Scope of expulsion protection for Turkish nationals under Art. 14 ARB 1/80 versus Art. 28(3)(a) Directive 2004/38/EC
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court (BVerwG) ordered the cancellation of its pending preliminary reference to the European Court of Justice, effectively terminating that procedural limb of the case without a final judgment on the merits at this level. The dispute concerned the protection of a Turkish national against expulsion under Article 14(1) of Decision No. 1/80 of the Association Council, specifically whether such protection is governed by Article 28(3)(a) of Directive 2004/38/EC for individuals holding rights under Article 7 of the same Decision after a ten-year residence. The court cited the Court of Justice’s subsequent ruling in Case C-371/08, which answered the specific question in the negative, as the decisive factor rendering the reference moot. The court further determined that no remaining Union law issues, including procedural guarantees under Article 9(1) of Directive 64/221/EEW, required clarification, confirming that a prior administrative procedure under German law satisfied applicable Union standards.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 267 AEUV; Scope of expulsion protection for Turkish nationals under Art. 14 ARB 1/80 versus Art. 28(3)(a) Directive 2004/38/EC: Der Senat hat mit Beschluss vom 25. August 2009 dem Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof) im Wege der Vorabentscheidung eine Frage zur Auslegung des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgelegt. Diese Frage hat der Gerichtshof in einem anderen Verfahren mit Urteil vom 8. Dezember 2011 - Rs. C-371/08, Ziebell - beantwortet. Der Gerichtshof hat in dem hier vorliegenden Verfahren angefragt, ob an der Vorlage festgehalten wird. Die Beteiligten haben zur Frage der Aufhebung des Vorlagebeschlusses Stellung genommen.
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KI-generiertVolltext
Vorabentscheidungsersuchen zum Ausweisungsschutz assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger; Aufhebung des Vorlagebeschlusses
[GRUENDE]
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 25. August 2009 dem Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof) im Wege der Vorabentscheidung eine Frage zur Auslegung des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgelegt. Diese Frage hat der Gerichtshof in einem anderen Verfahren mit Urteil vom 8. Dezember 2011 - Rs. C-371/08, Ziebell - beantwortet. Der Gerichtshof hat in dem hier vorliegenden Verfahren angefragt, ob an der Vorlage festgehalten wird. Die Beteiligten haben zur Frage der Aufhebung des Vorlagebeschlusses Stellung genommen.
II. Der Vorlagebeschluss ist aufzuheben. Die im Wege des Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 234 EG (nunmehr: Art. 267 AEUV) vorgelegte Frage, ob der Schutz vor Ausweisung gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zugunsten eines türkischen Staatsangehörigen, der eine Rechtsposition nach Art. 7 ARB 1/80 gegenüber dem Mitgliedstaat besitzt, in dem er seinen Aufenthalt in den letzten zehn Jahren gehabt hat, sich nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG richtet, hat der Gerichtshof nunmehr im negativen Sinne geklärt.
Weitere unionsrechtliche Zweifelsfragen zu dem durch Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vermittelten Ausweisungsschutz, die sich in dem hier vorliegenden Verfahren stellen könnten, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers. Dieser macht im Wesentlichen geltend, ein Widerspruchsverfahren genüge nicht den sich aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ergebenden verfahrensrechtlichen Anforderungen, die auch nach Aufhebung der Richtlinie auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige anzuwenden seien. Der Senat hat dazu bereits in seinem Vorlagebeschluss (a.a.O. Rn. 26) Stellung genommen und auf seine Rechtsprechung zu dieser Frage verwiesen (Urteil vom 13. September 2005 - BVerwG 1 C 7.04 - BVerwGE 124, 217 ). Danach entspricht ein Vorverfahren nach § 68 ff. VwGO den in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG enthaltenen Verfahrensgarantien. Unionsrechtlicher Klärungsbedarf ist insoweit nicht ersichtlich.