Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4 BN 12/11 KI-generiert

Abusive rejection of entire panel and non-admission complaint regarding planning discretion and hearing rights in building plan modification

Geschäftsnummer 4 BN 12/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) dismissed the applicant's rejection request against the entire judicial panel as manifestly abusive and rejected the non-admission complaint against the higher regional court's refusal to allow an appeal, thereby upholding the lower instance decision. The dispute concerned a challenge to the admissibility of a building plan modification, where the applicant alleged procedural violations including a breach of the right to be heard, bias, and arbitrary decision-making. The court held that rejecting a case where the entire panel is challenged solely on grounds of prior involvement constitutes an abuse of the right to rejection, and that the appellate court properly addressed the merits by weighing the costs of alternative construction methods and respecting the authority's planning discretion, thus finding no violation of legal hearing or constitutional procedural fairness requirements under § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 108 Abs. 2 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO; Abusive rejection of entire panel and non-admission complaint regarding planning discretion and hearing rights in building plan modification: Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

Schlagwörter

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Verwaltungsbeschwerde Verletzung von Verfahrensrechten Anspruch auf rechtliches Gehör Bauplan Planungsermessen Zulässige Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerwGE 50, 36
Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 ; stRspr).
1 BvR 2228/06
Juli 2007 - 1 BvR 2228/06 - NJW 2007, 3771).
BVerwGE 134, 355
August 2009 (BVerwG 4 CN 1.08 und 5.08 - BVerwGE 134, 355) sei die 2.
8 C 10728/08
Senat des Oberverwaltungsgerichts im Verfahren 8 C 10728/08 die Revision hätte zulassen müssen, ist im vorliegenden Verfahren ohne Belang.
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Volltext

Richterablehnung wegen Befangenheit

[GRUENDE]

1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen alle Mitglieder des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ist offensichtlich missbräuchlich. Es ist deswegen unter Mitwirkung der abgelehnten, nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesverwaltungsgerichts aber zuständigen Richter zu verwerfen (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 ; stRspr). Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens soll der abgelehnte Richter in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert sein und ein aufwändiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren verhindert werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06 - NJW 2007, 3771).

Offensichtlich missbräuchlich ist ein Ablehnungsgesuch jedenfalls dann, wenn es sich nicht gegen einen einzelnen Richter, sondern gegen ein ganzes Kollegium richtet und nur mit solchen Umständen begründet wird, die die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (Beschluss vom 13. Juni 1991 - BVerwG 5 ER 614.90 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 28). Das ist hier der Fall.

Die bloße Vorbefassung der zur Entscheidung berufenen Richter mit der Sache vermag die Besorgnis der Befangenheit von vornherein nicht zu begründen (Beschluss vom 4. Mai 2009 - BVerwG 8 B 20.09 - juris Rn. 11). Soweit der Antragsteller den Befangenheitsantrag gegen die zur Entscheidung berufenen Senatsmitglieder (Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke) "nunmehr auch noch zusätzlich" damit begründet, der so besetzte Spruchkörper habe im Verfahren BVerwG 4 BN 13.10 unter Umgehung und Verletzung der für die Behandlung von Ablehnungsgesuchen anerkannten Regeln ohne richterlichen Hinweis und ohne vorherige Anhörung über seine Ablehnungsanträge selbst entschieden, beschränkt sich auch dieses Vorbringen auf den Einwand der Vorbefassung. Die Ablehnung früherer Befangenheitsanträge begründet keine "neue" Tatsache für eine Befangenheit; der offensichtliche Missbrauch des Ablehnungsrechts liegt auf der Hand. Die Prüfung des erneuten Ablehnungsantrags setzt auch keine Beurteilung des eigenen Verhaltens der abgelehnten Richter voraus und ist deshalb keine Entscheidung in eigener Sache. Im Übrigen wiederholt der Antragsteller weitgehend sein Vorbringen in früheren Verfahren und begründet nochmals, aus welchen Gründen nach seiner Ansicht die Revision jeweils hätte zugelassen oder einem Befangenheitsgesuch stattgegeben werden müssen.

Soweit das Ablehnungsgesuch die nicht an dieser Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Senats betrifft, fehlt es überdies am Rechtsschutzbedürfnis, weil diese Richter nach dem Geschäftsverteilungsplan mangels Vertretungsfall nicht zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren berufen sind.

2. Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

Der Antragsteller rügt als Verletzung des rechtlichen Gehörs, das Oberverwaltungsgericht sei auf seinen Vortrag, nach dem Erlass der Urteile des Senats vom 27. August 2009 (BVerwG 4 CN 1.08 und 5.08 - BVerwGE 134, 355) sei die 2. Änderung des Bebauungsplans nicht mehr erforderlich gewesen, so dass sie sich als abwägungsfehlerhaft erweise, nicht eingegangen.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, in den Entscheidungsgründen für die Beteiligten und zur Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts nach Meinung des Gerichts dem Vortrag eines Beteiligten, jedenfalls soweit es sich um einen zentralen Punkt seiner Rechtsverfolgung handelt, nicht zu folgen ist (Beschluss vom 18. Oktober 2006 - BVerwG 9 B 6.06 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 66). Grundsätzlich ist allerdings davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen sowohl zur Kenntnis genommen als auch in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur bei deutlichen gegenteiligen Anhaltspunkten kann ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und die Begründungspflicht angenommen werden (vgl. z.B. Beschluss vom 10. Mai 1999 - BVerwG 7 B 300.98 -). Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Denn das Oberverwaltungsgericht setzt sich näher mit dem Vorbringen des Antragstellers auseinander, der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft (UA S. 7). Dabei hebt es hervor, die Festsetzung einer zur Verwirklichung einer festgesetzten Erschließungsanlage erforderlich werdenden Straßenböschung als öffentliche Verkehrsfläche sei eine sachgerechte und gesetzeskonforme Lösung. Das Oberverwaltungsgericht geht ferner ausdrücklich auf das vom Antragsteller im Normenkontrollverfahren wesentlich umfangreicher vorgebrachte Argument ein, als Alternative komme eine Stützmauer in Betracht. Hierzu legt das Oberverwaltungsgericht dar, die Lösung, hier Stützmauern zu errichten sei demgegenüber erfahrungsgemäß mit weit höheren Kosten verbunden, die sich auch in den von dem Antragsteller angesprochenen Erschließungsbeiträgen niederschlagen würden. Unabhängig davon sei vorliegend der der Antragsgegnerin zustehende planerische Gestaltungsspielraum zu beachten, der zweifellos nicht überschritten worden sei.

Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens und das Willkürverbot (Beschwerdebegründung S. 6 f.) sowie "ein gezieltes Unkundigstellen" nur um die "Herbeiführung einer sachlich und im Übrigen auch verfahrensrechtlich geradezu haarsträubend unsinnigen Entscheidung" (Beschwerdebegründung S. 7 f.) geltend macht, zeigt der Antragsteller ebenfalls keinen Verfahrensfehler i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf, sondern greift lediglich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts als verfehlt an, weil er meint, es verhalte sich nicht zu der aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Frage der Ausübung des Planungsermessens. Die ferner erhobene Besetzungsrüge greift ebenfalls nicht durch; auf den Beschluss vom 15. Juli 2010 - BVerwG 4 BN 13.10 - wird sinngemäß Bezug genommen. Die "faktische Divergenzrüge" bezieht sich auf denselben Sachverhalt; die Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO werden ohnehin nicht erfüllt.

Ob der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Verfahren 8 C 10728/08 die Revision hätte zulassen müssen, ist im vorliegenden Verfahren ohne Belang. Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers durch den Beschluss des Senats vom 9. September 2009 - BVerwG 4 BN 21.09 - zurückgewiesen worden.

Der Senat hat sämtliche Darlegungen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und gewürdigt; von einer weiteren Begründung sieht der Senat jedoch nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.