Necessary joinder of disposition-entitled party in restitution and compensation claims under the Property Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court dismissed the plaintiff's complaint for lack of a fundamental legal issue and procedural errors, leaving the lower court's order sustaining the termination of the proceedings due to the plaintiff's withdrawal of the action in force. The dispute arose from the plaintiff's attempt to resume proceedings after withdrawing a claim for the issuance of a restitution order under the Property Act, alleging that the lower court misled her through erroneous legal instruction regarding the necessity of joining a disposition-entitled third party and her ability to challenge the determination of entitlement. The Court held that the disposition-entitled party is a necessary co-party under Section 65(2) VwGO for both restitution and compensation claims, and that the administrative agency's determination of entitlement is a revocable partial decision that the co-party may expand the subject matter of litigation to challenge, thereby invalidating the plaintiff's premise that the determination was final against the co-party; furthermore, the Court found no violation of the right to be heard as the lower court’s instructions were legally sound and the essential factual context was adequately recorded.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 65 Abs. 2 VwGO, § 108 Abs. 1 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO; Necessary joinder of disposition-entitled party in restitution and compensation claims under the Property Act: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu, noch werden Verfahrensmängel geltend gemacht, auf denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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KI-generiertVolltext
Zur notwendigen Beiladung eines Verfügungsberechtigten bei Erlass eines Restitutionsbescheides
[GRUENDE]
Die Klägerin begehrt die Fortsetzung des nach Rücknahme ihrer Klage mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. September 2010 eingestellten Verfahrens 7 K 924/08. Sie ist der Meinung, das Verwaltungsgericht habe sie in der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2010 rechtsfehlerhaft belehrt und sie damit unter Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zur Rücknahme ihrer Klage veranlasst. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass das Verfahren 7 K 924/08 durch Klagerücknahme beendet ist.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu, noch werden Verfahrensmängel geltend gemacht, auf denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1. Die von der Klägerin für rechtsgrundsätzlich im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gehaltenen Rechtsfragen,
"War die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben notwendig beizuladen, bejahendenfalls kann der notwendig Beigeladene die Berechtigtenfeststellung bei einer Klage auf Erlösauskehr durch bloßen Klageabweisungsantrag zur gerichtlichen Überprüfung stellen, wenn die Berechtigtenfeststellung auch gegenüber dem notwendig Beigeladenen bestandskräftig ist, weil der notwendig Beigeladene die Klagefrist versäumt hat?",
bedürfen nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Wer notwendig beizuladen ist, ergibt sich aus § 65 Abs. 2 VwGO. Danach ist Voraussetzung, dass beizuladende Dritte an einem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dass dies auf den Verfügungsberechtigten zutrifft, wenn das Klageverfahren auf den Erlass eines Restitutionsbescheides gerichtet ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. Beschluss vom 28. November 1997 - BVerwG 7 B 171.97 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 16). Ist die Klage nicht auf den Erlass eines Restitutionsbescheides sondern auf Erlösauskehr gerichtet, weil der Verfügungsberechtigte zwischenzeitlich den Vermögenswert veräußert hat, und wäre der Verfügungsberechtigte im Fall des Erfolges der Klage zur Auskehr des Erlöses verpflichtet, so wäre mit einem Obsiegen der Klagepartei zugleich eine Belastung des Verfügungsberechtigten verbunden. Auch diese Entscheidung könnte deshalb nur einheitlich ergehen.
Der weitere Teil der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage unterstellt zu Unrecht, dass die Berechtigtenfeststellung im vorliegenden Verfahren gegenüber der notwendig Beigeladenen bestandskräftig ist. Dies entspricht zwar der von der Klägerin im Verfahren vertretenen Rechtsauffassung, nicht aber der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. In dieser ist ebenfalls geklärt, dass die Behörde in Rückerstattungsverfahren nach dem Vermögensgesetz selbstständige, der Bestandskraft fähige Teilentscheidungen zur Feststellung der Berechtigung eines Anmelders treffen darf, die nachträglich von dem Beigeladenen zur Überprüfung gestellt werden können. Wird in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren diese behördliche Teilentscheidung erstmals angegriffen, so führt das dazu, dass der Beigeladene den vom Kläger vorgegebenen Streitgegenstand um die Frage der Berechtigtenfeststellung erweitern kann (vgl. den zwischen den vorliegend Beteiligten ergangenen Beschluss vom 19. Mai 2008 - BVerwG 8 B 112.07 - unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung, insbesondere Urteile vom 16. April 1998 - BVerwG 7 C 32.97 - BVerwGE 106, 310 = Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 9 m.w.N. und vom 16. Juli 1998 - BVerwG 7 C 39.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 159). Da eine Klage der Beigeladenen gegen einen Bescheid, der die Berechtigung eines Antragstellers feststellt, gleichzeitig aber den geltend gemachten Anspruch auf Rückübertragung oder Erlösauskehr ablehnt, mangels Beschwer unzulässig wäre, muss sie bei einer Klage des Berechtigten auf Rückübertragung oder Erlösauskehr die Möglichkeit haben, alle für sie günstigen Einwände vorzubringen und damit auch die Feststellung der Berechtigung in Zweifel zu ziehen. Der Einwand der Klägerin, diese Rechtsprechung sei hier nicht einschlägig, weil nicht über die Restitution des Vermögenswertes sondern über die Erlösauskehr zu entscheiden sei, trifft nicht zu. Er verkennt, dass es sich bei dem Anspruch auf Erlösauskehr nur um das Surrogat eines wegen Veräußerung ausgeschlossenen Rückübertragungsanspruchs handelt. Die Anspruchsvoraussetzungen sind deshalb gleich.
2. Die Klägerin legt auch keinen Verfahrensmangel dar, auf dem das angefochtene Urteil beruhen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Rüge, das Gericht sei bei seiner Entscheidungsfindung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, greift nicht durch. Dabei kann es dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts belehrt oder nur seine vorläufige Rechtsauffassung zu den Erfolgsaussichten der Klage mitgeteilt hat. Denn die von der Beschwerde als irreführende Hinweise beanstandete Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass in einem Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz die Beigeladene durch entsprechenden Vortrag und einen Klageabweisungsantrag die Feststellung der Berechtigung der Klägerin zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung machen kann, ist weder rechtsfehlerhaft noch irreführend (vgl. den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 19. Mai 2008 - BVerwG 8 B 112.07).
Mit der Rüge, in der Ablehnung des Tatbestandsberichtigungsantrages liege ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG wegen der Nichtberücksichtigung wesentlichen Beteiligtenvorbringens, kann die Klägerin ebenfalls keinen Erfolg haben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet keinen Anspruch dahingehend, dass das Gericht dem Vortrag eines Beteiligten folgt. Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2011 war die Frage, ob die Klägerin an ihre Klagerücknahmeerklärung gebunden ist oder ob sie die Klagerücknahme widerrufen konnte. Der für diese Frage wesentliche Sach- und Streitstand war im Tatbestand des Urteils darzustellen (§ 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Dass die Klägerin Hinweise des Verwaltungsgerichts auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für fehlerhaft und überraschend hielt, ist im Tatbestand dargelegt und in den Entscheidungsgründen berücksichtig worden. Inwieweit darüber hinausgehend wesentliches Vorbringen der Klägerin unberücksichtigt geblieben sein soll, legt die Beschwerde nicht dar.