Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9 B 4/12 KI-generiert

Land consolidation: Sufficiency of single road access versus exceptional need for multiple access due to topographic obstacles

Geschäftsnummer 9 B 4/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Administrative Court (BVerwG) denied the admission of a revision appeal, thereby upholding the lower court's decision and leaving the respondent's position intact. The dispute concerned land consolidation (Flurbereinigung) law, specifically whether a participant was entitled to multiple access roads (Mehrfacherschließung) to a settlement plot when natural topographic obstacles hindered internal use, or whether a single connection to the public road network satisfied the legal requirement. The Court held that the appellant failed to demonstrate a divergence of legal principles (Divergenz) because the lower court's recognition of an exceptional case—wherein special geographic conditions make single access insufficient—did not contradict established case law stating that general access suffices; rather, it constituted a factual application of the existing doctrine. The Court also rejected the arguments regarding the fundamental significance of the legal issues and procedural errors, finding that the complaint improperly attacked the substantive correctness of the judgment rather than identifying a specific procedural defect or an unresolved question of revisable law, thus finding no basis for the revision under §§ 132, 133 VwGO and § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 133 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 88 VwGO; Land consolidation: Sufficiency of single road access versus exceptional need for multiple access due to topographic obstacles: The dispute concerned land consolidation (Flurbereinigung) law, specifically whether a participant was entitled to multiple access roads (Mehrfacherschließung) to a settlement plot when natural topographic obstacles hindered internal use, or whether a single connection to the public road network satisfied the legal requirement. The Court held that the appellant failed to demonstrate a divergence of legal principles (Divergenz) because the lower court's recognition of an exceptional case—wherein special geographic conditions make single access insufficient—did not contradict established case law stating that general access suffices; rather, it constituted a factual application of the existing doctrine. The Court also rejected the arguments regarding the fundamental significance of the legal issues and procedural errors, finding that the complaint improperly attacked the substantive correctness of the judgment rather than identifying a specific procedural defect or an unresolved question of revisable law, thus finding no basis for the revision under §§ 132, 133 VwGO and § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG.

Schlagwörter

KI-generiert
Landumlegung Zufahrtsstrasse Vereinigung von Grundstücken Revisionsgründe verfahrensrechtliche Fragen Fehlen materieller Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

Cited as the primary procedural ground for denying the admission of the revision due to a lack of validly demonstrated divergence.

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Cited to reject the claim that the case involved a question of fundamental legal significance.

§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO

Cited to dismiss the argument that a procedural error existed which could have influenced the outcome.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Erschließungsgebot; Anschluss an das Wegenetz; Mehrfacherschließung

[GRUENDE]

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Soweit die Beschwerde eine Abweichung des angefochtenen Urteils des Flurbereinigungsgerichts von den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 1958 - BVerwG 1 CB 43.58 - (Buchholz 424.00 §§ 48 ff. RUO Nr. 10 = RdL 1959, 27) und vom 20. März 1975 - BVerwG 5 B 74.72 - (Buchholz 424.01 § 37 FlurbG Nr. 12 = RdL 1975, 271) geltend macht, kann dies die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur dann hinreichend bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, s. nur Beschluss vom 19.

August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in seinen vorerwähnten Entscheidungen (zusammenfassend und präzisierend: Urteil vom 30. September 1992 - BVerwG 11 C 8.92 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 71 = RdL 1993, 13) den Rechtssatz aufgestellt, dass dem Erschließungsgebot des § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG entsprochen wird, wenn die Abfindungsgrundstücke in ausreichendem Maße an das allgemeine Wegenetz angeschlossen sind. Ist ein solcher Anschluss, der jedem Teilnehmer die Benutzung seiner Abfindungsflurstücke jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten ermöglicht, durch einen Zuweg gewährleistet, kann daneben eine weitere Zuwegung nicht verlangt werden.

Der angefochtenen Entscheidung liegt aber kein hiervon abweichender allgemeiner Rechtssatz zugrunde. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der grundsätzliche Ausschluss eines Anspruchs auf Mehrfacherschließung müsse ausnahmsweise zurücktreten, wenn der Verkehr innerhalb eines Abfindungsgrundstücks durch natürliche Hindernisse unterbrochen sei und dadurch die Nutzung der Abfindungsteile zu dem angerechneten Wert erschwert werde (s. auch Schwantag, in: Seehusen/Schwede/Schwantag/Wingerter, Flurbereinigungsgesetz, 8. Aufl. 2008, § 44 Rn. 67), widerspricht den vorerwähnten höchstrichterlichen Entscheidungen nicht.

Denn in einem derartigen Ausnahmefall, in dem besondere topographische Gegebenheiten eine Binnenerschließung des (gesamten) Abfindungsgrundstücks unzumutbar aufwendig machen, ist eine einzige Zuwegung nicht "ausreichend" im Sinne der eingangs dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze. Soweit sich die Beschwerde gegen das Bestehen eines derartigen Ausnahmefalles wendet, macht sie die fehlerhafte Anwendung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung formulierten Rechtssätze durch das Flurbereinigungsgericht geltend. Darauf kann die Divergenzbeschwerde, die einen Widerspruch in abstrakten, entscheidungstragenden Rechtssätzen voraussetzt, schon im Ansatz nicht gestützt werden.

Die Revision ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind. Vielmehr beanstandet sie nach Art einer Berufungs- bzw. Revisionsbegründung die richtige Anwendung des Bundesrechts auf den konkreten Fall, ohne allgemein klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung herauszuarbeiten.

Schließlich ist die Revision auch nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Mit dem Vorbringen, bezüglich der umstrittenen ehemaligen Wegeparzelle sei gegenüber dem Flurbereinigungsgericht in dem Verfahren 13 A 10.2440 diejenige Regelung begehrt worden, die das Gericht in seinem Urteilstenor angeordnet habe, so dass schon aus diesem Grund der Klage mit entsprechender Kostenfolge hätte (teilweise) stattgegeben werden müssen, wird ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler nicht aufgezeigt.

Zwar kann ein Verfahrensmangel darin liegen, dass das Gericht unter Verstoß gegen § 88 VwGO über einen bei ihm anhängig gewordenen Gegenstand nicht entscheidet (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 17. Dezember 2009 - BVerwG 6 B 30.09 - juris Rn. 3 m.w.N.). Dies ist hier aber nicht der Fall. Denn das Flurbereinigungsgericht hat das betreffende Klagebegehren aufgegriffen und ihm Rechnung getragen. Die Kritik der Beschwerde, dass auf dieser Grundlage die Klage insoweit nicht hätte abgewiesen werden dürfen, betrifft nicht das Verfahren, sondern die inhaltliche Richtigkeit des Urteils und rechtfertigt in Ermangelung von Gründen für eine Grundsatz- oder Divergenzzulassung nicht die Durchführung des Revisionsverfahrens.