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9 A 14/11 KI-generiert

Reservation of decision on protective measures in highway master plan pending submission of concrete usage concept for sensitive facility

Geschäftsnummer 9 A 14/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the appeal via a settlement agreed by the parties, with litigation costs allocated two-thirds to the plaintiff and one-third to the defendant. The dispute concerned a challenge to a highway master plan decision regarding the elevation of a federal road, where the landowner argued that the project would compromise the security and privacy of a civil safety depot located in a former military bunker, specifically demanding visual and breach protection. The court determined that while the plaintiff demonstrated a legitimate interest in protecting the facility, the specific need for protective measures could not be assessed without a concrete usage concept, which the plaintiff failed to provide. Consequently, the defendant would have been obligated to amend the master plan decision to include a reservation of decision under § 74 Abs. 3 VwVfG, requiring the authority to decide on necessary protective measures only after the plaintiff submits a detailed usage plan, based on the weighing requirements of § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG in conjunction with § 17 FStrG.

Legislator-Regeste

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§ 92 Abs. 3 VwGO, § 106 Satz 2 VwGO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; Reservation of decision on protective measures in highway master plan pending submission of concrete usage concept for sensitive facility: The dispute concerned a challenge to a highway master plan decision regarding the elevation of a federal road, where the landowner argued that the project would compromise the security and privacy of a civil safety depot located in a former military bunker, specifically demanding visual and breach protection. The court determined that while the plaintiff demonstrated a legitimate interest in protecting the facility, the specific need for protective measures could not be assessed without a concrete usage concept, which the plaintiff failed to provide. Consequently, the defendant would have been obligated to amend the master plan decision to include a reservation of decision under § 74 Abs. 3 VwVfG, requiring the authority to decide on necessary protective measures only after the plaintiff submits a detailed usage plan, based on the weighing requirements of § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG in conjunction with § 17 FStrG.

Schlagwörter

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Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Prozesserledigung Verkehrssicherheitsbedenken nachträglicher Vorbehalt sichernde Massnahmen Baubeschränkungsdienstbarkeit
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 92 Abs. 3 VwGO

Cited as the procedural basis for terminating the proceedings via settlement.

§ 106 Satz 2 VwGO

Cited to validate the parties' written acceptance of the proposed settlement, thereby converting it into a binding court decision.

§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO

Cited as the basis for allocating the costs of the proceedings between the parties.

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Volltext

Anspruch auf Schutzvorkehrungen im Planfeststellungsbeschluss unter Vorbehalt

[LEITSATZ]

Kann erst aufgrund eines noch nicht vorliegenden konkreten Nutzungskonzepts beurteilt werden, ob das Straßenbauvorhaben eine sich objektiv anbietende und nach dem Willen des Eigentümers in absehbarer Zeit zu verwirklichende Grundstücksnutzung (hier: ehemalige Bunkeranlage der Bundeswehr als ziviles "Sicherheitsdepot") unmöglich macht oder wesentlich erschwert, kann die Planfeststellungsbehörde verpflichtet sein, im Planfeststellungsbeschluss eine - nach Vorlage eines Nutzungskonzepts zu treffende - Entscheidung über eventuelle Schutzvorkehrungen (hier: zur Vermeidung vorhabenbedingt eröffneter Einblicke auf das Grundstück) vorzubehalten (§ 17 Satz 2 und 3 FStrG i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 VwVfG; im Anschluss an Urteil vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 14.10 - NuR 2012, 52).

[GRUENDE]

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten den mit Beschluss vom 25. Januar 2012 vorgeschlagenen Vergleich schriftlich gegenüber dem Gericht angenommen haben (§ 106 Satz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung haben die Beteiligten entsprechend § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO in das Ermessen des Gerichts gestellt. Es ist angemessen, die Kosten des Verfahrens zu zwei Dritteln der Klägerin und zu einem Drittel dem Beklagten aufzuerlegen.

Der auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 30. Oktober 2009 gerichtete Antrag der Klägerin hätte nach dem bei Abschluss des Vergleichs vorliegenden Erkenntnisstand voraussichtlich keinen Erfolg gehabt. Dem von der Klägerin vor allem geltend gemachten Interesse an der Aufrechterhaltung des nach ihren Angaben bisher durch die vorhandene Mauer vermittelten Sicht- und Durchbrechungsschutzes hätte ggf. durch eine - die Gesamtkonzeption der Planung nicht berührende - Planergänzung Rechnung getragen werden können (vgl. § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG; vgl. Urteil vom 7.

Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110 ). Auch der angekündigte Hilfsantrag auf Verpflichtung des Beklagten, den Planfeststellungsbeschluss um Auflagen zum Schutz des auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen "Sicherheitsdepots" R. vor Einblicken sowie zum Schutz vor Durchbrüchen von der künftig höherliegenden Bundesstraße B 88 zu ergänzen, hätte wohl keinen Erfolg gehabt. Allerdings bietet sich bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine sicherheitsrelevante Nutzung der Bunkeranlage R. objektiv an (vgl. Urteil vom 28.

Januar 1999 - BVerwG 4 A 18.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 146 S. 5); dementsprechend wurde der Klägerin eine Baugenehmigung zur Nutzung der Anlage als "ziviles Sicherheitsdepot für Lagergüter" erteilt. Es fehlt erkennbar auch nicht am Willen der Klägerin, eine solche Nutzung der Anlage in absehbarer Zeit zu verwirklichen. Was den von der Klägerin geltend gemachten "Durchbrechungsschutz" angeht, liegt es jedoch nach den vom Beklagten mit Schriftsatz vom 1. September 2010 vorgelegten Querprofilen sowie den in den Planunterlagen enthaltenen Straßenquerschnitten (Unterlage 6 Blatt Nr. 10 und 11) eher fern anzunehmen, dass die Höherlegung der B 88 Maßnahmen zum Schutz vor einem Eindringen auf das Grundstück erforderlich machen könnte.

Bezogen auf den von der Klägerin begehrten Sichtschutz gilt Folgendes: Nach den unbestrittenen Angaben der Klägerin bietet derzeit die 4 m hohe Mauer auf ihrem Grundstück Schutz vor Einsicht von der B 88 jedenfalls insoweit, als es um den sicherheitsrelevanten Ladebereich vor den Eingängen zur Bunkeranlage geht. Es handelt sich danach nicht nur um einen für die Abwägung unbeachtlichen Lagevorteil. Nach Aktenlage spricht auch einiges dafür, dass dieser Sichtschutz infolge der geplanten Höherlegung der B 88 zumindest teilweise entfällt. Daher könnte der Klägerin in dem Fall, dass eine rechtlich zulässige Nutzung der Bunkeranlage dadurch faktisch unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird, dass vorhabenbedingt Einblick von der B 88 auf ihr Grundstück genommen werden kann, voraussichtlich nach Maßgabe des Abwägungsgebots i.V.m.

§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ein Anspruch auf Schutzvorkehrungen zur Vermeidung dieses Nachteils zustehen. Jedoch kann - wie bereits im Vergleichsbeschluss vom 25. Januar 2012 ausgeführt - über die Notwendigkeit und die Ausgestaltung etwaiger Sichtschutzmaßnahmen nur auf der Grundlage eines konkreten Konzepts zur Nutzung der Anlage entschieden werden. Ein derartiges Konzept hat die Klägerin nicht vorgelegt. Sie hat auch nicht plausibel dargelegt, dass in jedem Fall Maßnahmen ergriffen werden müssen, unabhängig davon, welche der von ihr beispielhaft genannten Nutzungsmöglichkeiten letztlich verwirklicht werden.

Eine solche Notwendigkeit ist auch den von ihr vorgelegten sicherheitstechnischen Beurteilungen nicht zu entnehmen.

Bei diesem Sach- und Streitstand spricht einiges dafür, dass der Beklagte - bei Klageabweisung im Übrigen - auf einen entsprechenden sachdienlichen Antrag der Klägerin verpflichtet worden wäre, den Planfeststellungsbeschluss um einen Vorbehalt gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG mit dem Inhalt des nunmehr wirksam zustande gekommenen gerichtlichen Vergleichs dahin zu ergänzen, dass der Beklagte nach Vorlage eines konkreten Nutzungskonzepts durch die Klägerin über hierfür notwendig werdende Schutzvorkehrungen entscheiden wird. Die Aufteilung der Kosten trägt diesem voraussichtlichen Ausgang des Rechtsstreits Rechnung.