Judicial recusal: political party affiliation alone insufficient to establish bias under § 54 VwGO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court rejected the applicant’s recusal motion as evidently abusive and permitted the challenged judges to participate in deciding the motion itself, thereby denying the applicant’s request. The dispute involved a procedural challenge where the applicant sought the recusal of two judges, alleging a suspicion of bias solely based on their presumed membership or close association with a specific political party, without demonstrating any relevance of this circumstance to the underlying legal case. Relying on the legal framework of § 54 VwGO in conjunction with § 42 ZPO, the court applied the doctrine that membership in or proximity to a political party is, in and of itself, insufficient to justify a suspicion of partiality, rendering the recusal application evidently abusive under established case law.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 54 VwGO, Art. 100 GG, § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO; Judicial recusal: political party affiliation alone insufficient to establish bias under § 54 VwGO: Über das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 23. September 2011 kann der Senat in seiner im Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen abgelehnte Richter über das Ablehnungsgesuch selbst entscheiden, wenn sich dieses als offensichtlich missbräuchlich darstellt (Beschluss vom 7. August 1997 - BVerwG 11 B 18.97 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 57 m.w.N.). Das vorliegende Ablehnungsgesuch, das sich gegen die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig richtet, ist offensichtlich missbräuchlich.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Offensichtlich missbräuchliche Richterablehnung; Zugehörigkeit oder Nähe zu einer politischen Partei
[GRUENDE]
Über das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 23. September 2011 kann der Senat in seiner im Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen abgelehnte Richter über das Ablehnungsgesuch selbst entscheiden, wenn sich dieses als offensichtlich missbräuchlich darstellt (Beschluss vom 7. August 1997 - BVerwG 11 B 18.97 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 57 m.w.N.). Das vorliegende Ablehnungsgesuch, das sich gegen die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig richtet, ist offensichtlich missbräuchlich.
Die Besorgnis der Befangenheit wird allein auf die vermutete Mitgliedschaft bzw. "unangemessene Nähe" dieser Richter zur SPD gestützt, ohne dass eine Bedeutung dieses Umstandes für das vorliegende Verfahren aufgezeigt wird. Der Hinweis darauf, dass das Gericht den Vorgang nicht nach Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hat, genügt hierfür nicht. Die Zugehörigkeit oder Nähe zu einer politischen Partei ist aber für sich allein von vornherein ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.
Februar 1960 - 2 BvR 36/60 - BVerfGE 11, 1 ). Deshalb bedurfte es auch nicht einer dienstlichen Äußerung der betroffenen Richter.