Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 B 11/12 KI-generiert

Nichtzulassungsbeschwerde inadmissible for lack of independent attorney scrutiny and insufficient procedural flaw substantiation

Geschäftsnummer 5 B 11/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) dismissed the plaintiff's complaint against the non-admission of revision as inadmissible. The dispute concerned a procedural challenge where the plaintiff, represented by an attorney, argued for the admission of revision based on procedural errors. The court held that the complaint failed to meet the requirements of § 67 VwGO for proper representation because the attorney's brief merely reproduced the plaintiff's personal legal views without demonstrating independent judicial scrutiny, and it failed to substantiate the claimed procedural flaws with specific facts and legal assessment as required by § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Consequently, the prior instance decision remains in force.

Legislator-Regeste

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§ 67 VwGO, § 67 Abs. 2 VwGO, § 132 Abs. 2 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO; Nichtzulassungsbeschwerde inadmissible for lack of independent attorney scrutiny and insufficient procedural flaw substantiation: Die Beschwerde genügt nicht den Anforderungen des § 67 VwGO an eine ordnungsgemäße Vertretung. Die Beschwerdebegründung des Klägers ist zwar von einem nach § 67 Abs. 2 VwGO grundsätzlich vertretungsberechtigten Rechtsanwalt unterschrieben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss aus der Rechtsmittelbegründung jedoch hervorgehen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes vorgenommen hat (Beschluss vom 6. September 1965 - BVerwG 6 C 57.63 - BVerwGE 22, 38 ).

Schlagwörter

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prozessuale Revision Vorherige Verwaltungsbeschwerde ordnungsgemässe Rechtsvertretung Verletzung wesentlicher Formvorschriften Sachverhaltsirrtum Vertretungsverbot für Rechtsanwälte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerwGE 22, 38
September 1965 - BVerwG 6 C 57.63 - BVerwGE 22, 38 ).
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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde; ordnungsgemäße Vertretung; Rechtsmittelbegründung

[GRUENDE]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen.

1. Die Beschwerde genügt nicht den Anforderungen des § 67 VwGO an eine ordnungsgemäße Vertretung. Die Beschwerdebegründung des Klägers ist zwar von einem nach § 67 Abs. 2 VwGO grundsätzlich vertretungsberechtigten Rechtsanwalt unterschrieben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss aus der Rechtsmittelbegründung jedoch hervorgehen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes vorgenommen hat (Beschluss vom 6. September 1965 - BVerwG 6 C 57.63 - BVerwGE 22, 38 ).

Er muss im Falle einer Nichtzulassungsbeschwerde selbst darlegen, aus welchen Gründen im Einzelnen ein Zulassungsgrund i.S.d. § 132 Abs. 2 VwGO gegeben sein soll, also warum die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder von einer bestimmten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweichen und auf dieser Abweichung beruhen soll oder welcher Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegen soll, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Beschluss vom 19. August 1993 - BVerwG 6 B 42.93 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 81). Daran fehlt es.

Die von dem Anwalt des Klägers unterschriebene Beschwerdebegründung erschöpft sich in einer wörtlichen Wiedergabe der persönlichen Rechtsauffassung des Klägers.

2. Darüber hinaus genügt die allein auf Verfahrensrügen gestützte Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substanziiert dargetan wird (vgl. dazu Beschluss vom 13. Oktober 2008 - BVerwG 2 B 119.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 5 m.w.N.). Die Beschwerdebegründung lässt jedoch hinreichend konkrete Ausführungen zu den behaupteten Verfahrensverstößen vermissen.

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).