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8 B 17/11, 8 B 17/11 (8 C 10/11) KI-generiert

Exclusion of statutory presumption of bad faith in asset restitution where formal allocation prerequisite was lacking but material conditions met

Geschäftsnummer 8 B 17/11, 8 B 17/11 (8 C 10/11)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) granted leave to appeal, finding that the complainants' objection was well-founded on the grounds of fundamental legal significance. The dispute concerns a property restitution claim under German asset law, specifically challenging the statutory presumption that a legal acquisition was in good faith (§ 4 Abs. 3 lit. a VermG) in a case where a formal prerequisite for a legal transfer (a housing allocation under the former GDR Housing Directive) was initially absent but the substantive conditions were later verified. The court held that the appeal must be heard to resolve the open question of whether this statutory presumption of bad faith can be excluded when the missing formal condition is cured by a subsequent determination that the material requirements for a legal acquisition were met.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Exclusion of statutory presumption of bad faith in asset restitution where formal allocation prerequisite was lacking but material conditions met: Die Beschwerde der Kläger ist begründet, soweit sie den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht. In einem Revisionsverfahren ist voraussichtlich die sinngemäß aufgeworfene Frage zu klären, ob die Regelvermutung der Unredlichkeit eines Rechtserwerbs gemäß § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG ausgeschlossen sein kann, wenn eine formale Voraussetzung für den legalen Erwerb (hier eine Zuweisung nach der Wohnraumlenkungsverordnung) entgegen den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften nicht vorlag, sofern nachträglich das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen festgestellt werden kann.

Schlagwörter

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Rückerstattung des Eigentums böser Glaube rechtliche Vermutung gesetzliche Voraussetzungen Wohnungsrecht Verwaltungsvermögen
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Volltext

Revisionszulassung; zum Ausschluss der Unredlichkeit eines Rechtserwerbs im Vermögensrecht

[GRUENDE]

Die Beschwerde der Kläger ist begründet, soweit sie den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht. In einem Revisionsverfahren ist voraussichtlich die sinngemäß aufgeworfene Frage zu klären, ob die Regelvermutung der Unredlichkeit eines Rechtserwerbs gemäß § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG ausgeschlossen sein kann, wenn eine formale Voraussetzung für den legalen Erwerb (hier eine Zuweisung nach der Wohnraumlenkungsverordnung) entgegen den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften nicht vorlag, sofern nachträglich das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen festgestellt werden kann.