Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9 B 38/11 KI-generiert

Retroactive municipal tax ordinance with temporal limitation: Permissibility of partial retroactive repeal and temporal differentiation of trust protection

Geschäftsnummer 9 B 38/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court denied the plaintiff's leave to appeal, upholding the lower court's judgment against the challenge to a municipal tax ordinance. The dispute concerned whether a municipality may enact a retroactive amendment to a tax statute that applies only from a specific future date, effectively replacing the prior law for that period only, and whether such temporal limitation is permissible under the rule that a later law repeals a prior one. The court held that while retroactive legislation generally requires justification to protect legitimate expectations, a municipality may differentiate the temporal scope of a retroactive amendment based on when citizens could reasonably anticipate the change or when a previously valid ordinance became unlawful; because this issue is fact-specific and does not present a general question of fundamental legal significance requiring further clarification, the appeal for review was not admitted. Key legal principles included the constitutional ban on arbitrary retroactivity, the distinction between true and unechte retroactivity, and the principle that the validity of a legal act may be limited to a specific temporal segment without requiring full repeal from its inception.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 GG; Retroactive municipal tax ordinance with temporal limitation: Permissibility of partial retroactive repeal and temporal differentiation of trust protection: Die Klägerin will geklärt wissen: "Wie ist die Rechtsregel 'lex posterior derogat legi priori' in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Willkürverbot auszulegen, wenn eine Gemeinde eine Satzung rückwirkend ersetzt und dieser hinsichtlich ihrer Geltung nur einen zeitlich begrenzten Geltungsanspruch beimisst?" Diese Frage lässt sich, soweit sie einer allgemeinen Klärung überhaupt zugänglich ist, ohne weiteres beantworten, ohne dass es dafür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

Schlagwörter

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Gemeindeverordnung Rückwirkung Verjährungsfrist Vertrauensschutz verfassungsmässige Schranken zeitliche Bemessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 BvR 2384/08
September 2009 - 1 BvR 2384/08 - NVwZ 2010, 313; BVerwG, Beschluss vom 23.
1 BvR 657/12
Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12.01.2015 - 1 BvR 657/12 - nicht zur Entscheidung angenommen.
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Volltext

Kommunale Steuersatzung; rückwirkend in Kraft gesetzte Änderungssatzung; Geltung nur ab einem bestimmten Zeitpunkt

[GRUENDE]

Die Beschwerde, die sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache stützt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), bleibt in der Sache ohne Erfolg. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Rechtsvorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

Die Klägerin will geklärt wissen: "Wie ist die Rechtsregel 'lex posterior derogat legi priori' in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Willkürverbot auszulegen, wenn eine Gemeinde eine Satzung rückwirkend ersetzt und dieser hinsichtlich ihrer Geltung nur einen zeitlich begrenzten Geltungsanspruch beimisst?" Diese Frage lässt sich, soweit sie einer allgemeinen Klärung überhaupt zugänglich ist, ohne weiteres beantworten, ohne dass es dafür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedarf es vor dem Rechtsstaatsprinzip einer besonderen Rechtfertigung, wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens nachträglich belastend ändert und dadurch das Vertrauen des Bürgers in die Beständigkeit der Rechtsordnung enttäuscht. Danach ist eine Einwirkung des Gesetzgebers auf bereits begründete, aber noch nicht abgewickelte Sachverhalte als unechte Rückwirkung grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig, eine echte Rückwirkung als nachträglich ändernder Eingriff in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände hingegen grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig.

Vertrauensschutz steht auch einer echten Rückwirkung jedoch nicht entgegen, wenn ein etwaiges Vertrauen sachlich nicht gerechtfertigt ist, insbesondere wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste. Wegen des auch von einer letztlich als ungültig erkannten Norm regelmäßig ausgehenden Rechtsscheins ihrer Wirksamkeit und mit Rücksicht auf den in ihr zum Ausdruck gekommenen Rechtssetzungswillen des Normgebers kann der Bürger nicht stets darauf vertrauen, von einer entsprechenden Regelung für den Zeitraum dieses Rechtsscheins verschont zu bleiben.

Diese Gründe besitzen auch bei der kommunalen Steuer ihre Berechtigung, weil und sofern der Bürger sich auf eine Abgabe dieser Art und für diesen Steuertatbestand grundsätzlich einstellen muss, auch wenn es noch zu späteren Korrekturen der Steuersatzung kommen mag (s. zum Vorstehenden nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 - NVwZ 2010, 313; BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2008 - BVerwG 9 B 43.07 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 45 Rn. 6, jeweils m.w.N.).

Aus diesen Erwägungen ergibt sich ohne weiteres auch die Antwort auf die - von der Beschwerde allgemein gestellte - Frage, ob es dem kommunalen Satzungsgeber möglich ist, eine Satzung in zeitlicher Hinsicht nur teilweise zu ersetzen, mithin der rückwirkend in Kraft gesetzten Änderungssatzung Geltung nur ab einem bestimmten Zeitpunkt, nicht jedoch für den Zeitraum davor beizumessen. Diese Gestaltungsmöglichkeit muss dem Satzungsgeber grundsätzlich schon deshalb offen stehen, weil die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorgezeichnete Abwägung zwischen dem Vertrauensschutzinteresse des Bürgers und entgegenstehenden, die Rückwirkung tragenden Belangen des Gemeinwohls zu zeitabschnittsweise unterschiedlichen Ergebnissen führen kann; dies gilt insbesondere dann, wenn der Bürger nach den jeweiligen Gegebenheiten erst ab einem bestimmten Zeitpunkt mit der betreffenden Regelung rechnen musste oder sein Vertrauen nach dem Eintritt bestimmter Umstände weniger schutzwürdig ist als zuvor.

Auch kann der Fall so liegen, dass eine ursprünglich rechtmäßig erlassene Satzung erst nachträglich rechtswidrig wird und erst von da an das Bedürfnis nach ihrer rückwirkenden Ersetzung begründet. Ob und inwiefern danach bei der rückwirkenden Inkraftsetzung einer Änderungssatzung eine Differenzierung nach Zeitabschnitten verfassungsrechtlich zulässig, wenn nicht gar geboten ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur für den jeweiligen Einzelfall entscheiden und rechtfertigt daher die Zulassung der Revision nicht.

[SONST]

Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12.01.2015 - 1 BvR 657/12 - nicht zur Entscheidung angenommen.