Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 B 82/10 KI-generiert

Recovery of candidate officer salary; imputability of service termination due to transient incapacity and rejection of medical treatment

Geschäftsnummer 2 B 82/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the non-admission complaint, upholding the appellate court's judgment that rejected the plaintiff's claim and thereby ordering the repayment of approximately one-third of the candidate officer's salary to the federal employer. The case concerned a prospective civil servant in the federal military administration who prematurely terminated her preparatory service due to health reasons, which she attributed to workplace bullying, and subsequently challenged an administrative order to repay the training allowances she had received under a condition that she not be responsible for the early termination of her training. The court held that no legal divergence or general significance existed to justify a revision proceeding, affirming the lower court's application of the doctrine that the early exit from service is attributable to the civil servant if based on circumstances within their area of responsibility. Specifically, the court ruled that "service incapacity" must be interpreted objectively rather than subjectively; since the plaintiff was only temporarily and remedially incapacitated, her rejection of medical treatment in favor of immediate dismissal was imputable to her, and her subjective belief in permanent incapacity did not negate her responsibility for the training's termination.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 133 VwGO, § 137 Abs. 2 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 108 VwGO; Recovery of candidate officer salary; imputability of service termination due to transient incapacity and rejection of medical treatment: Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG) liegt nicht vor.

Schlagwörter

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Kündigung von Staatspersonal Endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst Verwaltungsbeschwerde Wehrpflicht medizinische Gründe Zivilurteil
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Volltext

Rückforderung von Anwärterbezügen; vorzeitiges Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit; Vertretenmüssen

[GRUENDE]

Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die Klägerin war seit Oktober 1999 als Beamtenanwärterin für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung Beamtin auf Widerruf. Vor Beginn ihrer Ausbildung quittierte sie den Erhalt eines Schreibens der Standortverwaltung, durch das ihr mitgeteilt wurde, die Anwärterbezüge erhalte sie unter der Auflage, dass die Ausbildung nicht vorzeitig aus einem von ihr zu vertretenden Grund ende. Im Verlauf der Ausbildung kam es zu einem gravierenden Konflikt mit einer Kommilitonin, den die Klägerin als einen Fall von Mobbing empfand. Im Oktober 2000 beantragte sie die vorzeitige Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst aus gesundheitlichen Gründen; das Beamtenverhältnis endete mit Ablauf des 8. Dezember 2000. Durch den streitgegenständlichen Bescheid fordert die Beklagte einen etwa einem Drittel entsprechenden Teil der von Oktober 1999 bis November 2000 gezahlten Anwärterbezüge von der Klägerin zurück. Das Verwaltungsgericht hob den Rückforderungsbescheid auf, das Berufungsgericht wies die Klage unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils ab.

Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG) liegt nicht vor.

Eine Divergenz im Sinne der genannten Vorschriften ist gegeben, wenn das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem Rechtssatz widersprochen hat, den eines der in den § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Es genügt nicht, wenn das Berufungsgericht einen Rechtssatz im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 3. Juli 2007 - BVerwG 2 B 18.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 1).

Eine Divergenz des Berufungsurteils zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 22.85 - (Buchholz 240 § 63 BBesG Nr. 2) und vom 16. Januar 1992 - BVerwG 2 C 30.90 - (BVerwGE 89, 293 = Buchholz 240 § 63 BBesG Nr. 4) liegt nicht vor. In diesen Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt, dass das Ausscheiden aus dem Dienst dann von dem Beamten zu vertreten sei, wenn es auf Umständen beruhe, die seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen seien. Dies sei bei einer Entlassung auf eigenen Antrag grundsätzlich, jedoch je nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausnahmslos anzunehmen (vgl. auch Urteil vom 13. September 2001 - BVerwG 2 A 9.00 - Buchholz 240 § 59 BBesG Nr. 11; Beschluss vom 3. Juli 2009 - BVerwG 2 B 13.09 - juris). Das Berufungsgericht hat weder ausdrücklich noch unausgesprochen einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern sich auf den Boden der vorzitierten Rechtsprechung gestellt. In Anwendung dieser Rechtsprechung hat es für den von ihm festgestellten Fall einer nur vorübergehenden - behebbaren - Dienstunfähigkeit keine Umstände gesehen, die es rechtfertigen würden, den Abbruch der Ausbildung und das Ausscheiden aus dem Dienst der Verantwortungssphäre der Beklagten zuzuweisen. Die Beschwerde kritisiert diese Subsumtion eingehend im Sinne der Begründung einer Berufung oder Revision, ohne jedoch darlegen zu können, dass eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gegeben ist.

Soweit die Beschwerde eine Abweichung des Berufungsurteils von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. § 127 Nr. 1 BRRG) vom 10. November 1999 (6 A 4344/97, ZBR 2000, 357) rügen sollte, führt auch dies nicht zur Zulassung der Revision. In der genannten Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt, dass eine Anwärterin den Abbruch ihrer Ausbildung nicht zu vertreten habe, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen für die eingeschlagene Laufbahn nicht geeignet sei. Das Berufungsgericht hat keinen dem widersprechenden Rechtssatz aufgestellt, sondern ist nach seinen Feststellungen zum Sachverhalt gerade nicht davon ausgegangen, dass die Klägerin für die angestrebte Ausbildung gesundheitlich ungeeignet sei. Vielmehr hat es eine vorübergehende krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit mit der Möglichkeit der vollen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit angenommen. An diese tatsächlichen Feststellungen ist der Senat gebunden, da durchgreifende Verfahrensrügen nicht erhoben worden sind (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).

Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die die Klägerin ihr zumisst. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage keine Bedeutung über den entschiedenen Fall hinaus hat oder wenn sie bereits geklärt ist bzw. auf Grund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann.

So liegt der Fall hier. Die Beschwerde wirft die Frage auf, ob das subjektive Empfinden der Klägerin, sie sei als Mobbing-Opfer dauerhaft dienstunfähig, zu der Annahme zwinge, sie habe den Abbruch der Ausbildung nicht zu vertreten. Diese Frage lässt sich unabhängig davon, ob ihre Bedeutung überhaupt über den vorliegenden Fall hinausreicht, ohne weiteres im verneinenden Sinne beantworten.

Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Begriff der Dienstunfähigkeit (§§ 46 und 42 BBG a.F., ebenso §§ 49 und 44 BBG) objektiv zu verstehen ist und dass subjektive Einschätzungen eines Beamten über seinen Gesundheitszustand insoweit nicht relevant sind. Hiervon ausgehend hat es, ohne dass durchgreifende Verfahrensrügen erhoben worden wären (§ 137 Abs. 2 VwGO), festgestellt, dass die Klägerin bei ihrem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis nicht dauernd, sondern nur vorübergehend dienstunfähig war und dass bei Inanspruchnahme medizinischer, insbesondere psychotherapeutischer Hilfe die Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten hätte wiederhergestellt werden können. Aus dieser für den Senat bindenden Feststellung hat es ohne Rechtsfehler abgeleitet, dass die Klägerin das vorzeitige Ende ihrer Ausbildung zu vertreten hat. Die subjektive Vorstellung der Ausweglosigkeit, die die Klägerin offenbar zu dem Abbruch der Ausbildung veranlasst hat, ändert nichts daran, dass sie die Wahl zwischen einer medizinischen Behandlung mit einer anschließenden Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf zum Abschluss der Ausbildung und einer sofortigen Beendigung der Ausbildung hatte. Der Umstand, dass sie medizinische Hilfe aus eigenem Entschluss abgelehnt und stattdessen den Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gestellt hat, ist ihrer Verantwortungssphäre zuzuweisen.

Im Übrigen lässt die Beschwerde eine weitere klärungsfähige Rechtsfrage schon sprachlich nicht erkennen. Der Hinweis, dass der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt auf unterschiedliche Weise rechtlich gewürdigt werden kann und nach Auffassung der Klägerin vom Oberverwaltungsgericht fehlerhaft gewürdigt worden ist, zeigt einen über den entschiedenen Fall hinausreichenden Klärungsbedarf nicht auf, sondern beschränkt sich auf eine Kritik am Ergebnis der Berufungsentscheidung, ohne einen Revisionszulassungsgrund deutlich zu machen.

Sollte der Hinweis der Beschwerde, die Würdigung des im Verfahren vorgelegten Gedächtnisprotokolls des Ausbildungsbeauftragten vom 4. Mai 2001 durch das Berufungsgericht sei überraschend, als Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu verstehen sein, so wäre diese jedenfalls unbegründet. Eine Entscheidung stellt sich als unzulässiges "Überraschungsurteil" dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (Beschluss vom 23. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241). Im vorliegenden Fall hat indes der Prozessbevollmächtigte der Klägerin selbst schon im erstinstanzlichen Verfahren zum Inhalt und zu der nach seiner Auffassung gebotenen Würdigung des Gedächtnisprotokolls vorgetragen, so dass er damit rechnen musste, dass auch das Berufungsgericht sich damit auseinander setzen würde. Auch hat das Berufungsgericht dem Gedächtnisprotokoll keine tatsächlichen Feststellungen entnommen, die für die Beteiligten unerwartet hätten sein können.