Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9 B 3/11 KI-generiert

Effect of tendering obligation violations in urban development contracts on statutory development contribution liability

Geschäftsnummer 9 B 3/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) permitted the plaintiff's appeal on the grounds of general legal significance, thereby overturning the lower court's denial of leave to appeal and directing the case for revision. The dispute concerns the legal consequences of a municipality's failure to comply with the obligation to tender urban planning or development agreements for public competition, specifically whether such a procedural violation affects the landowners' liability to pay development contributions for costs imposed by the developer. The key legal issue centers on the interplay between public procurement/tendering obligations and the statutory liability for development contributions under German administrative and urban planning law.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Effect of tendering obligation violations in urban development contracts on statutory development contribution liability: Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Ausschreibung der Leistungen eines städtebaulichen Vertrages oder Erschließungsvertrages auf die Erschließungsbeitragspflicht der Grundstückseigentümer im Erschließungsgebiet hat, auf die die Gemeinde die ihr von dem Erschließungsträger in Rechnung gestellten Kosten der Erschließungsmaßnahme umlegt.

Schlagwörter

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Ausschreibung im öffentlichen Beschaffungswesen Gemeindehaftung Stadentwicklung Kontrahierungspflicht gesetzliche Voraussetzungen Verfahrensverletzungen
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Volltext

Verstoß gegen Ausschreibungspflicht; Kosten der Erschließung

[GRUENDE]

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Ausschreibung der Leistungen eines städtebaulichen Vertrages oder Erschließungsvertrages auf die Erschließungsbeitragspflicht der Grundstückseigentümer im Erschließungsgebiet hat, auf die die Gemeinde die ihr von dem Erschließungsträger in Rechnung gestellten Kosten der Erschließungsmaßnahme umlegt.