, denn die Rückübertragung ist allein in seine Hände gelegt. Die Kammer kann sie weder verhindern noch bewirken (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 19. November 1992 - 10 TE 1371/92 - NVwZ-RR 1993, 332). Die Einzelrichterin blieb daher gesetzlicher Richter und hat als solcher aufgrund der weiteren mündlichen Verhandlung, die von ihr geladen, eröffnet und durchgeführt worden war, das Urteil erlassen. Dieses beruht damit nicht auf einem Verfahrensfehler im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO.