Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9 B 35/11 KI-generiert

Coexistence of gambling amusement tax and VAT under Article 401 of Directive 2006/112/EC

Geschäftsnummer 9 B 35/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the appellant's complaint, refusing to grant leave for revision because the reasoning failed to meet the statutory requirements for demonstrating the fundamental significance of the legal issue. The dispute concerned the compatibility of collecting an amusement tax on gambling alongside value-added tax, with the appellant arguing that Article 401 of Directive 2006/112/EC prohibited such dual taxation and necessitated a preliminary ruling from the Court of Justice of the European Union. The court held that the question was not fundamentally significant because existing law and established jurisprudence clearly permit member states to impose non-VAT duties in addition to VAT; specifically, the Directive only excludes taxes with the character of turnover taxes, which amusement taxes do not have, thereby rejecting the argument that a special levy and VAT are mutually exclusive.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 133 VwGO, Art. 267 AEUV; Coexistence of gambling amusement tax and VAT under Article 401 of Directive 2006/112/EC: verstößt, weil danach die Mitgliedstaaten nur die Möglichkeit hätten, entweder die Vergnügungsteuer oder die Mehrwertsteuer zu erheben und deshalb eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV einzuholen ist, rechtfertigt auch diese Auslegung des Beschwerdebegehrens die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht. Denn die aufgeworfene Frage lässt sich anhand des Wortlautes der Richtlinie und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesverwaltungsgerichts verneinen.

Schlagwörter

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Mehrwertsteuerrichtlinie Warenumsatzsteuer Spielbankenabgabe Harmonisierung des Steuerrechts Spezialsteuer Streitwert

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerwGE 110, 237
Dezember 1999 - BVerwG 11 CN 1.99 - BVerwGE 110, 237 und vom 10.
BVerwGE 135, 367
Dezember 2009 - BVerwG 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 ).
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Volltext

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 133 Abs. 3 Satz 3, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dazu wäre erforderlich, dass die Beschwerde eine bestimmte, höchstrichterlich noch nicht geklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert und außerdem angibt, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie erschöpft sich vielmehr in der Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels in Angriffen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitfalls durch das Oberverwaltungsgericht, ohne ihr Vorbringen auf den geltend gemachten Zulassungsgrund auszurichten und unter ihn zu subsumieren.

Sollte die Beschwerde so zu verstehen sein, dass sie für grundsätzlich bedeutsam hält, ob die Erhebung einer Vergnügungsteuer für Glücksspiele neben der Mehrwertsteuer deshalb gegen Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 S.

65) verstößt, weil danach die Mitgliedstaaten nur die Möglichkeit hätten, entweder die Vergnügungsteuer oder die Mehrwertsteuer zu erheben und deshalb eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV einzuholen ist, rechtfertigt auch diese Auslegung des Beschwerdebegehrens die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht. Denn die aufgeworfene Frage lässt sich anhand des Wortlautes der Richtlinie und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesverwaltungsgerichts verneinen.

Schon nach dem Wortlaut des Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG sind die Mitgliedstaaten nicht gehindert, Steuern und Abgaben, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen. Auch der Generalanwalt Yves Bot ist in den Nrn. 43 und 44 seiner Schlussanträge vom 11. März 2010 in der Rechtssache C-58/09 (Leo-Libera), auf die sich die Beschwerde beruft, nicht von einem Verbot der Doppelbesteuerung von Glücksspielen ausgegangen. Dort wird vielmehr ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, jedes Glücksspiel entweder einer Sonderabgabe oder der Mehrwertsteuer zu unterwerfen (a.a.O. Nr. 44).

Es ist nicht davon die Rede, dass Sonderabgabe oder Mehrwertsteuer nur alternativ erhoben werden dürften. Denn die zu entscheidende Rechtssache betraf die Frage, ob es den Mitgliedstaaten gestattet ist, nur bestimmte Arten von Glücksspielen mit Geldeinsatz von der Mehrwertsteuer zu befreien (EuGH, Urteil vom 10. Juni 2010 - Rs. C-58/09, Leo-Libera -). In seinem Urteil in dieser Rechtssache geht der Gerichtshof der Europäischen Union im Übrigen von einem Nebeneinander von sonstigen Abgaben und Mehrwertsteuer aus (a.a.O. Rn. 38). Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. etwa Urteile vom 11.

Juni 1998 - Rs. C-283/95, Fischer - Slg. 1998, I-3369 Rn. 30 und vom 9. März 2000 - Rs. C-437/97 - Slg. 2000, I-1157 Rn. 23). Die Richtlinie 2006/112/EG schließt lediglich Steuern und Abgaben aus, die den Charakter der Umsatzsteuer haben. Das ist bei Vergnügungsteuern nicht der Fall (Urteile vom 22. Dezember 1999 - BVerwG 11 CN 1.99 - BVerwGE 110, 237 und vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 ).