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4 BN 13/12 KI-generiert

Zoning plan designation of private land as public green space without expropriation or planning damages

Geschäftsnummer 4 BN 13/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) dismissed the applicant's complaint for leave to appeal, thereby upholding the Higher Administrative Court's (VGH) judgment that rejected the applicant's challenge to the planning validity of the contested land-use plan. The dispute concerned a municipal zoning plan that designated a private green area as a public children's playground and green space, which the property owner argued violated property rights, constituted an uncompensated expropriation, and rendered the land economically worthless. The BVerwG held that the case lacked fundamental legal significance because the VGH correctly established that a zoning plan does not require immediate enforceability or expropriation-like pre-effectiveness to be valid, and that the municipality’s balancing of interests—which prioritized the public need for the playground over private concerns—was not legally flawed; the applicant failed to demonstrate a procedural error or a need for general clarification. The decisive legal basis includes § 1 Abs. 3 BauGB (public interest planning), § 132 Abs. 2 VwGO (grounds for leave to appeal), and the doctrine that expropriation effects are not inherent in zoning plans, with potential planning damages claims under §§ 39 ff. BauGB to be addressed in separate proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, § 1 BauGB, § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; Zoning plan designation of private land as public green space without expropriation or planning damages: 1.2 Die zwei weiteren Fragen, mit denen die Antragstellerin auf die Frage des Wertverlustes bzw. auf den durch die Planung bedingten wirtschaftlichen Schaden abhebt, erschöpfen sich in dem mit einer Verfahrensrüge verbundenen (Beschwerdebegründung S. 6) Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe es versäumt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Enteignung vorlägen, und es verfahrensfehlerhaft offen gelassen, ob der Antragstellerin ein Entschädigungsanspruch nach §§ 39 ff. BauGB zustehe. Auch mit diesem Vortrag wird kein grundsätzlicher Klärungsbedarf dargelegt.

Schlagwörter

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Grüngebiet Nutzungsplan Privateigentum Gründe des öffentlichen Interesses Enteignungsplan Anfechtung von Verwaltungsverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die Antragstellerin beimisst.
§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB
Die Beschwerde legt nicht dar, dass der vorliegende Streitfall dem Senat in einem Revisionsverfahren Anlass geben könnte, seine Rechtsprechung zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB in rechtsgrundsätzlicher Weise fortzuentwickeln.
§ 1 BauGB
Februar 1991 - BVerwG 4 NB 16.90 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr.
§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rügt, wiederholt sie lediglich ihren Vortrag, mit dem sie einen grundsätzlichen Klärungsbedarf i.S.d.
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
Das genügt nicht als Darlegung gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Zitierte Rechtsprechung

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BVerwGE 116, 144
März 2002 - BVerwG 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 ).
1 BvR 565/91
Februar 1999 - 1 BvR 565/91 - NVwZ 1999, 979).
1 BvR 2232/10
Denial of planning damage compensation under § 42 BauGB in favor of exclusive acquisition rights under § 40 BauGB
2 C 478/07
Juni 2009 - 2 C 478/07 - zugrunde liegt (nachfolgend Beschluss vom 13.
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Volltext

Zu den Voraussetzungen der Festsetzungen bei Gemeinbedarfsflächen und Grünflächen

[GRUENDE]

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die Antragstellerin beimisst.

1.1 Die Fragen, ob eine Planung zulässig ist, deren Vollzug nicht beabsichtigt ist, sowie ob ein Vollzug der Planung gegen den Willen des Grundstückeigentümers überhaupt möglich ist, beruhen auf Annahmen, von denen der Verwaltungsgerichtshof nicht ausgegangen ist.

Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs ist es unter anderem Ziel des angefochtenen Bebauungsplans, die vorhandene, im Eigentum der Antragstellerin stehende Grünfläche zu erhalten und mit der Zweckbestimmung Kinderspielplatz der Öffentlichkeit - als öffentliche Grünfläche - für die Naherholung zugänglich zu machen. Der Zweck eines öffentlich zugänglichen Kinderspielplatzes könne nicht an anderer Stelle erreicht werden. Da auf der Grünfläche bereits mehrere Bäume und einzelne Kinderspielgeräte stünden, werde keine Festsetzung getroffen, die der bisherigen Grundstücksnutzung durch die Antragstellerin zuwiderlaufe. Darüber hinaus sei die Antragstellerin nach § 8 Abs. 2 HBO ohnehin bauordnungsrechtlich verpflichtet, einen Spielplatz für Kleinkinder anzulegen und zu unterhalten, da auf dem Baugrundstück Parzelle 2/55 mehr als drei Wohnungen errichtet worden seien. Mit der nunmehr planungsrechtlich festgesetzten Nutzung könne sie eine Lösung schaffen, mit der sie diese Verpflichtung auch im Hinblick auf die anderen in ihrem Eigentum stehenden Baugrundstücke mit mehr als drei Wohnungen erfülle. Die Antragsgegnerin habe bei der Abwägung auch den Vortrag der Antragstellerin zur Wertminderung und ihren Einwand, ihr werde ein bestehendes Recht auf Bebauung entzogen, was einen enteignungsgleichen Eingriff darstelle und zur Entschädigung verpflichte, zur Kenntnis genommen. Die Zurückstellung der privaten Nutzungsabsichten der Antragstellerin bei der Abwägung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Sollte ein rechtlich relevanter Schaden durch die angefochtene Planung eintreten bzw. eingetreten sein, so sei dies gegebenenfalls in einem Verfahren nach §§ 39 ff. BauGB, nicht aber im Rahmen der Normenkontrolle zu prüfen.

Danach kann keine Rede davon sein, dass der angefochtene Bebauungsplan aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt (vgl. dazu nur Urteil vom 21. März 2002 - BVerwG 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 ). Denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist die Antragstellerin bereits bauordnungsrechtlich zur Anlegung eines Spielplatzes verpflichtet. In diesem Rahmen wird zu klären sein, in welchem Umfang eine auch gegen den Willen der Antragstellerin mit den Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchsetzbare Herstellungspflicht besteht und welche rechtlichen Folgen sich für die Antragsgegnerin - wie die Antragstellerin u.a. geltend macht - etwa im Hinblick auf Verkehrssicherungspflichten aus der fremdnützigen Festsetzung als öffentliche Grünfläche mit Spielplatz ergeben. Dabei beschränkt sich der bauordnungsrechtliche Bedarf nicht auf den durch das Baugrundstück Parzelle 2/55 vorgegebenen Umfang, sondern umfasst nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs auch die anderen Baugrundstücke im Planbereich, die bis auf zwei Grundstücke alle im Eigentum der Antragstellerin stehen. Dass der Verwaltungsgerichtshof offensichtlich - wie er es formuliert - von einer "Lösung", also von einer einvernehmlichen Einigung zwischen den Beteiligten ausgegangen ist, bedeutet nicht, dass er die Verwirklichung des Planvollzugs auch gegen den Willen der Antragstellerin in Abrede stellt. Im Übrigen beurteilt sich die Frage, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen mit der Realisierung einer planerischen Festsetzung auf absehbare Zeit nicht zu rechnen ist, nach den Umständen des Einzelfalls. Die Beschwerde legt nicht dar, dass der vorliegende Streitfall dem Senat in einem Revisionsverfahren Anlass geben könnte, seine Rechtsprechung zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB in rechtsgrundsätzlicher Weise fortzuentwickeln.

1.2 Die zwei weiteren Fragen, mit denen die Antragstellerin auf die Frage des Wertverlustes bzw. auf den durch die Planung bedingten wirtschaftlichen Schaden abhebt, erschöpfen sich in dem mit einer Verfahrensrüge verbundenen (Beschwerdebegründung S. 6) Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe es versäumt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Enteignung vorlägen, und es verfahrensfehlerhaft offen gelassen, ob der Antragstellerin ein Entschädigungsanspruch nach §§ 39 ff. BauGB zustehe. Auch mit diesem Vortrag wird kein grundsätzlicher Klärungsbedarf dargelegt.

Die Antragstellerin erkennt selbst, dass in der Rechtsprechung geklärt ist, dass eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des Bebauungsplans grundsätzlich nicht besteht (Beschluss vom 14. Juni 2007 - BVerwG 4 BN 21.07 - BRS 71 Nr. 3 = juris Rn. 9 m.w.N.). Ob der Vollzug der Festsetzung es auch erfordert, das Grundstück seinem bisherigen Eigentümer hoheitlich zu entziehen, ist erst in einem etwaigen Enteignungsverfahren zu entscheiden. Der planerische Zugriff der Gemeinde auf im privaten Eigentum stehende Grundstücke bedeutet nicht, dass etwa Gemeinbedarfsflächen oder öffentliche Grünflächen nur unter den Voraussetzungen festgesetzt werden dürfen, an die die §§ 85 ff. BauGB eine Enteignung knüpfen (Beschluss vom 21. Februar 1991 - BVerwG 4 NB 16.90 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 51 sowie BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 - NVwZ 1999, 979).

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung, die auch nicht durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. September 2011 - 1 BvR 2232/10 - (BauR 2012, 63), der Fragen des Planungsschadensrechts betrifft, in Frage gestellt wird, durfte sich der Verwaltungsgerichtshof daher zu Recht darauf beschränken, auf die Möglichkeit, planungsschadensrechtliche Ansprüche geltend zu machen, hinzuweisen und musste nicht im Einzelnen prüfen, ob ein Anspruch gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, der im Übrigen unter dem Vorbehalt des Satzes 2 der Vorschrift steht, besteht. Unabhängig davon hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich offen gelassen, ob die von der Festsetzung betroffenen Flächen hätten bebaut werden dürfen (UA S. 14), so dass die Behauptung der Antragstellerin, es handele sich um Bauland, das durch die Herabzonung wirtschaftlich wertlos geworden sei, auch nicht von den tatsächlichen Feststellungen des Gerichts gedeckt ist. Auch aus diesem Grund unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von der Fallkonstellation, die dem von der Beschwerde in Bezug genommenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlands vom 25. Juni 2009 - 2 C 478/07 - zugrunde liegt (nachfolgend Beschluss vom 13. Oktober 2009 - BVerwG 4 BN 51.09 -).

Dass die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung die privaten Belange der Antragstellerin als Eigentümerin zurückstellen durfte, beruht auf einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls mit Blick auf die konkreten Planungsziele, die einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist. Der Sache nach greift die Antragstellerin die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Abwägung nicht zu beanstanden ist, als "rechtsfehlerhaft" an (Beschwerdebegründung S. 4) und übt damit letztlich nur schlichte Urteilskritik. Bei der Abwägung hat die Antragsgegnerin jedenfalls zur Kenntnis genommen, dass die Antragstellerin eine Wertminderung in Höhe von 769 800,00 € befürchtet.

2. Soweit die Antragstellerin einen Verfahrensfehler i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rügt, wiederholt sie lediglich ihren Vortrag, mit dem sie einen grundsätzlichen Klärungsbedarf i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht. Das genügt nicht als Darlegung gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.