Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9 KSt 5/11, 9 KSt 5/11 (9 A 14/09) KI-generiert

Recovery of travel expenses for a factual assistant: requirement to disclose presence and availability for court questioning during oral hearings

Geschäftsnummer 9 KSt 5/11, 9 KSt 5/11 (9 A 14/09)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Administrative Court dismissed the plaintiff's objection and upheld the lower court's cost determination, ruling that the plaintiff's spouse was not entitled to reimbursement of travel expenses for attending the oral hearing. The dispute concerned the recoverability of party costs under § 162(1) VwGO incurred by a non-party spouse who attended the hearing without formally identifying herself as a factual assistant (Sachbeistand) to the court. The Court held that reimbursement of travel costs for a factual assistant requires that the individual explicitly identifies themselves to the court and is actually available for questioning to aid in fact-finding; merely observing the proceedings as part of the public gallery does not satisfy this requirement. As the plaintiff's attorney failed to notify the court of the spouse's presence as a factual assistant, and the spouse did not self-identify, the costs were not necessary for the effective pursuit of the plaintiff's legal rights and were therefore denied.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 162 Abs. 1 VwGO, § 105 VwGO, § 160 Abs. 1 Nr. 4 ZPO; Recovery of travel expenses for a factual assistant: requirement to disclose presence and availability for court questioning during oral hearings: Die Erinnerung des Klägers ist gemäß §§ 151,165 VwGO zulässig, jedoch unbegründet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht die Erstattungsfähigkeit der Kosten abgelehnt, die durch die Anreise der an dem Verfahren nicht beteiligten Ehefrau des Klägers zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 10. November 2010 entstanden sind.

Schlagwörter

KI-generiert
Entschädigung von Reisekosten mündliche Verhandlung Parteientschädigung des Rechtsanwalts Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Verwaltungskosten nicht-administrative Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Reisekosten eines Sachbeistandes

[LEITSATZ]

Die Erstattung von Reisekosten eines Sachbeistandes zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung setzt voraus, dass sich der Sachbeistand in der mündlichen Verhandlung dem Gericht gegenüber zu erkennen gibt und neben dem Prozessbevollmächtigten als Auskunftsperson in der mündlichen Verhandlung zur weiteren Sachaufklärung für das Gericht tatsächlich zur Verfügung steht. Hieran fehlt es, wenn die betroffene Person (hier: die am Verfahren nicht beteiligte Ehefrau des anwaltlich vertretenen Klägers) sich bei der Aufnahme der zur mündlichen Verhandlung Erschienenen nicht meldet und die Sitzung lediglich als Teil der Öffentlichkeit im Zuschauerraum mitverfolgt.

[GRUENDE]

Die Erinnerung des Klägers ist gemäß §§ 151,165 VwGO zulässig, jedoch unbegründet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht die Erstattungsfähigkeit der Kosten abgelehnt, die durch die Anreise der an dem Verfahren nicht beteiligten Ehefrau des Klägers zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 10. November 2010 entstanden sind.

Zwar erscheint es im Falle der Verhinderung eines Prozessbeteiligten nicht von vornherein ausgeschlossen, die Teilnahme eines mit dem Sachverhalt vertrauten Sachbeistandes an der mündlichen Verhandlung als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und die hierdurch entstandenen Aufwendungen als erstattungsfähige Parteikosten anzusehen (vgl. § 162 Abs. 1 VwGO). Dies setzt aber voraus, dass sich der Sachbeistand in der mündlichen Verhandlung dem Gericht gegenüber zu erkennen gibt und neben dem Prozessbevollmächtigten als Auskunftsperson in der mündlichen Verhandlung zur weiteren Sachaufklärung für das Gericht tatsächlich zur Verfügung steht.

Hieran fehlte es vorliegend nach dem eigenen Vortrag des Klägers. Danach hat seine Ehefrau lediglich als Teil der Öffentlichkeit im Zuschauerraum die mündliche Verhandlung verfolgt. Demgemäß ist sie nicht in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden. Der Senat war nicht verpflichtet, zu Beginn der mündlichen Verhandlung nachzufragen, ob neben dem Prozessbevollmächtigten ein Sachbeistand des Klägers anwesend war. Es wäre vielmehr Aufgabe der Ehefrau des Klägers und von dessen Prozessbevollmächtigten gewesen, das Gericht hierauf hinzuweisen.

Zur Feststellung unter anderem auch der anwesenden Beistände dient die Aufnahme der zur mündlichen Verhandlung Erschienenen durch den Vorsitzenden zu Beginn der mündlichen Verhandlung (vgl. § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Ein nachvollziehbarer Grund dafür, warum sich die Ehefrau des Klägers nicht zu erkennen gab und warum der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen entsprechenden Hinweis unterließ, ist vom Kläger nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Dass seine Ehefrau nicht "in vorderer Reihe" sitzen wollte, genügt insoweit nicht zur Erklärung des Verschweigens ihrer Anwesenheit.