Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9 B 87/10 KI-generiert

Sewage contribution: non-revisable local bylaws bar review of federal equivalence and equality claims on "new initial construction"

Geschäftsnummer 9 B 87/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (9th Senate) dismissed the plaintiff's complaint for lack of merit, denying leave to appeal and thereby leaving the lower court's judgment upholding the municipality's sewage contribution assessment in force. The dispute concerned whether the conversion of a sewerage system from a combined to a separate system constituted a "new initial construction" under local bylaws, triggering additional contributions, and whether the assessment violated federal principles of equivalence and equality. The court held that the appeal failed to establish a question of fundamental legal significance, as the issues centered on the interpretation of "non-revisable" local norms rather than unsettled federal law, and that the lower court's factual inference regarding higher costs for separate systems did not violate logical laws. Key legal bases included § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (grundsätzliche Bedeutung), § 137 Abs. 1 VwGO (irrevisibles Recht), and § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 137 Abs. 1 VwGO, § 86 Abs. 3 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; Sewage contribution: non-revisable local bylaws bar review of federal equivalence and equality claims on "new initial construction": Beide Fragen betreffen die Auslegung des Begriffs der erstmaligen Herstellung in § 2 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Manderscheid durch das Berufungsgericht und damit eine irrevisible Norm (§ 137 Abs. 1 VwGO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von irrevisiblem Recht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem irrevisiblen Recht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (Beschlüsse vom 20.

Schlagwörter

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Baubeitrag Gesetzesauslegung nicht-administrative Streitigkeit Abwassergebühr Baukosten Kostenfestsetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerwGE 84, 271
Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 ), liegt ersichtlich nicht vor.
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Volltext

Verfahrensmangel; Verletzung der Denkgesetze im Rahmen der Tatsachenwürdigung der Vorinstanz

[GRUENDE]

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass der geltend gemachte Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt.

Die Beschwerde bezeichnet es als grundsätzlich klärungsbedürftig, ob das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip im Beitragsrecht verletzt ist, wenn die Umstellung eines Kanalsystems von einem Misch- auf ein Trennsystem als nochmalige erste Herstellung angesehen wird, und ob es gegen den auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz zurückzuführenden Grundsatz der Einmaligkeit einer erstmaligen Herstellung verstößt, wenn eine "nochmalige erstmalige Herstellung" anerkannt wird.

Beide Fragen betreffen die Auslegung des Begriffs der erstmaligen Herstellung in § 2 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Manderscheid durch das Berufungsgericht und damit eine irrevisible Norm (§ 137 Abs. 1 VwGO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von irrevisiblem Recht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem irrevisiblen Recht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (Beschlüsse vom 20.

September 1995 - BVerwG 6 B 11.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 S. 8 und vom 13. Juni 2009 - BVerwG 9 B 2.09 - Buchholz 445.4 § 3 WHG Nr. 6 Rn. 4 m.w.N.). Aus diesem Grund hätte die Beschwerde im Einzelnen darlegen müssen, inwiefern durch das vorliegende Verfahren in Bezug auf das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz fallübergreifende Fragen aufgeworfen werden, die sich auf der Grundlage der hierzu vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht oder nicht mit der erforderlichen Sicherheit beantworten lassen. Daran fehlt es.

Die Beschwerde beschränkt sich darauf, in Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels zu rügen, es verstoße gegen "die Äquivalenz" und stelle eine willkürliche Ungleichbehandlung dar, wenn durch die Erfindung des Instituts der nochmaligen ersten Herstellung beitragsrechtlich so getan werde, als sei das Grundstück des Klägers erstmals durch die Umstellung vom Misch- auf das Trennsystem an das Abwassersystem angeschlossen worden.

Die weitere von der Beschwerde unter dem Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung aufgeworfene Frage, ob es gegen Denkgesetze verstößt, dass das Berufungsgericht ohne nähere Begründung und Prüfung angenommen hat, die Aufwendungen für ein Trennsystem müssten höher ausfallen als Aufwendungen für ein Mischsystem, ist ebenfalls nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu rechtfertigen. Eine Verletzung der Denkgesetze im Rahmen der Tatsachenwürdigung der Vorinstanz, die ausnahmsweise als Verfahrensmangel in Betracht gezogen werden könnte (vgl. dazu Urteil vom 19.

Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 ), liegt ersichtlich nicht vor. Ein Tatsachengericht hat nicht schon dann gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fernliegende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen. Es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln (stRspr; Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 147.86 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37 S. 4).

Die Beschwerde rügt, es sei gerade nicht zwangsläufig so, dass bei der Herstellung eines Trennsystems höhere Kosten entstünden als bei der Herstellung eines Mischsystems, da es auch bei einer Trennung von Schmutz- und Niederschlagswasser nur der Errichtung einer neuen Leitung bedürfe; die bisherige Mischleitung könne bestehen bleiben und weiter genutzt werden. Dies steht mit den berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen, die ihrerseits nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden sind, nicht in Einklang. Danach sind "im Jahr 2007 vor dem Grundstück des Klägers getrennte Schmutz- und Niederschlagswasserleitungen unter Einrichtung von Grundstücksanschlüssen im öffentlichen Verkehrsraum" verlegt worden (UA S. 3), um die nicht mehr dem Stand der Technik entsprechende Mischwasserleitung aus Betonfalzrohren ohne Dichtungen durch eine völlig neue Flächenkanalisation zu ersetzen (UA S. 9).

Auch die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig erachtete Frage, ob es gegen das bundesrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes verstößt, wenn das Berufungsgericht ohne inhaltliche Prüfung und Ergebniskontrolle auf eine Kostenkalkulation verzichtet, die möglicherweise einen Verstoß gegen das Verbot der Kostenüberdeckung ergeben hätte, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Die Beschwerde kritisiert erneut lediglich die Entscheidung des Berufungsgerichts als inhaltlich unzutreffend, ohne gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen, zur Klärung welcher in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang unbeantworteter Rechtsfragen in Bezug auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes der vorliegende Fall in einem Revisionsverfahren Anlass geben könnte.