Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9 B 83/11 KI-generiert

Revision admission criteria: Binding effect of lower court's factual contract interpretation on the Federal Administrative Court

Geschäftsnummer 9 B 83/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Administrative Court dismissed the appellant's complaint for leave to appeal, upholding the lower administrative court's decision. The dispute centered on the interpretation of a 1960 real estate purchase agreement and whether it contained an unequivocal intent to permanently waive future contribution liabilities. The court held that the issue did not meet the threshold for a question of general significance under § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, as it relied on case-specific factual determinations regarding the content of a declaration of intent, which are binding on the revision court absent legal error. Additionally, the claimed divergence from prior case law under § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO was rejected because the appellant failed to demonstrate a conflict of abstract legal principles, arguing only that the lower court applied existing legal standards incorrectly to the facts.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 137 Abs. 2 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; Revision admission criteria: Binding effect of lower court's factual contract interpretation on the Federal Administrative Court: Eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt nicht in Betracht, weil die Beschwerde keine fallübergreifende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung formuliert, sondern lediglich streitfallbezogen danach fragt, ob dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Grundstückskaufvertrag vom 20. September 1960 im Sinne der in der Beschwerdebegründung dargestellten und vom Verwaltungsgerichtshof angewandten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die Urteile vom 29. Mai 1970 - BVerwG 4 C 141.68 - BVerwGE 35, 222 = Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 36 S. 18, vom 12. Juni 1970 - BVerwG 4 C 5.68 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 6 S. 8 und vom 1. August 1986 - BVerwG 8 C 54.85 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 27 S.

Schlagwörter

KI-generiert
verwaltungsrechtlicher Vertrag dinglicher Vertrag Auslegung des Rechts Vorherige Verwaltungsbeschwerde unbewegliches Vermögen Sachverhaltsirrtum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BVerwGE 35, 222
Mai 1970 - BVerwG 4 C 141.68 - BVerwGE 35, 222 = Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr.
BVerwGE 25, 318
Dezember 1966 - BVerwG 5 C 47.64 - BVerwGE 25, 318 sowie vom 27.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Willenserklärung; Bindungswirkung für das Revisionsgericht

[GRUENDE]

Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt nicht in Betracht, weil die Beschwerde keine fallübergreifende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung formuliert, sondern lediglich streitfallbezogen danach fragt, ob dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Grundstückskaufvertrag vom 20. September 1960 im Sinne der in der Beschwerdebegründung dargestellten und vom Verwaltungsgerichtshof angewandten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die Urteile vom 29. Mai 1970 - BVerwG 4 C 141.68 - BVerwGE 35, 222 = Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 36 S. 18, vom 12. Juni 1970 - BVerwG 4 C 5.68 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 6 S. 8 und vom 1. August 1986 - BVerwG 8 C 54.85 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 27 S.

37) mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen ist, dass die Vertragspartner das spätere Entstehen einer Beitragspflicht schlechthin ausschließen und die Beitragspflicht für alle Zeiten ablösen wollten. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof nach den Gesamtumständen des Streitfalls verneint. Die Beschwerde meint dagegen, dass dem genannten Vertrag ein dahin gehender eindeutiger Wille zu entnehmen sei. Sie wendet sich daher der Sache nach allein gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs im konkreten Fall.

Im Übrigen handelt es sich bei der Feststellung des gewollten Inhalts von Willenserklärungen um eine Tatsachenfeststellung i.S.v. § 137 Abs. 2 VwGO. Die sich daraus für das Revisionsgericht ergebende Bindung tritt lediglich dann nicht ein, wenn die vom Tatsachengericht vorgenommene Auslegung einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lässt (vgl. etwa Urteile vom 7. Dezember 1966 - BVerwG 5 C 47.64 - BVerwGE 25, 318 sowie vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 6.81 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 17 S. 6 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Ansicht der Beschwerde, dass eine andere als die von ihr vertretene Auslegung des Vertrages "denklogisch nicht möglich" sei, vermag der Senat nicht zu folgen.

2. Soweit die Beschwerde rügt, der Verwaltungsgerichtshof sei von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 1970 - BVerwG 4 C 141.68 - und vom 1. August 1986 - BVerwG 8 C 54.85 - (beide a.a.O.) abgewichen, ist eine Divergenz i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan. Dies würde voraussetzen, dass die Beschwerde dem aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts entnommenen abstrakten Rechtssatz einen diesem widersprechenden ebensolchen Rechtssatz gegenübergestellt hätte, der die angefochtene Entscheidung trägt. Diesem Erfordernis ist die Beschwerde nicht gerecht geworden, sondern hat lediglich geltend gemacht, die Vorinstanz habe durch unzutreffende Vertragsauslegung den betreffenden Rechtssatz fehlerhaft angewandt.