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6 PB 26/11 KI-generiert

Staff council member release rendering prior job assignment moot; lack of interest in declaratory relief and new employment decision requirements

Geschäftsnummer 6 PB 26/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) dismissed the applicant's complaint against the admission of legal appeal, upholding the lower court's rejection and leaving the applicant's claim without effect. The dispute concerned whether the provisions of the Berlin Staff Representative Act governing the assignment of different work areas apply to staff council members during their period of release from duties, specifically challenging the legality of a prior assignment to the library that the applicant argued would automatically revive upon the end of the release. The Court determined that the assignment order became moot upon the release of the staff council member, as it could no longer infringe upon the applicant's rights from that point forward; consequently, the applicant lacked a need for legal protection. The Court further held that no need for legal protection exists to declaratorily establish the illegality of a past assignment, and emphasized that upon the end of the release, the employer must make a new employment decision while respecting the prohibition of disadvantage and the statutory protection against transfer to a lower-rated position under § 43 Abs. 1 Satz 4 BlnPersVG.

Legislator-Regeste

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§ 92a Satz 1 ArbGG, § 92a Satz 2 ArbGG, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG; Staff council member release rendering prior job assignment moot; lack of interest in declaratory relief and new employment decision requirements: Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 91 Abs. 2 BlnPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge (§ 92a Satz 2 ArbGG, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG) greift nicht durch.

Schlagwörter

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administrative Entlassung Zessionsverbot Arbeitsexternat Feststellungsentscheid Gegenstandslosigkeit der Überstellung Abtretung einer Forderung
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Volltext

Freistellung von Personalratsmitgliedern; Tätigkeitszuweisung nach Abschluss der Freistellungsphase

[LEITSATZ]

Mitgliedern des Personalrats steht aufgrund Personalvertretungsrechts kein Anspruch auf eine bestimmte Verwendung nach Beendigung ihrer Freistellung zu.

[GRUENDE]

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 91 Abs. 2 BlnPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge (§ 92a Satz 2 ArbGG, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG) greift nicht durch.

Der Antragsteller misst der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, ob die in § 44 BlnPersVG enthaltenen Vorgaben für die Übertragung eines anderen Arbeitsgebietes an ein Mitglied des Personalrats auch auf freigestellte Mitglieder des Personalrats Anwendung finden.

Die Frage führt in dieser Form schon deshalb nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde, weil das Oberverwaltungsgericht seinen Beschluss nicht auf ein bestimmtes Verständnis von § 44 BlnPersVG, sondern auf den Fortfall des Rechtsschutzbedürfnisses des Antragstellers nach erfolgter Freistellung der Beteiligten zu 2 gestützt hat.

Selbst wenn man die Beschwerde dahingehend auslegte, dass sie als grundsätzlich klärungsbedürftig im Sinne von § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG die Frage bezeichnen will, ob ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer früheren Tätigkeitszuweisung an ein Personalratsmitglied zu verneinen ist, sofern dieses zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung von seiner Tätigkeit freigestellt ist (§ 43 BlnPersVG), ergäbe sich kein anderes Ergebnis.

Denn es ist eindeutig und bedürfte nicht eigens der Klarstellung im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens (vgl. zu diesem prozessrechtlichen Maßstab: Beschluss vom 14. September 2011 - BVerwG 6 PB 14.11 - juris Rn. 2 m.w.N.), dass das Oberverwaltungsgericht diese Frage im vorliegenden Fall zu Recht bejaht hat. Mit der Freistellung der Beteiligten zu 2 ist die ihr gegenüber verfügte Zuweisung eines anderen Arbeitsgebietes in der Dienststelle gegenstandslos geworden. Die Zuweisung konnte daher zumindest von diesem Zeitpunkt ab Rechte des Antragstellers nicht verletzen. Die Frage, ob bei künftigen Tätigkeitszuweisungen unter gleichgelagerten Umständen eine entsprechende Rechtsverletzung vorläge, war vom Oberverwaltungsgericht schon mangels einer Umstellung des Antrags auf einen sogenannten abstrakten Feststellungsantrag (vgl. BAG, Beschluss vom 15. Januar 2002 - 1 ABR 13/01 - BAGE 100, 173 ) nicht zu klären.

Ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers lässt sich auch nicht mit der von ihm angestellten Erwägung begründen, nach Beendigung der Freistellung der Beteiligten zu 2 würde ihre Zuweisung an die Bibliothek gleichsam automatisch wieder aufleben. Diese Prämisse ist unzutreffend, weil die Zuweisungsverfügung vom 17. Juni 2010 - wie erwähnt - mit der Freistellung der Beteiligten zu 2 gegenstandslos geworden ist. Nach dem Ende der Freistellung hat der Beteiligte zu 1 daher über die weitere Verwendung der Beteiligten zu 2 unter Beachtung des personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbots (§§ 8, 107 Satz 1 BPersVG), welches als Rechtsgedanke in den Regelungen des Berliner Personalvertretungsgesetzes enthalten ist (vgl. insbesondere §§ 10, 42 bis 44 BlnPersVG), neu zu entscheiden. Dabei ist die Beteiligte zu 2 gemäß § 43 Abs. 1 Satz 4 BlnPersVG in jedem Fall vor Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit geschützt (vgl. Beschluss vom 9. Juli 2008 - BVerwG 6 PB 12.08 - Buchholz 251.2 § 43 BlnPersVG Nr. 6 Rn. 4). Auf die Weiterverwendungsentscheidung hätte eine gerichtliche Feststellung zu der vor der Freistellung ergangenen Zuweisungsverfügung keinerlei Auswirkungen.