Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4 B 12/11 KI-generiert

Corresponding application of construction permit delay compensation to pending litigation

Geschäftsnummer 4 B 12/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The BVerwG 4th Senate dismissed the defendant’s constitutional complaint for lack of admissibility, thereby leaving the lower court’s judgment in force. The dispute concerned the corresponding application of § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB to a construction permit case where the authority had delayed its decision due to pending litigation, which resulted in a loss of time for the applicant. The court held that the complaint failed because the defendant did not sufficiently demonstrate a legal question of fundamental significance under § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; specifically, it was already settled case law that the provision applies to delays in processing or unlawful rejections, and filing a suit for failure to act does not prevent the authority from deciding on the permit.

Legislator-Regeste

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§ 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 132 Abs. 2 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 17 BauGB, § 75 VwGO; Corresponding application of construction permit delay compensation to pending litigation: Ausweislich der Beschwerdebegründung will die Beklagte grundsätzlich geklärt wissen, "ob eine faktische Zurückstellung eines Vorhabens auch dann vorliegt, wenn die Behörde wegen der gerichtlichen Anhängigkeit des Verpflichtungsanspruchs nicht mehr selbst über den Bauantrag entscheidet". Darlegungen dazu, dass es sich um eine höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage handelt, fehlen jedoch ebenso wie eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Wie das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB entsprechend auf Fälle angewandt wird, in denen es zu einer verzögerlichen Bearbeitung oder zu einer rechtswidrigen Ablehnung des Bauantrags gekommen und dadurch ein Zeitverlust entstanden ist (Urteil vom 11.

Schlagwörter

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Verfahrensverzögerungen Einreichungszeitpunkt Legitimation gegen Baubewilligung Kompetenzkonfliktbeilegung Vorlage zur Vorabentscheidung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen
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Volltext

Entsprechende Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB

[GRUENDE]

Die Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg.

In der Beschwerdebegründung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt bzw. bezeichnet. Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.

Ausweislich der Beschwerdebegründung will die Beklagte grundsätzlich geklärt wissen, "ob eine faktische Zurückstellung eines Vorhabens auch dann vorliegt, wenn die Behörde wegen der gerichtlichen Anhängigkeit des Verpflichtungsanspruchs nicht mehr selbst über den Bauantrag entscheidet". Darlegungen dazu, dass es sich um eine höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage handelt, fehlen jedoch ebenso wie eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Wie das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB entsprechend auf Fälle angewandt wird, in denen es zu einer verzögerlichen Bearbeitung oder zu einer rechtswidrigen Ablehnung des Bauantrags gekommen und dadurch ein Zeitverlust entstanden ist (Urteil vom 11.

November 1970 - BVerwG 4 C 79.68 - Buchholz 406.11 § 17 BBauG Nr. 1; Beschluss vom 27. April 1992 - BVerwG 4 NB 11.92 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 5). Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat der Bürgermeister der Beklagten auch keine sachlichen Gründe vorgetragen, die die verzögerte Bescheidung des Bauantrags über eine angemessene Bearbeitungsdauer von drei Monaten hinaus rechtfertigen würden. Soweit die Beklagte darauf verweist, mit Klageerhebung habe ein sachlicher Grund bestanden, nicht über den Bauantrag zu entscheiden, scheint sie zu verkennen, dass die Erhebung einer Untätigkeitsklage sie nicht an der Entscheidung über einen Bauantrag hindert (vgl. etwa Urteil vom 16.

Juni 1983 - BVerwG 3 C 65.82 - Buchholz 310 § 75 VwGO Nr. 9). Mit dem - in der Sache unzutreffenden (vgl. zur Fallkonstellation des Widerspruchsverfahrens Urteil vom 23. März 1973 - BVerwG 4 C 2.71 - BVerwGE 42, 108 ) - Vortrag zur Bestandskraft des Bescheides vom 2. Dezember 2010 wird kein Zulassungsgrund aufgezeigt.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.